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Entscheidung 2001/573/EG des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis
(ABl. Nr. L 203 vom 28.07.2001 S. 18)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die "Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle", insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission führte durch die "Entscheidung 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle" ein Gemeinschaftsverzeichnis von Abfällen ein.
(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, wenn Abfälle, die nicht in das Verzeichnis gefährlicher Abfälle aufgenommen wurden, nach Auffassung eines Mitgliedstaates eine oder mehrere der in Anhang III dieser Richtlinie aufgezählten Eigenschaften aufweisen. Mehrere Mitgliedstaaten haben chlorsilanhaltige Abfälle, siliconhaltige Abfälle und asbesthaltige Baustoffe mitgeteilt und eine entsprechende Anpassung des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle beantragt.
(3) Aus Gründen der Deutlichkeit sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass ausschließlich Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die Speiseöle und -fette enthalten, als nicht gefährlich gelten können.
(4) Die Entscheidung 2000/532/EG sollte entsprechend geändert werden.
(5) Die Maßnahmen dieser Entscheidung stehen nicht in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 18 der "Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle". Sie sind daher gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 75/442/EWG vom Rat zu erlassen
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2000/532/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2002.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2001.
Anhang
Der Anhang der Entscheidung 2000/532/EG wird wie folgt geändert:
1. Der Eintrag Nummer 06 08 02 "chlorsilanhaltige Abfälle" erhält folgende Fassung: "060802- gefährliche Chlorsinale enthaltende Abfälle"
2. Der Eintrag Nummer 07 02 16 "siliconhaltige Abfälle" erhält folgende Fassung: "07 02 16* gefährliche Silicone enthaltende Abfälle 0702 17 siliconbaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten"
3. Der Eintrag Nummer 17 06 05 "asbesthaltige Baustoffe" erhält folgende Fassung: "17 06 05* asbesthaltige Baustoffe1
1) Im Hinblick auf das Deponieren von Abfall können die Mitgliedstaaten beschließen, das Inkrafttreten dieses Eintrags bis zum Erlass angemessener Maßnahmen für die Aufbereitung und Entsorgung von Abfällen von asbesthaltigem Baustoff aufzuschieben. Diese Maßnahmen sind nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien zu erlassen; sie werden bis spätestens 16. Juli 2002 angenommen. (ABl. L 182 vom 16.07.1999 S. 1)."
4. Der Eintrag Nummer 19 08 09* "Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die Speiseöle und -fette enthalten" erhält folgende Fassung:
"19 08 09 Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten"
(Stand: 25.06.2019)
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