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Regelwerk, Energienutzung

ARegV - Anreizregulierungsverordnung
Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze

Vom 29. Oktober 2007
(BGBl. Nr. 55 vom 05.11.2007 S. 2529; 08.04.2008 S. 693 08; 17.10.2008 S. 2006 08a; 21.08.2009 S. 2870 09; 03.09.2010 S. 1261 10; 28.07.2011 S. 1690 11; 22.12.2011 S. 3034 11a; 14.03.2012 S. 489 12; 20.07.2012 S. 1635 12a; 20.12.2012 S. 2730 12b; 14.08.2013 S. 3250 13; 21.07.2014 S. 1066 14; 09.03.2015 S. 279 15; 31.08.2015 S. 1474 15a; 21.12.2015 S. 2490 15b; 21.12.2015 S. 2498 15c; 26.07.2016 S. 1786 16; 29.08.2016 S. 2034 16a; 14.09.2016 S. 2147 16b; 17.07.2017 S. 2503 17; 20.06.2018 S.865 18; 14.03.2019 S. 333 19; 13.05.2019 S. 706 19a; 13.06.2019 S. 786 19b; 23.12.2019 S. 2935 19c; 16.07.2021 S. 3026 21; 27.07.2021 S. 3229 21a; 23.11.2021 S. 4955 21b; 20.07.2022 S. 1237 22; 22.12.2023 Nr. 405 23)
Gl.-Nr.: 752-6-11



(Gültig bis 31.12.2028 siehe =>)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 10 21

(1) Diese Rechtsverordnung regelt die Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen im Wege der Anreizregulierung. Netzentgelte werden ab dem 1. Januar 2009 im Wege der Anreizregulierung bestimmt.

(2) Diese Rechtsverordnung findet auf einen Netzbetreiber, für den noch keine kalenderjährliche Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 1 bestimmt worden ist, für eine Übergangszeit bis zum Ende der laufenden Regulierungsperiode keine Anwendung. Die Rechtsverordnung bleibt bis zum Abschluss der darauf folgenden Regulierungsperiode unangewendet, wenn bei der nächsten Kostenprüfung nach § 6 Absatz 1 für diesen Netzbetreiber noch keine hinreichenden Daten für das Basisjahr vorliegen.

(3) Auf selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen im Sinne des § 3 Nummer 20a des Energiewirtschaftsgesetzes ist diese Rechtsverordnung nicht anzuwenden.

§ 2 Beginn des Verfahrens

Das Verfahren zur Bestimmung von Erlösobergrenzen wird von Amts wegen eingeleitet.

Teil 2
Allgemeine Vorschriften zur Anreizregulierung

Abschnitt 1
Regulierungsperioden

§ 3 Beginn und Dauer der Regulierungsperioden

(1) Die erste Regulierungsperiode beginnt am 1. Januar 2009. Die nachfolgenden Regulierungsperioden beginnen jeweils am 1. Januar des auf das letzte Kalenderjahr der vorangegangenen Regulierungsperiode folgenden Kalenderjahres.

(2) Eine Regulierungsperiode dauert fünf Jahre.

Abschnitt 2
Allgemeine Vorgaben zur
Bestimmung der Erlösobergrenzen

§ 4 Erlösobergrenzen 08 09 10 12 12a 12b 13 16 16b 19 21 21a

(1) Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 bestimmt.

(2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regulierungsperiode erfolgt nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.

(3) Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer Änderung

  1. des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8,
  2. von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6a, 8, 13 und 15 bis 18 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze anzuwenden sein soll,
  3. von volatilen Kostenanteilen nach § 11 Absatz 5; abzustellen ist dabei auf das Kalenderjahr, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll.

Einer erneuten Festlegung der Erlösobergrenze bedarf es in diesen Fällen nicht.

(4) Auf Antrag des Netzbetreibers

  1. erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 10 oder § 10a;

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