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Regelwerk, EU-Chronologisch, Chemikalien EU, Bund

Entscheidung 2000/368/EG der Kommission vom 19. Mai 2000 zur Änderung der Richtlinie 98/98/EG zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1333)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 136 vom 08.06.2000 S. 108)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe1,

zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2,

insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG enthält Leitlinien für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, die einer Änderung bedürfen. Anhang VI wurde zuletzt durch Anhang 4 der Richtlinie 98/98/EG der Kommission3 geändert. Die Abschnitte 3.2.3, 3.2.8, 6.2 und 8 von Anhang 4 der Richtlinie 98/98/EG sind unvollständig. Deshalb muß Anhang 4 der Richtlinie 98/98/EG geändert werden.

(2) Die Maßnahmen der vorliegenden Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse für gefährliche Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Anhang 4 von Richtlinie 98/98/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die vorliegende Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Mai 2000

ANHANG:

Änderungen wurden eingearbeitet,
dabei wurden die folgenden Abschnitte im Anhang VI der RL 67/648/EWG ersetzt:

1.6

1.7.2 Anwendung der Kriterien auf Stoffe

2.2.2.1 Anmerkungen zu Peroxiden

3.2.3 Gesundheitsschädlich

3.2.3.1 Anmerkungen zu flüchtigen Stoffen

3.2.6.1 Entzündung der Haut

3.2.8 Sonstige toxische Eigenschaften

4.1.2

4.1.3

4.1.4

5.2.2 Nichtaquatische Umwelt

5.2.2.1

5.2.2.2

6.2 Sicherheitsratschläge für Stoffe und Zubereitungen

7.5.2 Wahl der S-Sätze

8 Sonderfälle Stoffe

8.1 Ortsbewegliche Gasbehälter

8.2 Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas (LPG)

8.3 Metalle in kompakter Form

8.4 Gesundheitsschädliche Stoffe mit R65

1) ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1.

2) ABl. L 199 vom 30.07.1999 S. 57.

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