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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Vom 14. September 2016
(BGBl. Nr. 44 vom 16.09.2016 S. 2147)



Es verordnen

Artikel 1
Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

" § 6 Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs".

b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 10a Kapitalkostenaufschlag".

c) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 12a Effizienzbonus".

d) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 3
Forschungs- und Entwicklungskosten".

e) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

" § 25 (weggefallen)".

f) Nach der Angabe zu Anlage 2 (zu § 10) wird folgende Angabe eingefügt:

"Anlage 2a (zu § 6)".

g) Der Angabe zu Anlage 3 (zu § 12) wird folgende Angabe angefügt:

"Anlage 4 (zu § 26)".

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 11, 12a bis 15, Satz 2 und 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8, 15 und 16 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll, "2. von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8, 13 und 15 bis 17 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze anzuwenden sein soll,"

bb) Satz 3

Satz 1 gilt nicht im ersten Jahr der jeweiligen Regulierungsperiode.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird nach der Angabe " § 10" die Angabe "oder § 10a" eingefügt.

bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 5;".

bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nummer 1a muss einmal jährlich zum 30. Juni des Kalenderjahres gestellt werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des folgenden Jahres."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "jährlich" die Wörter "vom Netzbetreiber ermittelt und" eingefügt.

aa1) In Satz 2 wird die Angabe "8, 15 und 16" durch die Angabe "8 und 15 bis 17" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "von der Regulierungsbehörde" durch die Wörter "durch den Netzbetreiber" ersetzt.
(Red. Anm.: Sinngmäß in Satz 5 geändert)

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Der Netzbetreiber ermittelt bis zum 30. Juni des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, für das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt wurde, die Differenz aus dem genehmigten Kapitalkostenaufschlag nach § 10a und dem Kapitalkostenaufschlag, wie er sich bei der Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Kapitalkosten ergibt. Die Differenz ist auf dem Regulierungskonto des Jahres, für das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt wurde, zu verbuchen."

c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Wörter "den Absätzen 1 und 1a" ersetzt.

d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Übersteigen die tatsächlich erzielten Erlöse die nach § 4 zulässigen Erlöse des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres um mehr als 5 Prozent , so ist der Netzbetreiber verpflichtet, seine Netzentgelte nach Maßgabe des § 17 anzupassen. Bleiben die tatsächlich erzielten Erlöse um mehr als 5 Prozent hinter den nach § 4 zulässigen Erlösen des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres zurück, so ist der Netzbetreiber dazu berechtigt, seine Netzentgelte nach Maßgabe des § 17 anzupassen.

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