umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG (2)
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| Für die Identifizierung gemäss Artikel 3 oder die Angabe gemäss Artikel 8 Absatz 3 oder Absatz 4 erforderliche Informationen | Anhang I |
1 Angaben zum Identifizierer 1 usw.:
1. 1 Name und Anschrift usw. des Identifizierers und sein Status als Hersteller, Formulierer oder Mitgliedstaat;
1.2 wenn der Identifizierer ein Hersteller, nicht jedoch der Hersteller des Wirkstoffs ist: die dem Identifizierer vom Hersteller des Wirkstoffs erteilte Genehmigung, in der Gemeinschaft als sein alleiniger Vertreter zu handeln;
1.3 wenn der Identifizierer nicht der Hersteller des Wirkstoffs ist: Name und Anschrift des betreffenden Herstellers des Wirkstoffs.
2 Angaben zum Stoff:
2.1 von ISO vorgeschlagene oder festgelegte internationale Bezeichnung und Synonyme;
2.2 chemische Bezeichnung (IUPAC-Nomenklatur);
2.3 Entwicklungs-Codenummer(n) des Herstellers (sofern verfügbar);
2.4 CAS- und EG-Nummern;
2.5 Summen- und Strukturformeln (einschließlich aller Einzelheiten einer etwaigen isomerischen Zusammensetzung), Molekulargewicht;
2.6 Gehalt an reinem Wirkstoff in g/kg oder gegebenenfalls g/l.
3 Nachweis, dass der Stoff bereits vor dem 14. Mai 2000 als Wirkstoff in einem Biozid-Produkt in Verkehr war. Außer der EG-Nummer auch Nachweis, dass der Stoff als Wirkstoff in mindestens einem Biozid-Produkt verwendet wurde (z.B. Rechnung und Zusammensetzung eines Produkts und/oder ein Etikett) .
4 Mitgliedstaaten, in denen der Wirkstoff in Verkehr ist. für Grundstoffe Angabe der Mitgliedstaaten, in denen der Grundstoff verwendet wird.
5 Wenn der Identifizierer ein Hersteller ist: durchschnittliche Jahresmengen des Wirkstoffs, die im Zeitraum 1998-2000 je Produktart gemäß Anhang V der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden. Wenn zutreffend, müssen die Mengenangaben nach den im Folgenden aufgelisteten Untergruppen aufgeschlüsselt werden. Sofern keine Statistiken vorliegen, genügen Schätzwerte.
6 Bei möglichen Grundstoffen abweichend von Absatz 5: jährliche insgesamt in Verkehr gebrachte Mengen und jährlich als Biozid-Produkte in den Produktarten gemäß Anhang V der Richtlinie verwendete Mengen. Sofern relevant, sind die Mengen nach den im Folgenden aufgelisteten Untergruppen aufzuschlüsseln.
Produktart gemäß Anhang V der Richtlinie und für die Festsetzung von Prioritäten relevante Untergruppen
| Produktart 1: | Biozid-Produkte für die menschliche Hygiene |
| Produktart 2: | Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sowie andere Biozid-Produkte |
| 2.01 | Desinfektionsmittel für medizinische Ausrüstung, Biozid-Produkte für den Wohnbereich des Menschen oder für industrielle Bereiche |
| 2.02 | Biozid-Produkte zur Verwendung in Schwimmbädern usw. |
| 2.03 | Biozid-Produkte zur Verwendung in Klimaanlagen |
| 2.04 | Biozid-Produkte für chemische Toiletten, die Behandlung von Abwässern oder Krankenhausabfällen |
| 2.05 |
Sonstige Biozid-Produkte der Produktart 2 |
| Produktart 3: | Biozid-Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich |
| Produktart 4: | Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich |
| Produktart 5: | Trinkwasserdesinfektionsmittel |
| Produktart 6: | topf-Konservierungsmittel |
| 6.01 | Konservierungsmittel für Wasch- und Reinigungsmittel |
| 6.02 | Sonstige Kopf-Konservierungsmittel |
| Produktart 7: | Beschichtungsschutzmittel |
| Produktart 8: | Holzschutzmittel |
| 8.01 | Vorbehandlung in Industrieanlagen (Druck- und Vakuumimprägnierung und Tauchen/Tauchtränkung) |
| 8.02 | Sonstige Holzschutzmittel |
| Produktart 9: | Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialen |
| 9.01 | Schutzmittel für Textilien und Leder |
| 9.02 | Schutzmittel für Papier |
| 9.03 | Schutzmittel für Gummi und polymerisierte Materialien und sonstige unter die Produktart 9 fallende Biozid-Produkte |
| Produktart 10: | Schutzmittel für Mauerwerk |
| Produktart 11: | Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen |
| 11.01 | Schutzmittel für Durchflusssysteme |
| 11.02 | Schutzmittel für Kreislaufsysteme |
| Produktart 12: | Schleimbekämpfungsmittel |
| 12.01 | Schleimbekämpfungsmittel für Papierbrei |
| 12.02 | Schleimbekämpfungsmittel für Erdölförderung |
| 12.03 | Sonstige Schleimbekämpfungsmittel |
| Produktart 13: | Schutzmittel für Metallbearbeitungsflüssigkeiten |
| Produktart 14: | Rodentizide |
| Produktart 15: | Avizide |
| Produktart 16: | Molluskizide |
| Produktart 17: | Fischbekämpfungsmittel |
| Produktart 18: | Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden |
| 18.01 | zur berufsmäßigen Verwendung |
| 18.02 |
(Stand: 25.06.2019)
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