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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
(Neuntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes)

Vom 5. März 2001
(BGBl. I 2001 S. 326)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden folgende neue Absätze 7 und 8 angefügt:

"(7) Gemeinsames Protokoll bedeutet das Gemeinsame Protokoll vom 21. September 1988 über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens (BGBl. 2001 II S. 202, 203).

(8) Wiener Übereinkommen bedeutet das Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden (BGBl. 2001 II S. 202, 207) in der für die Vertragsparteien dieses Übereinkommens jeweils geltenden Fassung."

2. In § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden das Wort "oder" durch einen Beistrich ersetzt und nach den Worten "genannten internationalen Verträge" die Worte "oder nach § 26 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1 a" sowie nach dem Wort "Kernmaterialien" die Worte "und radioaktiven Stoffen, die ihnen nach § 26 Abs. 1 a gleichgestellt sind," eingefügt.

3. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten "des Pariser Übereinkommens" die Worte "und des Gemeinsamen Protokolls" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Worte "für die Genehmigung der Beförderung" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Der Inhaber einer Kernanlage haftet ohne die in Artikel 2 des Pariser Übereinkommens vorgesehene räumliche Begrenzung.  "(4) Der Inhaber einer Kernanlage haftet unabhängig vom Ort des Schadenseintritts. Artikel 2 des Pariser Übereinkommens findet keine Anwendung."

4. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "von einem Beschleuniger" durch die Wörter "von einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen" und die Wörter "oder des Beschleunigers" durch die Wörter "oder der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung auf Schäden, die durch radioaktive Stoffe entstehen, die bei Anwendung des Pariser Übereinkommens, des Brüsseler Reaktorschiff-Übereinkommens oder des Wiener Übereinkommens in Verbindung mit dem Gemeinsamen Protokoll unter die Begriffsbestimmungen Kernbrennstoffe sowie radioaktive Erzeugnisse und Abfälle dieser Übereinkommen fallen würden."

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird jeweils das Wort "Beschleuniger" durch die Wörter "Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen" ersetzt und nach dem Wort "Messgeräte" werden die Wörter "nach den Regelungen einer Rechtsverordnung den jeweils geltenden Anforderungen des Medizinproduktegesetzes oder, soweit solche Vorschriften fehlen," eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Stoff" die Worte "oder von der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen" eingefügt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "radioaktive Stoffe" durch die Worte "von radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bestreitet der Besitzer des radioaktiven Stoffes oder des Beschleunigers den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Anwendung und einem aufgetretenen Schaden, so hat er zu beweisen, daß nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs besteht.  "Bestreitet der Besitzer des radioaktiven Stoffes oder der Anlage zur Erzeugung onisierender Strahlen den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Anwendung der radioaktiven Stoffe oder der ionisierenden Strahlen und einem aufgetretenen Schaden, so hat er zu beweisen, dass nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs besteht."

5. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe " § 25 Abs. 1, 2 und 4" die Worte "sowie nach dem Pariser Übereinkommen und dem Gemeinsamen Protokoll in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Tritt der Schaden in einem anderen Staat ein, so wird die Haftung des Inhabers einer Kernanlage begrenzt auf
  1. 300 Millionen Sonderziehungsrechte im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Pariser Übereinkommens, für die das Brüsseler Zusatzübereinkommen in der Fassung des Protokolls vom 16. November 1982 in Kraft getreten ist,
  2. 120 Millionen Sonderziehungsrechte im Verhältnis des Pariser Übereinkommens, für die das Brüsseler Zusatzübereinkommen in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 in Kraft getreten ist,
  3. 15 Millionen Sonderziehungsrechte im Verhältnis zu den übrigen Staaten.

Die Haftungsbegrenzung des Satzes 1 gilt nicht, wenn der Staat, in dem der Schaden eingetreten ist, zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland eine dem Absatz 1 nach Art, Ausmaß und Höhe gleichwertige Regelung sichergestellt hat.

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