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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts

Vom 3. September 2010
(BGBl. I Nr. 47 vom 08.09.2010 S. 1261)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
GasNZV - Gasnetzzugangsverordnung
Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Messzugangsverordnung

Die Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "und" die Angabe " § 38a Absatz 1" durch die Angabe " § 44 Absatz 1" ersetzt und die Wörter "vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist," gestrichen.

2. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "und" die Angabe " § 41" durch die Angabe " § 48" ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut des § 11 wird Absatz 1.

b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 29" durch die Angabe " § 24" ersetzt.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Ein Letztverbraucher im Sinne des § 24 der Gasnetzzugangsverordnung ist als Anschlussnutzer berechtigt, im Einvernehmen mit seinem Lieferanten von dem Messstellenbetreiber eine Messung nach Absatz 1 zu verlangen, sofern der Lieferant mit dem Netzbetreiber die Anwendung des Lastgangzählverfahrens vereinbart hat. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind im Falle eines solchen Verlangens zur Aufnahme entsprechender Vereinbarungen in den Verträgen nach § 3 verpflichtet."

Artikel 3
Änderung der Niederdruckanschlussverordnung *)

§ 13 Absatz 2 Satz 4 und 5 der Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die durch Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird wie folgt ersetzt:

alt neu
 Es dürfen nur Materialien und Gasgeräte verwendet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung allgemein anerkannter Regeln der Technik hergestellt sind. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 4 wird vermutet, wenn das Zeichen einer akkreditierten Stelle, insbesondere das DVGW-Zeichen oder CE-Zeichen, vorhanden ist. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. "Es dürfen nur Materialien und Gasgeräte verwendet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 4 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Gasgeräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen, insbesondere das DVGW-Zeichen. Materialien und Gasgeräte, die
  1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind oder
  2. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind

und die den technischen Spezifikationen der Zeichen im Sinne des Satzes 6 nicht entsprechen, werden einschließlich der von den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird."

Artikel 4
Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung *)

§ 13 Absatz 2 Satz 6 und 7 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die durch Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird wie folgt ersetzt:

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