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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts

Vom 14. August 2013
(BGBl. I Nr. 50 vom 21.08.2013 S. 3250)



Auf Grund

des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), von denen § 21 i Absatz 1 Nummer 7 durch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) eingefügt und § 24 Satz 2 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt:

"§ 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte".

2. § 2 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. Absatzstruktur
    Struktur und Menge der aus einer Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Leistung und Arbeit;
  2. Benutzungsdauer
    Quotient aus pro Jahr entnommener oder eingespeister elektrischer Arbeit und der in diesem Jahr höchsten Last der Entnahme oder Einspeisung;
  3. Entnahmestelle
    Ort der Entnahme elektrischer Energie aus einer Netz- oder Umspannebene durch Letztverbraucher, Weiterverteiler oder die jeweils nachgelagerte Netz- oder Umspannebene;
  4. Jahreshöchstlast
    höchster Leistungswert einer oder mehrerer Entnahmen aus einer Netz- oder Umspannebene oder einer oder mehrerer Einspeisungen im Verlauf eines Jahres;
  5. Kalkulationsperiode
    das Geschäftsjahr des Betreibers eines Elektrizitätsübertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes;
  6. Netzebene
    Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in welchen elektrische Energie in Höchst-, Hoch-, Mittel- oder Niederspannung übertragen oder verteilt wird;
  7. Umspannebene
    Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in welchen die Spannung elektrischer Energie von Höchst- zu Hochspannung, Hoch- zu Mittelspannung oder Mittel- zu Niederspannung geändert wird;
  8. zeitgleiche Jahreshöchstlast
    höchste zeitgleiche Summe der Leistungswerte einer Anzahl von Entnahmen aus einer Netz- oder Umspannebene oder einer Anzahl von Einspeisungen in eine Netz- oder Umspannebene im Verlauf eines Jahres.
§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. Abnahmestelle
    die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind;
  2. Absatzstruktur
    die Struktur und Menge der aus einer Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Leistung und Arbeit;
  3. Benutzungsdauer
    der Quotient aus pro Jahr entnommener oder eingespeister elektrischer Arbeit und der in diesem Jahr höchsten Last der Entnahme oder Einspeisung;
  4. Bezugszeitreihe
    die Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung, durch die die gemessenen Ausspeisungen an einer Entnahmestelle ausgewiesen werden;
  5. Einspeisezeitreihe
    die Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen registrierenden Lastgangmessung, durch die die gemessenen Einspeisungen an einer Entnahmestelle ausgewiesen werden;
  6. Entnahmestelle
    der Ort der Entnahme elektrischer Energie aus einer Netz- oder Umspannebene durch Letztverbraucher, Weiterverteiler oder die jeweils nachgelagerte Netz- oder Umspannebene;
  7. Jahreshöchstlast
    der höchste Leistungswert einer oder mehrerer Entnahmen aus einer Netz- oder Umspannebene oder einer oder mehrerer Einspeisungen im Verlauf eines Jahres;
  8. Kalkulationsperiode
    das Geschäftsjahr des Betreibers eines Elektrizitätsübertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes;
  9. Lastgangzeitreihe
    die Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung einer Entnahmestelle, bestehend aus den zwei Zeitreihen für beide Energieflussrichtungen (Bezugszeitreihe und Einspeisezeitreihe);
  10. Netzebene
    die Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in welchen elektrische Energie in Höchst-, Hoch-, Mittel- oder Niederspannung übertragen oder verteilt wird;
  11. Netzknoten
    der räumlich eng begrenzte Teil eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, der sich auf einem baulich zusammengehörenden Gebiet befindet und aus
    1. einem Umspannwerk, einer Umspannanlage, einer Umspannstation, einer Ortsnetzstation oder einer Schaltanlage oder
    2. einer sonstigen Übergabestelle bei Vorliegen einer den in Buchstabe a genannten Fällen vergleichbaren galvanischen Verbindung

    besteht, mit der eine oder mehrere Entnahmestellen verbunden sind;

  12. Umspannebene
    die Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in welchen die Spannung elektrischer Energie von Höchst- zu Hochspannung, Hochzu-Mittelspannung oder Mittel- zu Niederspannung geändert wird;
  13. zeitgleiche Jahreshöchstlast
    die höchste zeitgleiche Summe der Leistungswerte einer Anzahl von Entnahmen aus einer Netz- oder Umspannebene oder einer Anzahl von Einspeisungen in eine Netz- oder Umspannebene im Verlauf eines Jahres.

3. In § 6

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