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Regelwerk, EU 2000, Chemikalien - EU Bund

Richtlinie 2000/80/EG der Kommission vom 4. Dezember 2000 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und infolgedessen zur Konsolidierung dieses Anhangs sowie zur Aufnahme eines weiteren Wirkstoffs (Lambda-Cyhalothrin)

(ABl. Nr. L 309 vom 09.12.2000 S. 14)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/68/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)Nr. 2266/2000 4, wurden die Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG (im Folgenden "die Richtlinie "genannt) erlassen. Auf der Grundlage dieser Verordnung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 5, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95 6, die Liste der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie zu bewerten sind.

(2) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie ist ein Wirkstoff für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren in Anhang I aufzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwendung der diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel und ihre Rückstände keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser und keine nicht vertretbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben werden.

(3) Die Auswirkungen von Lambda-Cyhalothrin auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 für eine Reihe von durch die Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Schweden wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 491/95 der Kommission 7 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 und der Verordnung (EG) Nr. 933/94, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung der benannten Behörden und der Hersteller in Österreich, Finnland und Schweden bei der Durchführung der ersten Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie zum berichterstattenden Mitgliedstaat ernannt. Es hat der Kommission am 12. Juni 1996 gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 den entsprechenden Bewertungsbericht mit Empfehlungen übermittelt.

(4) Der Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz geprüft. Diese Prüfung wurde am 19. Oktober 2000 in Form eines Prüfungsberichts der Kommission für Lambda-Cyhalothrin abgeschlossen. Sollte der Prüfungsbericht unter Berücksichtigung technischer und wissenschaftlicher Entwicklungen aktualisiert werden müssen, so sind auch die Bedingungen für die Aufnahme von Lambda-Cyhalothrin in Anhang I der Richtlinie gemäß der Richtlinie zu ändern.

(5) Die Unterlagen und die Ergebnisse der Prüfung wurden auch dem Wissenschaftlichen Pflanzenausschuss zur Beratung vorgelegt. Der Ausschuss hat in seiner Stellungnahme 8 vom 28. Januar 2000 erklärt, dass das akute Risiko der Aufnahme mit der Nahrung für den Verbraucher bewertet und eine akute Referenzdosis festgelegt werden sollte. Was den Umweltschutz betrifft, so hat der Ausschuss darauf hingewiesen, dass geeignete Risikominimierungsmaßnahmen getroffen werden müssen, um unvertretbare Auswirkungen auf Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden, einschließlich Bienen, zu verhindern. Diesen Empfehlungen wurde bei der Erarbeitung dieser Richtlinie und des Prüfungsberichts Rechnung getragen.

(6) Die Untersuchungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass den betreffenden Wirkstoff enthaltende Pflanzenschutzmittel, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Bericht der Kommission behandelten Anwendungen, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie erfüllen. Daher sollte der betreffende Wirkstoff in Anhang I aufgenommen werden, damit Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie zugelassen werden körnen.

(7) Die Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums nach Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I die Zulassungen der Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff enthalten, erteilen, ändern bzw. widerrufen müssen. Pflanzenschutzmittel dürfen nur zugelassen werden, wenn die Bedingungen der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I und die in der Richtlinie festgelegten einheitlichen Grundsätze auf der Grundlage der Unterlagen, die den Datenanforderungen entsprechen, erfüllt sind.

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(Stand: 11.03.2019)

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