Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen

Vom 17. Februar 2015
(BGBl. I Nr. 6 vom 19.02.2015 S. 146)
Gl.-Nr.: 754-27-4



Auf Grund

Artikel 1
Ausgl MechV - Ausgleichsmechanismusverordnung
Verordnung zum EEG-Ausgleichsmechanismus

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung

Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus" durch die Wörter "zum EEG-Ausgleichsmechanismus" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Ermittlung der EEG-Umlage

(1) Die Pflicht zur Veröffentlichung und Vorhaltung der jeweils aufgeschlüsselten monatlichen und jährlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung umfasst auch die nach § 6 Absatz 1 und 3 als Einnahmen und Ausgaben geltenden Positionen. Die aufgeschlüsselten monatlichen Einnahmen und Ausgaben sind in Form der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben laut dem am letzten Tag des Monats aktuellen Kontostand unverzüglich, spätestens jedoch am dritten Werktag des Folgemonats, zu veröffentlichen.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die Ermittlung der EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr transparent zu veröffentlichen. Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der EEG-Umlage vollständig nachzuvollziehen. Die Veröffentlichungspflicht umfasst insbesondere die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung eingeflossen sind.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, bis zum 15. November eines Kalenderjahres die realistische Bandbreite der EEG-Umlage des übernächsten Jahres zu prognostizieren und die Prognose zu veröffentlichen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Prognose ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Die verwendeten Prämissen sind anzugeben.

(4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, eine Prognose für die folgenden fünf Kalenderjahre bis zum 15. November eines Kalenderjahres nach folgenden Maßgaben zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Entwicklung der installierten Leistung, der Volllaststunden, der eingespeisten Jahresarbeit, der durchschnittlich an die Anlagenbetreiber zu zahlenden Vergütungen sowie der Höhe der vermiedenen Netzentgelte ist getrennt für die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz geförderten Energieträger zu prognostizieren und zu veröffentlichen. Die Strommengen, die voraussichtlich nach § im Sinne des § 5 Nummer 9"des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet werden, sind zu berücksichtigen. Die Energieträger sind mindestens wie folgt zu differenzieren:

  1. Windenergie
    1. nach den §§ 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
    2. nach § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;
  2. Geothermie nach § 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;
  3. solare Strahlungsenergie
    1. nach § 51 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unter Angabe der Annahmen bezüglich des Eigenverbrauchs nach § 33 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März 2012 geltenden Fassung,
    2. nach § 32 Absatz 1 und 2 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;
  4. Biomasse nach § 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;
  5. Wasserkraft nach § 40 des Erneuerbare-EnergienGesetzes;
  6. Gase nach den §§ 41 bis 43 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

Darüber hinaus sind der Letztverbraucherabsatz sowie der privilegierte Letztverbraucherabsatz zu prognostizieren und zu veröffentlichen. Die Prognose ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Die verwendeten Prämissen sind anzugeben.

(5) Die Veröffentlichungen nach den vorhergehenden Absätzen und nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung sind auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format vorzunehmen. Eine Veröffentlichung zusammengefasster Werte mehrerer Übertragungsnetzbetreiber ist zulässig.

" § 3 Transparenz der Einnahmen und Ausgaben

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die kalendermonatlichen und kalenderjährlichen Einnahmen und Ausgaben jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in § 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung und in § 6 dieser Verordnung aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und in nicht personenbezogener Form veröffentlichen. Einnahmen und Ausgaben, die aus der Vermarktung des Stroms resultieren, sind aufzuschlüsseln nach den Spotmarktprodukten nach § 1, über die der Strom vermarktet wurde. Ferner ist die Liquiditätsreserve nach § 3 Absatz 8 der Ausgleichsmechanismusverordnung gesondert auszuweisen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion