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Regelwerk, EU 2000, Immissionsschutz/Wasser - EU Bund

Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2004)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 192 vom 28.07.2000 S. 36aufgehoben)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG fordert die Mitgliedstaaten auf, Informationen über die wichtigsten Emissionen und ihre Quellen zu erfassen und weiterzuleiten.

(2) Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse dieser Bestandsaufnahme alle drei Jahre und legt die Form und die erforderlichen Angaben für die Übermittlung der Informationen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 der Richtlinie 96/61/EG fest.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 19 der Richtlinie 96/61/EG genannten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission Bericht über Emissionen aus allen Betriebseinrichtungen, die eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG erwähnten Tätigkeiten durchführen.

(2) Dieser Bericht enthält Angaben über die in Luft und Wasser erfolgten Emissionen aller Schadstoffe, deren Schwellenwerte überschritten wurden; die Schadstoffe und Schwellenwerte sind in Anhang A1 aufgeführt.

(3) Die Emissionsdaten sind für alle Betriebseinrichtungen in dem Format gemäß Anhang A2 zu melden; dabei sind alle in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG erwähnten Tätigkeiten mit den entsprechenden Quellenkategorien und den NOSE-P-Kodes gemäß Anhang A3 anzugeben.

(4) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission einen zusammenfassenden Bericht vor, dem die gemeldeten nationalen Gesamtemissionen für die einzelnen Quellenkategorien mit Angabe der Haupttätigkeit gemäß Anhang I und der entsprechende NOSE-P-Kode gemäß Anhang A3 zu entnehmen sind.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle drei Jahre Bericht.

(2) Der erste Bericht der Mitgliedstaaten ist der Kommission im Juni 2003 vorzulegen; er soll Angaben über Emissionen im Jahr 2001 enthalten (bzw. wahlweise 2000 oder 2002, falls für 2001 keine Daten verfügbar sind).

(3) Der zweite Bericht der Mitgliedstaaten mit Daten über die Emissionen im Jahr 2004 ist der Kommission im Juni 2006 vorzulegen.

(4) Abhängig von den Ergebnissen des zweiten Meldezyklus' werden die Mitgliedstaaten ab dem Jahr T =2008 ermutigt, alljährlich im Dezember des Jahres T die Folgeberichte an die Kommission mit Emissionsdaten des Jahres T - 1 vorzulegen.

Artikel 3

(1) Die Kommission fördert vorbereitende nationale Workshops die von den Mitgliedstaaten veranstaltet werden, und erstellt bis zum Dezember 2000 unter Mitwirkung von Vertretern der Industrie und in Abstimmung mit dem in Artikel 19 der Richtlinie 96/61/EG genannten Ausschuß einen "Leitfaden für die Umsetzung des EPER ".

(2) Der "Leitfaden für die Umsetzung des EPER "behandelt Einzelheiten der Berichtsformate und erforderlichen Angaben, u.a. die Auslegung von Definitionen, Datenqualität und Datenmanagement, Hinweise auf Methoden der Emissionsabschätzung und tätigkeitsspezifische Teillisten von Schadstoffen für die in Anhang A3 aufgeführten Quellenkategorien.

(3) Nach jedem Meldezyklus veröffentlicht die Kommission die Ergebnisse der Meldungen der Mitgliedstaaten und überprüft das Meldeverfahren innerhalb von sechs Monaten ab den in Artikel 2 genannten Vorlageterminen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln alle Angaben auf elektronischem Weg.

(2) Die Kommission veröffentlicht in Verbindung mit der Europäischen Umweltagentur diese Angaben im Internet.

(3) Die in Zusammenhang mit den Emissionsberichten verwendeten Begriffe sind in Anhang A4 definiert.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

.

Verzeichnis der bei Überschreitung des Schwellenwertes zu meldenden Schadstoffe  Anhang A1
Schadstoffe/Stoffe Feststellung Luft Wasser Schwellen
wert Luft in
kg/Jahr
Schwellen-
wert Wasser
in kg/Jahr
1. Umweltprobleme (13) (11) (2)    
CH4   x   100.000  
CO   x   500.000  
CO2   x   100.000.000  
HFC   x   100  
N2O   x   10.000  
NH3   x   10.000  
NMVOC   x   100.000  
NOx als NO2 x   100.000  
PFC   x   100  
SF6   x   50  
SOx als SO2 x   150.000  
Summe -Stickstoff als N   x   50.000
Summe -Phosphor als P   x   5 000
2. Metalle und ihre Verbindungen (8) (8) (8)    
As und Verbindungen als As -gesamt x x 20 5
Cd und Verbindungen als Cd - gesamt x x 10 5
Cr und Verbindungen als Cr -gesamt x x 100 50
Cu und Verbindungen als Cu -gesamt x x 100 50
Hg und Verbindungen als Hg - gesamt x x 10 1
Ni und Verbindungen als Ni -gesamt x x 50 20
Pb und Verbindungen als Pb -gesamt x x 200 20
Zn und Verbindungen als Zn -gesamt x x 200 100
3. Chlorhaltige organische Stoffe (15) (12) (7)    
1,2-Dichlorethan (DCE)   x x 1000 10
Dichlormethan (DCM)   x x 1000 10
Chloralkane (C10-13)     x   1
Hexachlorbenzol (HCB)   x x 10 1
Hexachlorbutadien (HCBD)     x   1
Hexachlorcyclohexan (HCH)   x x 10 1
Halogenhaltige organische Verbindungen als AOX   x 1 000
PCDD + PCDF (Dioxine +Furane) als Teq x   0,001  
Pentachlorphenol (PCP)   x   10  
Tetrachlorethen (PER)   x   2000  
Tetrachlormethan (TCM)   x   100  
Trichlorbenzol (TCB)   x   10  
1,1,1-Trichlorethan (TCE)   x   100  
Trichlorethen (TRI)   x   2 000  
Trichlormethan   x   500  
4. Sonstige organische Verbindungen (7) (2) (6)    
Benzol   x   1000  
Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole als BTEX   x   200
Bromierte Diphenylether     x   1
Organische Zinnverbindungen als gesamt Sn   x   50
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe   x x 50 5
Phenole als gesamt C   x   20
Organischer Kohlenstoff insgesamt (TOC) als gesamt C oder COD/3   x   50.000
5. Sonstige Verbindungen (7) (4) (3)    
Chloride als gesamt Cl   x   2000.000
Chlor und anorganische Chlorverbindungen als HCl x   10.000  
Cyanide als gesamt CN   x   50
Fluoride als gesamt F   x   2000
Fluor und anorganische Fluorverbindungen als HF x   5000  
HCN   x   200  
PM10   x   50.000  
Zahl der Schadstoffe 50 37 26    

.

Format für die Meldung von Emissionsdaten durch die Mitgliedstaaten  Anhang A2


Bezeichnung der Betriebseinrichtung  
Name der Muttergesellschaft
Name der Betriebseinrichtung
Anschrift/Standort der Betriebseinrichtung
PLZ/Land
Geografische Koordinaten
NACE-Kode (4-stellig)
Wirtschaftliche Haupttätigkeit
Produktionsvolumen (fakultativ)
Aufsichtsbehörden (fakultativ)
Zahl der Anlagen (fakultativ)
Zahl der jährlichen Betriebsstunden (fakultativ)
Beschäftigtenzahl (fakultativ)
 
Alle Tätigkeiten/Verfahren gemäß Anhang I (gemäß Anhang A3) Tätigkeitskodes (NOSE-P, e5-stellig, gemäß Anhang A3)
Tätigkeit 1 (Haupttätigkeit gemäß Anhang I)
Tätigkeit 1 (Haupttätigkeit gemäß Anhang I)
Tätigkeit N
Kode 1 (NOSE-P-Hauptkode)
Kode 1 (NOSE-P-Hauptkode)
Kode N
Angaben über Emissionen der Betriebseinrichtung in die Luft für jeden Schadstoff, dessen Schwellenwert überschritten wurde (gemäß Anhang A1) Freisetzungen in die Luft
Schadstoff 1 M: gemessen in kg/Jahr
Schadstoff 1 C: berechnet
Schadstoff N E: geschätzt
Angaben über (direkte oder indirekte) Emissionen der Betriebseinrichtung in Gewässer für jeden Schadstoff, dessen Schwellenwert überschritten wurde (gemäß Anhang A1) Direkte Freisetzung in Oberfächengewässer Indirekte Freisetzung durch Einleitung (über ein Abwassersystem) in eine Kläranlage außerhalb des Standorts
Schadstoff 1 M: gemessen  

in kg/Jahr

in kg/Jahr
Schadstoff 1 C: berechnet
Schadstoff N E: geschätzt
Datum der Vorlage bei der Kommission  
Ansprechpartner im Mitgliedstaat
Telefonnummer
Faxnummer
E-Mail-Adresse
 

.

Anzugebende Quellenkategorien und NOSE-P-Kodes  Anhang A3


IPPC Anhang /-Tätigkeiten (Quellenkategorien) NOSE-P NOSE-P Verfahren (Zuordnung zu NOSE-P Gruppen) SNAP 2
1 Energiewirtschaft
1.1. Verbrennungsanlagen > 50 MW 101.01 Verbrennungsprozesse > 300 MW (Ganze Gruppe) 01-0301
101.02 Verbrennungsprozesse > 50 und <300 MW (Ganze Gruppe) 01-0301
101.04 Verbrennung in Gasturbinen (Ganze Gruppe) 01-0301
101.05 Verbrennung in stationären Maschinen (Ganze Gruppe) 01-0301
1.2. Mineralöl- und Gasraffinerien 105.08 Verarbeitung von Erdölprodukten (Herstellung von Brennstoffen) 0401
1.3. Kokereien 104.08 Kokereiöfen (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) 0104
1.4. Kohlevergasungs- und -verflüssigungs-
anlagen
104.08 Sonstige Verarbeitung fester Brennstoffe (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) 0104
2. Herstellung und Verarbeitung von Metallen
2.1/ 2.2./ 2.3./ 2.4./ 2.5./ 2.6. Metallindustrie und Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz;
Anlagen zur Gewinnung von Eisenmetallen und Nichteisenmetallen
104.12 Primär- und Sekundärherstellung oder Sinteranlagen (Metallindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen) 0303
105.12 Charakteristische Verfahren bei der Herstellung von Metallen und Metallerzeugnissen (Metallindustrie) 0403
105.01 Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Allgemeine Herstellungsverfahren)  
3. Bergbau
3.1./ 3.3./ 3.4./ 3.5. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker (> 500 t/Tag), Kalk (> 50 t/Tag), Glas (> 20 t/Tag), Mineralien (> 20 t/Tag) oder keramischen Erzeugnissen (> 75 t/Tag) 104.11 Herstellung von Gips, Asphalt, Beton, Zement, Glas, Fasern, Ziegelsteinen, Fliesen oder keramischen Erzeugnissen (Bergbauindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen) 0303
3.2. Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest 105.11 Herstellung von Asbest und von Erzeugnissen aus Asbest (Bergbauindustrie) 0406
4. Chemische Industrie und Chemieanlagen zur Herstellung folgender Produkte:
4.1. Organische chemische Grundstoffe 105.09 Herstellung organischer Chemikalien (Chemische Industrie) 0405
107.03 Herstellung organischer Produkte mit Lösungsmitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) 0603
4.2./4.3. Anorganische chemische Grundstoffe oder Düngemittel 105.09 Herstellung anorganischer Chemikalien oder NPK-Düngemitteln (Chemische Industrie) 0404
4.4/4.6. Biozide und Explosivstoffe 105.09 Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Explosivstoffen (Chemische Industrie) 0405
4.5. Arzneimittel 107.03 Herstellung von Arzneimitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) 0603
5. Abfallbehandlung
5.1./5.2. Anlagen zur Entsorgung oder Verwertung von gefährlichen Abfallen (> 10 t/Tag) oder Siedlungsmüll (> 3 t/Stunde) 109.03 Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsmüll (Müllverbrennung und Pyrolyse) 0902
109.06 Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 0904
109.07 Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung) 0910
105.14 Rückgewinnung/Verwertung von Abfallstoffen(Recycling-Industrie) 0910
5.3./ 5.4. Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle (> 50 t/Tag) und Deponien (> 10 t/Tag) 109.06 Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 0904
109.07 Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung) 0910
6. Sonstige Industriezweige nach Anhang 1
6.1. Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen und Herstellung von Papier oder Pappe (> 20 t/Tag) 105.07 Herstellung von Erzeugnissen aus Zellstoff, Papier und Pappe (Ganze Gruppe) 0406
6.2. Anlagen zur Vorbehandlung von Fasern oder Textilien (> 10 t/Tag) 105.04 Herstellung von Textilien und Textilerzeugnissen (Ganze Gruppe) 0406
6.3. Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen (> 12 t/Tag) 105.05 Herstellung von Leder und Ledererzeugnissen (Ganze Gruppe) 0406
6.4. Schlachthöfe (> 50 t/Tag), Anlagen zur Herstellung von Milch (> 200 t/Tag), sonstigen tierischen Rohstoffen (> 75 t/Tag) oder pflanzlichen Rohstoffen (> 300 t/Tag) 105.03 Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen und Getränken (Ganze Gruppe) 0406
6.5. Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfallen (> 10 t/Tag) 109.03 Verbrennung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (Abfallverbrennung und Pyrolyse) 0904
109.06 Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 0904
105.14 Wiederverwertung von Tierkörpern/ tierischen Abfällen (Recycling-Industrie) 0910
6.6. Anlagen zur Zucht von Geflügel (>40.000), Schweinen (>2000) oder Zuchtsäuen (> 750) 110.04 Darmgärung (Ganze Gruppe) 1004
110.05 Dungentsorgung (Ganze Gruppe) 1005
6.7. Anlagen zur Behandlung von Oberflächen oder von Stoffen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln (> 200 t/Jahr) 107.01 Auftragen von Farbe (Verwendung von Lösungsmitteln) 0601
107.02 Entfetten, chemische Reinigung und Elektronik (Verwendung von Lösungsmitteln) 0602
107.03 Ausrüsten von Textilien und Gerben von Leder(Verwendung von Lösungsmitteln) 0603
107.04 Druckindustrie (Verwendung von Lösungsmitteln) 0604
6.8. Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff und Graphit 105.09 Herstellung von Kohlenstoff oder Graphit (Chemische Industrie) 0404

.

Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit dem EPER  Anhang A4


Begriff Bedeutung
IPPC-Richtlinie Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Anlage Ortsfeste technische Einheit, in dem eine oder mehrere der in Anhang I der IPPC-Richtlinie genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können
Tätigkeit gemäß Anhang I In Anhang I der IPPC-Richtlinie 96/61/EG aufgeführte Tätigkeit, wie sie zusammenfassend näher in Anhang A3 beschrieben ist
EPER Europäisches Schadstoffemissionsregister (European Pollutant Emission Register)
Schadstoff Einzelne Stoffe oder Stoffgruppen, wie sie in Anhang A1 aufgeführt sind
Stoff Chemische Elemente und ihre Verbindungen, ausgenommen radinaktive Stoffe
Emission Direkte Freisetzung eines Schadstoffs in Luft oder Wasser sowie seine indirekte Freisetzung über eine Abwasserbehandlungsanlage außerhalb des Standorts
Betriebseinrichtung Industrieller Komplex mit einer oder mehreren Anlagen am gleichen Standort, an dem ein Betreiber eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß Anhang I durchführt
Standort Geographischer Ort der Betriebseinrichtung
Meldezyklus Gesamter Meldezyklus, der die Erhebung, Prüfung, Vorlage, Verwaltung und Verbreitung der gemeldeten Daten umfasst
NACE-Kode Standardnomenklatur für wirtschaftliche Tätigkeiten
NOSE-P-Kode Standardnomenklatur für Emissionsquellen
SNAP-Kode In anderen Emissionsverzeichnissen verwendete Nomenklatur


ENDE

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