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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Vom 14. Mai 2024
(BGBl. I Nr. 161 vom 16.05.2024)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 15a und 15b werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 15a Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff; Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz

§ 15b Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff; Festlegungskompetenz

§ 15c Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff

§ 15d Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff durch die Regulierungsbehörde

§ 15e Herausgabe von Daten".

b) Der Angabe zu § 28n wird das Wort "; Festlegungskompetenz" angefügt.

c) Die Angaben zu den §§ 28q und 28r werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 28q Wasserstoff-Kernnetz

§ 28r Grundsätze der Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes und der Entgeltbildung; Abweichungsbefugnis der Bundesnetzagentur und Kündigungsrecht; Festlegungskompetenz

§ 28s Ausgleich des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik Deutschland und Selbstbehalt der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber".

d) In der Angabe zu § 113b werden die Wörter "der Fernleitungsnetzbetreiber" durch die Wörter "und Wasserstoff" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 10c wird folgende Nummer 10d eingefügt:

"10d Betreiber von Wasserstofftransportnetzen
natürliche oder juristische Personen, die Leitungen zum Wasserstofftransport betreiben,".

b) Die bisherigen Nummern 10d bis 10g werden die Nummern 10e bis 10h.

c) In Nummer 39a werden nach dem Wort "Transport" die Wörter "und zur Verteilung" eingefügt.

d) Der Nummer 40 wird folgende Nummer 39c vorangestellt:

"39c Wasserstofftransport
der Transport von Wasserstoff durch ein überregionales Hochdruckleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen,".

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 15a" durch die Wörter "nach den §§ 15a bis 15e" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 15a" durch die Wörter "nach den §§ 15a bis 15e" ersetzt.

4. In § 10b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 15a" durch die Wörter "nach den §§ 15a bis 15e" ersetzt.

5. In § 10d Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 15a" durch die Wörter "den §§ 15a bis 15e" ersetzt.

6. § 12a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Der Szenariorahmen hat die Festlegungen der Systementwicklungsstrategie angemessen zu berücksichtigen. Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre, beginnend mit dem Jahr 2027, bis zum Ablauf des 30. September eine Systementwicklungsstrategie vor. Die Systementwicklungsstrategie umfasst eine Bewertung des Energiesystems im Rahmen des Zieldreiecks des Energiewirtschaftsgesetzes, eine Systemkostenplanung einschließlich Szenarien und eine strategische Planung zur optimalen Nutzung aller sinnvoll verfügbaren Energieträger; sie formuliert Ziele zur Weiterentwicklung der Energieversorgung und der Netze für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "10. Januar" durch die Wörter "Ablauf des 30. Juni" ersetzt und die Angabe "2016" durch die Angabe "2024" ersetzt.

7. § 12b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe "10. Dezember" durch die Wörter "Ablauf des 31. Mai", das Wort "geraden" durch das Wort "ungeraden" und die Angabe "2016" durch die Angabe "2025" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter "Elektrizitätsversorgungsnetzen sind" durch die Wörter "Elektrizitätsversorgungsnetzen sowie die Betreiber von Fernleitungsnetzen und von Wasserstofftransportnetzen sind" ersetzt.

8. In § 12c Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember" durch die Wörter "Ablauf des 30. Juni", das Wort "ungeraden" durch das Wort "geraden" und die Angabe "2017" durch die Angabe "2026" ersetzt.

9. § 12h wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Spezifikationen im Sinne dieses Paragrafen können auch Vergütungsregelungen und insbesondere Preisobergrenzen sein."

b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.

10. In § 14d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "erstmals zum 30. April 2024 und dann" gestrichen, wird die Angabe "30. April" durch die Angabe "31. Oktober" ersetzt und werden nach dem Wort "Kalenderjahres" die Wörter", beginnend mit dem Jahr 2026," eingefügt.

11. Die § § 15a und 15b werden durch die folgenden §§ 15a bis 15e ersetzt:

alt neu
§ 15a Netzentwicklungsplan der Fernleitungsnetzbetreiber

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(Stand: 23.05.2024)

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