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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften

Vom 29. August 2008
(BGBl. I Nr. 40 vom 08.09.2008 S. 1793)



Siehe Bekanntmachung

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Für die Anwendung der Vorschriften über die Haftung und Deckung entsprechen die Begriffe nukleares Ereignis, Kernanlage, Inhaber einer Kernanlage, Kernmaterialien und Sonderziehungsrechte den Begriffsbestimmungen in Anlage 1 zu diesem Gesetz. "(4) Soweit sich die Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 bestimmt, entsprechen für die Anwendung der Vorschriften über die Haftung und Deckung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Begriffe "nukleares Ereignis", "nuklearer Schaden", "Kernanlage", "Kernbrennstoffe", "radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle", "Kernmaterialien" und "Inhaber einer Kernanlage" den Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Abs. a des Pariser Übereinkommens. Für die Begriffe "Kernanlage" und "Kernbrennstoffe" gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass Ergänzungen dieser Begriffsbestimmungen durch den Direktionsausschuss für Kernenergie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder seines Funktionsnachfolgers (Direktionsausschuss) nach Artikel 1 Abs. a Ziffer ii und iii des Pariser Übereinkommens erst anzuwenden sind, wenn sie durch Gesetz oder durch eine Rechtsverordnung nach § 12a in Kraft gesetzt sind. Befinden sich zwei oder mehr Kernanlagen eines Inhabers auf demselben Gelände, so gelten sie, zusammen mit anderen dort gelegenen Anlagen, die Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle enthalten, als eine Kernanlage."

b) In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die Wörter "des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690)" durch die Wörter "der Protokolle vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690) und vom 12. Februar 2004 (BGBl. 2008 II S. 902)" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Der nach Absatz 2 Nr. 4 erforderlichen Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen bedarf es nicht für die Beförderung der in Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Kernbrennstoffe.

wird aufgehoben.

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Der Beförderer hat ferner eine Bescheinigung mit sich zu führen, die den Anforderungen des Artikels 4 Abs. c des Pariser Übereinkommens entspricht, sofern es sich nicht um eine Beförderung handelt, die nach Absatz 3 einer Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nicht bedarf. "Soweit sich die Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 bestimmt, hat der Beförderer außerdem eine Bescheinigung mit sich zu führen, die den Anforderungen des Artikels 4 Abs. d des Pariser Übereinkommens entspricht."

3. § 4a wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Abs. c" durch die Angabe "Abs. d" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Haftungshöchstbetrag des Inhabers der Kernanlage für nukleare Ereignisse, die im Verlaufe der Beförderung im Inland eintreten" durch die Wörter "Höchstbetrag der Haftung des Inhabers der Kernanlage oder bei summenmäßig unbegrenzter Haftung des Inhabers der Kernanlage der Betrag der Versicherung oder der sonstigen finanziellen Sicherheit für ein nukleares Ereignis, das im Verlaufe der Beförderung im Inland eintritt" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "für den erhöhten Haftungshöchstbetrag" durch die Wörter "für den nach Satz 1 erhöhten Betrag" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "nukleare Ereignisse, die im Verlaufe der Beförderung im Inland eintreten," durch die Wörter "ein nukleares Ereignis, das im Verlaufe der Beförderung im Inland eintritt," ersetzt und nach dem Wort "Haftungshöchstbetrag" die Wörter "oder bei summenmäßig unbegrenzter Haftung des Inhabers der Kernanlage der Betrag der Versicherung oder der sonstigen finanziellen Sicherheit" eingefügt.

4. § 4b Abs. 2

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit es sich um die Beförderung von Kernmaterialien handelt, die in Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichnet sind.

wird aufgehoben.

5. In § 7 Abs. 1c Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.

6. § 12a wird wie folgt gefasst:

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§ 12a Ermächtigungsvorschrift (Entscheidung des Direktionsausschusses)

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