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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz

Vom 15. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 69 vom 20.12.2004 S. 3463)


Auf Grund des § 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 54 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von denen § 21 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) und § 54 zuletzt durch Artikel 151 Nr. 6 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2002 I S. 2972) geändert worden sind, und in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe "500.000 Euro" durch die Angabe "eine Million Euro" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe "50.000 Euro" durch die Angabe "100.000 Euro" ersetzt.

c) In Nummer 4 wird die Angabe "nach § 9b Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "nach § 9b Abs. 3 Satz 2" und die Angabe "5 000 Euro" durch die Angabe "10 000 Euro" ersetzt.

d) Nummer 5 erhält folgenden Wortlaut:

alt neu
5. (aufgehoben)  "5. für Entscheidungen über Anträge nach § 6 des Atomgesetzes 50 bis 2,5 Millionen Euro;".

e) In Nummer 6 wird die Angabe " §§ 4, 6 und 9a Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe " §§ 4 und 9a Abs. 2 Satz 4" und die Angabe "eine Million Euro" durch die Angabe "zwei Millionen Euro" ersetzt.

2. § 4

§ 4 Berücksichtigung sonstiger Gebühren

Ist für Anlagenteile, auf die sich die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes erstreckt, auch eine baurechtliche oder gewerberechtliche Genehmigung oder Erlaubnis erforderlich und sind hierfür Gebühren zu entrichten, kann die Gebühr für die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes um den Betrag dieser Gebühren, höchstens jedoch auf die Hälfte, ermäßigt werden.

wird aufgehoben.

3. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe "250.000 Euro" durch die Angabe "500.000 Euro" und die Angabe "250 Euro" durch die Angabe "500 Euro" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3463) geänderten Vorschriften sind auch auf die am 21. Dezember 2004 anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind."

Artikel 2

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