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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Vom 14. März 2012
(BGBl. I Nr. 14 vom 21.03.2012 S. 489)


Auf Grund des § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 4, 7, 8 und 10 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3034; 2012 I S. 131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst:

alt neu
  § 23 Investitionsbudgets " § 23 Investitionsmaßnahmen".

2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dritter Teilsatz werden nach den Wörtern "bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" ein Komma und die Angabe "6" eingefügt.

3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter "Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 6" ersetzt.

4. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird das Wort "Investitionsbudgets" durch das Wort "Investitionsmaßnahmen" ersetzt.

b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a. der Auflösung des Abzugsbetrags nach § 23 Absatz 2a,".

c) In Nummer 7 werden die Wörter "in Investitionsbudgets nach § 23 enthalten sind" durch die Wörter "nach Nummer 6 berücksichtigt werden" ersetzt.

5. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 23 Investitionsbudgets " § 23 Investitionsmaßnahmen".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Investitionsbudgets sind durch die Bundesnetzagentur für Kapital- und Betriebskosten, die zur Durchführung von Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze erforderlich sind, zu genehmigen" durch die Wörter "Die Bundesnetzagentur genehmigt Investitionsmaßnahmen für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze" und wird nach dem Wort "Gesamtsystems" das Wort "oder" durch ein Komma und nach dem Wort "Verbundnetz" das Wort "sowie" durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden in Nummer 3 die Wörter "Artikel 6 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003" durch die Wörter "Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 15)" ersetzt.

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Als Kosten einer genehmigten Investitionsmaßnahme können Betriebs- und Kapitalkosten geltend gemacht werden."

dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "Als Betriebskosten sind jährlich pauschal 0,8 Prozent der für das Investitionsbudget anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen" durch die Wörter "Als Betriebskosten können jährlich pauschal 0,8 Prozent der für die Investitionsmaßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend gemacht werden" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird in Satzteil 1 und 2 jeweils die Angabe "Artikel 6" durch die Angabe "Artikel 16" und die Angabe "Nr. 1228/2003" durch die Angabe "Nr. 714/2009" und werden in Satzteil 3 die Wörter "Investitionsbudgets kostenmindernd anzusetzen" durch die Wörter "aus genehmigten Investitionsmaßnahmen resultierenden Kosten in Abzug zu bringen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter "Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005" durch die Wörter "Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36) oder § 17 Absatz 4 der Gasnetzzugangsverordnung" ersetzt.

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die in den letzten drei Jahren der Genehmigungsdauer der Investitionsmaßnahme entstandenen Betriebs- und Kapitalkosten, die auf Grund der Regelung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowohl im Rahmen der genehmigten Investitionsmaßnahme als auch in der Erlösobergrenze gemäß § 4 Absatz 1 der folgenden Regulierungsperiode berücksichtigt werden, sind als Abzugsbetrag zu berücksichtigen. Die Betriebs- und Kapitalkosten nach Satz 1 sind bis zum Ende der Genehmigungsdauer aufzuzinsen. Für die Verzinsung gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Die Auflösung des nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Abzugsbetrags erfolgt gleichmäßig über 20 Jahre, beginnend mit dem Jahr nach Ablauf der Genehmigungsdauer der Investitionsmaßnahme."

e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Der Antrag auf Genehmigung von Investitionsbudgets ist spätestens sechs Monate vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Investition ganz oder teilweise kostenwirksam werden soll, bei der Bundesnetzagentur zu stellen. "Der Antrag auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen ist spätestens neun Monate vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Investition erstmals ganz oder teilweise kostenwirksam werden soll, bei der Bundesnetzagentur zu stellen."

f) In Absatz 4 werden die Wörter "einschließlich der Höhe der angesetzten Kosten" gestrichen.

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