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Regelwerk

AtSKostV - Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz

Vom 17. Dezember 1981
(BGBl. I S. 1457, 1992 S. 2078; 2000 S. 1350; 2001 S. 1714, S. 2331; 22.04.2002 S. 1351; 15.12.2004 S. 3463 04; 29.08.2008 S. 1793 08; 23.07.2013 S. 2553 13; 07.08.2013 S. 3154 13a;15.07.2016 S. 1594 16; 29.07.2016 S. 1843 16a; 26.06.2017 S. 1966 17; 28.11.2018 S. 2034 18; 20.05.2021 S. 1194 21; 23.10.2024 Nr. 324 24)
Gl.-Nr.: 751-12



(Die Überschrift dieser Verordnung wurde neu gefasst. Die bisherige Bezeichnung lautete:
AtKostV - Kostenverordnung zum Atomgesetz)

§ 1 Anwendungsbereich 13 13a 17 18 21 24

Die nach den §§ 23a, 23d und 24 des Atomgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 21 des Atomgesetzes und nach dieser Verordnung.

Die nach § 81 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes und den §§ 184, 185, 186, 187, 189, 190 und 190a des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden sowie die nach § 184a des Strahlenschutzgesetzes zuständige Ethik-Kommission erheben Kosten nach § 183 des Strahlenschutzgesetzes und nach dieser Verordnung. Die nach § 81 Satz 2, den §§ 184, 185, 186, 187, 189 und 190 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten nach § 183 des Strahlenschutzgesetzes und nach dieser Verordnung. § 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gilt nicht, wenn die nach § 184a des Strahlenschutzgesetzes zuständige Ethik-Kommission oder die nach § 190a des Strahlenschutzgesetzes zuständige Behörde Kosten erhebt.

§ 2 Höhe der Gebühren 04 13 16a 17 18 21 24

(1) Die Gebühr beträgt

  1. für Entscheidungen über Anträge auf Errichtung und Betrieb einer Anlage nach § 7 des Atomgesetzes zur
    1. Spaltung von Kernbrennstoffen 2 vom Tausend der Kosten der Errichtung,
    2. Erzeugung oder Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen 4 vom Tausend der Kosten der Errichtung,

    3. Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe 0,3 bis 1,7 vom Hundert der Kosten der Errichtung;
  2. für Entscheidungen über Anträge auf andere Genehmigungen nach § 7 des Atomgesetzes und über Anträge nach § 7a des Atomgesetzes 500 bis eine Million Euro;
  3. für Entscheidungen über Anträge nach § 9 des Atomgesetzes 50 bis 100.000 Euro;
  4. für Festsetzungen nach § 4b Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes und § 13 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes, für Entscheidungen nach nach § 9b Abs. 3 Satz 2 des Atomgesetzes, für Entscheidungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 5 des Atomgesetzes, soweit nach § 18 Abs. 2 des Atomgesetzes eine Entschädigungspflicht nicht gegeben ist, und für Entscheidungen nach § 19 Abs. 3 des Atomgesetzes 25 bis 10.000 Euro;
  5. für Entscheidungen über Anträge nach § 6 des Atomgesetzes 50 bis 2,5 Millionen Euro;
  6. für Entscheidungen über Anträge nach § 4 des Atomgesetzes und für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit, soweit es nach § 23d des Atomgesetzes zuständig ist; 50 bis 2 Millionen Euro;
  7. für Planfeststellungsbeschlüsse nach § 9b des Atomgesetzes 1,5 bis 2 vom Hundert der Kosten der Errichtung.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 7 kann für eine Teilgenehmigung bzw. einen Teilplanfeststellungsbeschluss eine anteilige Gebühr, orientiert an den Kosten der Teilerrichtung, erhoben werden.

(2) Die Gebühr beträgt

  1. für Aufgaben der Qualitätssicherung, zur Verfahrensentwicklung für Probenahme, Analyse und Messung sowie zur Behandlung der Daten durch Verwaltungsbehörden des Bundes nach § 81 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes 50 Euro bis 50.000 Euro;
    1a. für die Erstellung der Stellungnahme nach § 36

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