umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG (2)

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Für die Identifizierung gemäss Artikel 3 oder die Angabe gemäss Artikel 8 Absatz 3 oder Absatz 4 erforderliche Informationen  Anhang I

1 Angaben zum Identifizierer 1 usw.:

1. 1 Name und Anschrift usw. des Identifizierers und sein Status als Hersteller, Formulierer oder Mitgliedstaat;

1.2 wenn der Identifizierer ein Hersteller, nicht jedoch der Hersteller des Wirkstoffs ist: die dem Identifizierer vom Hersteller des Wirkstoffs erteilte Genehmigung, in der Gemeinschaft als sein alleiniger Vertreter zu handeln;

1.3 wenn der Identifizierer nicht der Hersteller des Wirkstoffs ist: Name und Anschrift des betreffenden Herstellers des Wirkstoffs.

2 Angaben zum Stoff:

2.1 von ISO vorgeschlagene oder festgelegte internationale Bezeichnung und Synonyme;

2.2 chemische Bezeichnung (IUPAC-Nomenklatur);

2.3 Entwicklungs-Codenummer(n) des Herstellers (sofern verfügbar);

2.4 CAS- und EG-Nummern;

2.5 Summen- und Strukturformeln (einschließlich aller Einzelheiten einer etwaigen isomerischen Zusammensetzung), Molekulargewicht;

2.6 Gehalt an reinem Wirkstoff in g/kg oder gegebenenfalls g/l.

3 Nachweis, dass der Stoff bereits vor dem 14. Mai 2000 als Wirkstoff in einem Biozid-Produkt in Verkehr war. Außer der EG-Nummer auch Nachweis, dass der Stoff als Wirkstoff in mindestens einem Biozid-Produkt verwendet wurde (z.B. Rechnung und Zusammensetzung eines Produkts und/oder ein Etikett) .

4 Mitgliedstaaten, in denen der Wirkstoff in Verkehr ist. für Grundstoffe Angabe der Mitgliedstaaten, in denen der Grundstoff verwendet wird.

5 Wenn der Identifizierer ein Hersteller ist: durchschnittliche Jahresmengen des Wirkstoffs, die im Zeitraum 1998-2000 je Produktart gemäß Anhang V der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden. Wenn zutreffend, müssen die Mengenangaben nach den im Folgenden aufgelisteten Untergruppen aufgeschlüsselt werden. Sofern keine Statistiken vorliegen, genügen Schätzwerte.

6 Bei möglichen Grundstoffen abweichend von Absatz 5: jährliche insgesamt in Verkehr gebrachte Mengen und jährlich als Biozid-Produkte in den Produktarten gemäß Anhang V der Richtlinie verwendete Mengen. Sofern relevant, sind die Mengen nach den im Folgenden aufgelisteten Untergruppen aufzuschlüsseln.

Produktart gemäß Anhang V der Richtlinie und für die Festsetzung von Prioritäten relevante Untergruppen

Produktart  1: Biozid-Produkte für die menschliche Hygiene
Produktart  2: Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sowie andere Biozid-Produkte
2.01 Desinfektionsmittel für medizinische Ausrüstung, Biozid-Produkte für den Wohnbereich des Menschen oder für industrielle Bereiche
2.02 Biozid-Produkte zur Verwendung in Schwimmbädern usw.
2.03 Biozid-Produkte zur Verwendung in Klimaanlagen
2.04 Biozid-Produkte für chemische Toiletten, die Behandlung von Abwässern oder Krankenhausabfällen
2.05

Sonstige Biozid-Produkte der Produktart 2

Produktart  3: Biozid-Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich
Produktart  4: Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich
Produktart  5: Trinkwasserdesinfektionsmittel
Produktart  6: topf-Konservierungsmittel
6.01 Konservierungsmittel für Wasch- und Reinigungsmittel
6.02 Sonstige Kopf-Konservierungsmittel
Produktart  7: Beschichtungsschutzmittel
Produktart  8: Holzschutzmittel
8.01 Vorbehandlung in Industrieanlagen (Druck- und Vakuumimprägnierung und Tauchen/Tauchtränkung)
8.02 Sonstige Holzschutzmittel
Produktart  9: Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialen
9.01 Schutzmittel für Textilien und Leder
9.02 Schutzmittel für Papier
9.03 Schutzmittel für Gummi und polymerisierte Materialien und sonstige unter die Produktart 9 fallende Biozid-Produkte
Produktart 10: Schutzmittel für Mauerwerk
Produktart 11: Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen
11.01 Schutzmittel für Durchflusssysteme
11.02 Schutzmittel für Kreislaufsysteme
Produktart 12: Schleimbekämpfungsmittel
12.01 Schleimbekämpfungsmittel für Papierbrei
12.02 Schleimbekämpfungsmittel für Erdölförderung
12.03 Sonstige Schleimbekämpfungsmittel
Produktart 13: Schutzmittel für Metallbearbeitungsflüssigkeiten
Produktart 14: Rodentizide
Produktart 15: Avizide
Produktart 16: Molluskizide
Produktart 17: Fischbekämpfungsmittel
Produktart 18: Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden
18.01 zur berufsmäßigen Verwendung
18.02

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