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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz
Vom 15. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 69 vom 20.12.2004 S. 3463)
Auf Grund des § 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 54 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von denen § 21 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) und § 54 zuletzt durch Artikel 151 Nr. 6 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2002 I S. 2972) geändert worden sind, und in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe "500.000 Euro" durch die Angabe "eine Million Euro" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe "50.000 Euro" durch die Angabe "100.000 Euro" ersetzt.
c) In Nummer 4 wird die Angabe "nach § 9b Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "nach § 9b Abs. 3 Satz 2" und die Angabe "5 000 Euro" durch die Angabe "10 000 Euro" ersetzt.
d) Nummer 5 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
5. (aufgehoben) | "5. für Entscheidungen über Anträge nach § 6 des Atomgesetzes 50 bis 2,5 Millionen Euro;". |
e) In Nummer 6 wird die Angabe " §§ 4, 6 und 9a Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe " §§ 4 und 9a Abs. 2 Satz 4" und die Angabe "eine Million Euro" durch die Angabe "zwei Millionen Euro" ersetzt.
§ 4 Berücksichtigung sonstiger GebührenIst für Anlagenteile, auf die sich die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes erstreckt, auch eine baurechtliche oder gewerberechtliche Genehmigung oder Erlaubnis erforderlich und sind hierfür Gebühren zu entrichten, kann die Gebühr für die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes um den Betrag dieser Gebühren, höchstens jedoch auf die Hälfte, ermäßigt werden.
wird aufgehoben.
3. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe "250.000 Euro" durch die Angabe "500.000 Euro" und die Angabe "250 Euro" durch die Angabe "500 Euro" ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3463) geänderten Vorschriften sind auch auf die am 21. Dezember 2004 anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind."
Artikel 2
(Stand: 26.04.2021)
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