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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Stromnetzzugangsverordnung

Vom 19. Dezember 2017
(BGBl. I Nr. 79 vom 22.12.2017 S. 3988)



Auf Grund des § 24 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), dessen Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Stromnetzzugangsverordnung

Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 folgende Angabe zu § 3a eingefügt:

" § 3a Gewährleistung des Netzzugangs in der einheitlichen Stromgebotszone".

2. Nach § 2 Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:

"10a. Stromgebotszone das größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe Energie austauschen können;".

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Gewährleistung des Netzzugangs in der einheitlichen Stromgebotszone

Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Handelstransaktionen innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland ohne Kapazitätsvergabe in der Weise zu ermöglichen, dass das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine einheitliche Stromgebotszone bildet. Sie dürfen insbesondere nicht einseitig eine Kapazitätsvergabe einführen, die zu einer einseitigen Aufteilung der einheitlichen deutschen Stromgebotszone führen würde. Sobald für einen Betreiber von Übertragungsnetzen erkennbar wird, dass die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 und die Einhaltung des Verbots nach Satz 2 unmöglich zu werden droht, hat er dies der Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform anzuzeigen. § 20 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 172184

ENDE

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