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Regelwerk Energienutzung

EEV - Erneuerbare-Energien-Verordnung
Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Vom 17. Februar 2015
(BGBl. I Nr. 6 vom 19.02.2015 S. 146; 13.10.2016 S. 2258 16; 22.12.2016 S. 3106 16a; 10.08.2017 S. 3102 17; 17.12.2018 S. 2549 18; 13.05.2019 S. 706 19; 25.05.2020 S. 1070 20; 15.07.2020 S. 1696 20a; 21.12.2020 S. 3138 20b; 14.07.2021 S. 2860 21; 16.07.2021 S. 3026 21a; 10.08.2021 S. 3436 21b i.K.; 20.07.2022 S. 1237 22, 22a; 20.12.2022 S. 2512 22b°; 02.02.2024 Nr. 34 24)
Gl.-Nr.: 754-27-4



Archiv: 2009
Überschrift geändert
16
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Abschnitt 1 16a
Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich 16a 19 21 22a

Diese Verordnung trifft Regelungen

  1. zur Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Stroms durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
  2. (aufgehoben)
  3. in Bezug auf Herkunftsnachweise und den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und in Bezug auf Regionalnachweise und die Einrichtung und den Betrieb des Regionalnachweisregisters nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
  4. a. zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach § 88b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
  5. zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf die Bundesnetzagentur und auf das Umweltbundesamt.

Abschnitt 2 16a  22a
Vermarktung von EEG-Strom


§ 2 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber 16a 19 22a

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom nur am Spotmarkt einer Strombörse vermarkten. Sie müssen zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden. Eine gemeinsame Vermarktung nach Satz 1 schließt die Möglichkeit ein, Vermarktungstätigkeiten auf einen anderen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zu übertragen.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen am vortägigen Spotmarkt einer Strombörse über eine marktgekoppelte Auktion mit stündlichen Handelsprodukten für jede Stunde des Folgetages die gemäß aktueller Prognose vorhergesagte stündliche Einspeisung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden Stroms vollständig veräußern.

(3) Differenzen zwischen der gemäß jeweils aktueller Prognose vorhergesagten viertelstündlichen Einspeisung und der nach Absatz 2 zu vermarktenden stündlichen Einspeisung können am Spotmarkt einer Strombörse für jede Viertelstunde des Folgetages über Auktionen mit viertelstündlichen Handelsprodukten erworben oder veräußert werden. Gebote nach Satz 1 können preislimitiert eingestellt werden.

(4) Differenzen zwischen der nach aktualisierten Prognosen vorhergesagten viertelstündlichen Einspeisung und den bereits veräußerten und erworbenen Strommengen sind über den untertägigen kontinuierlichen Handel am Spotmarkt einer Strombörse zu erwerben oder zu veräußern. Mit Abschluss der letzten Handelsmöglichkeiten nach Satz 1 müssen die Differenzen nach Satz 1 vollständig ausgeglichen sein.

(5) Die Prognosen über den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden Strom sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen.

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