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Regelwerk, EU 2001, Umweltmanagement

Entscheidung 2001/681/EG der Kommission vom 7. September 2001 über Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2504)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 247 vom 17.09.2001 S. 24;
VO (EG) 1221/2009 - ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1 Übergangsbestimmungenaufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 51 der VO (EG) 1221/2009 - Übergangsbestimmungen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die "Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)", insbesondere auf Artikel 2 Buchstabe s) zweiter Absatz, Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b) und Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 legt die Anforderungen fest, die Organisationen erfüllen müssen, wenn sie sich an EMAS beteiligen wollen.

(2) Durch Leitlinien sollte sichergestellt werden, dass alle Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 einheitlich anwenden.

(3) Die besonderen Fälle, in denen es schwierig sein könnte festzulegen, welche Einheit sinnvollerweise als EMAS-Organisation einzutragen ist, sind zu ermitteln. Für solche Fälle - wie auch für Ausnahmefälle, in denen eine Eintragung für eine Einheit, die weniger als einen Standort umfasst, zulässig ist - ist ein harmonisiertes Vorgehen vorzusehen.

(4) Es sollte ein Leitfaden für die Aufstellung der Begutachtungsprogramme für in EMAS eingetragene Organisationen, für die Gültigkeitserklärung der Umwelterklärungen und ihrer jährlichen Aktualisierungen sowie für Abweichungen vom Grundsatz jährlich für gültig erklärter Aktualisierungen bereitgestellt werden.

(5) Auch sollte die praktische Verwendung des EMAS-Zeichens harmonisiert und sichergestellt werden, dass die vollständige Liste der Ausnahmen für die Verwendung des Zeichens unter bestimmten Bedingungen deutlich formuliert ist.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 761/2001 eingesetzten Ausschusses überein

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Einheiten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe s) zweiter Absatz der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 werden als Organisation im Einklang mit dem Leitfaden in Anhang I eingetragen.

Artikel 2

Organisationen müssen die Aktualisierungen ihrer Umwelterklärung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 im Einklang mit dem Leitfaden in Anhang II für gültig erklären lassen.

Artikel 3

Das EMAS-Zeichen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 ist im Einklang mit dem Leitfaden in Anhang III zu verwenden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. September 2001

.

Leitfaden zu Einheiten, die für eine EMAS-Eintragung in Frage Kommen  Anhang I

Zielsetzung des Leitfadens

Mit der Ausdehnung von EMAS - das ursprünglich nur für die Industrie und Produktionsbetriebe galt - auf alle Organisationen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, können sich Einheiten mit sehr unterschiedlichen Strukturen in EMAS eintragen lassen. Dieser Leitfaden wurde auf der Grundlage von Artikel 2 Buchstabe s) zweiter und vierter Satz und Artikel 2 Buchstabe t) der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erstellt, um Organisationen, Umweltgutachtern und zuständigen Stellen bei der Entscheidung darüber zu helfen, welche Einheit sich als Organisation in EMAS eintragen lassen kann.

Die Wahl der einzutragenden Einheit ergibt sich aus einer Kombination der Aspekte der betrieblichen Kontrolle und des Standorts.

Die als Organisation in EMAS einzutragende Einheit darf die Grenzen eines Mitgliedstaats nicht überschreiten. Umfasst die Organisation einen oder mehrere Standorte, dann müssen alle Standorte, auf die EMAS Anwendung findet, alle Anforderungen von EMAS erfüllen, einschließlich der in Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 festgelegten kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung.

In den einzelnen Abschnitten dieses Papiers werden Einheiten mit folgenden Organisationsstrukturen im Einzelnen behandelt:

  1. Organisationen, die nur an einem Standort tätig sind;
  2. Organisationen, die unter außergewöhnlichen Umständen eine kleinere Einheit als einen Standort eintragen lassen können;
  3. Organisationen, die an mehreren Standorte tätig sind
    1. mit denselben oder ähnlichen Produkten und Diensten,
    2. mit unterschiedlichen Produkten und Diensten;
  4. Organisationen, für die sich kein bestimmter Standort festlegen lässt;
  5. Organisationen, die vorübergehend bestehende Standorte unter ihrer Kontrolle haben;
  6. unabhängige Organisationen, die sich als gemeinsame Organisation eintragen lassen;
  7. kleine Unternehmen, die in einem bestimmten großen Gebiet aktiv sind und dieselben oder ähnliche Produkte herstellen oder Dienste erbringen;
  8. Stadt- und Gemeindeverwaltungen und staatliche Einrichtungen.

Von Anfang an sollten Teilnehmer an EMAS berücksichtigen, dass Umweltgutachter und gegebenenfalls die zuständigen Stellen einen Einfluss darauf haben, welche Einheit eingetragen werden soll (vergleiche Artikel 2 Buchstaben s) und t) der Verordnung (EG) Nr. 761/2001). Außerdem müssen alle Teilnehmer eine Umwelterklärung erstellen, die u. a. eine klare und eindeutige Beschreibung der Organisation, die sich in EMAS eintragen lässt, und eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zur Muttergesellschaft enthält (vergleiche Anhang III Punkt 3.2 Buchstabe a)). Diese Anforderungen stehen im Zusammenhang mit anderen bezüglich der Beherrschung und Beeinflussung der Umweltaspekte der Organisation durch die Leitung (vergleiche Anhang IA, insbesondere Punkt 4.3.1, und Anhang IB).

Diese Anforderungen sollen sicherstellen, dass die Organisation an allen Standorten die Umweltaspekte, die wesentliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, unter Kontrolle hat und beeinflussen kann. Daher wird den Teilnehmern empfohlen, eine klare Begründung dafür zu haben, warum sie welche Standorte oder Teile von Standorten der Organisation eintragen lassen wollen. Auf diese Weise berücksichtigen sie die Anforderungen der Umwelterklärung im Voraus und können leichter mögliche Fragen - vor allem von Umweltgutachtern und zuständigen Stellen, aber auch von anderen interessierten Kreisen - beantworten. Die zuständige Stelle verweigert die Eintragung, wenn die zur Eintragung vorgesehene Einheit nicht den in diesem Leitfaden erläuterten Definitionen des Artikels 2 Buchstaben s) und t) der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 entspricht. In Zweifelsfällen sollte sich eine Organisation daher bereits in der Anfangsphase der Einführung eines Umweltmanagementsystems (UMS) mit der zuständigen Stelle in Verbindung setzen.

Grundsätze:

Begriffsbestimmungen

"Organisation" bezeichnet gemäß Artikel 2 Buchstabe s) der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eine Gesellschaft, eine Körperschaft, einen Betrieb, ein Unternehmen, eine Behörde oder eine Einrichtung bzw. einen Teil oder eine Kombination hiervon, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, öffentlich oder privat, mit eigenen Funktionen und eigener Verwaltung.

"Standort" bezeichnet gemäß Artikel 2 Buchstabe t) der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 das gesamte Gelände an einem geografisch bestimmten Ort, das der Kontrolle einer Organisation untersteht und an dem Tätigkeiten ausgeführt, Produkte hergestellt und Dienstleistungen erbracht werden, einschließlich der gesamten Infrastruktur, aller Ausrüstungen und aller Materialien.

"Einheit" bezeichnet einen Standort oder einen Teilbereich eines Standorts, eine Organisation, einen Teil einer Organisation oder eine Gruppe von Organisationen, der oder die unter einer Eintragungsnummer eingetragen werden sollen.

1. Organisationen, die nur an einem Standort tätig sind

Eine Organisation, die nur an einem Standort aktiv ist, stellt den einfachsten Fall dar, da der vom betrieblichen Management erfasste Bereich mit dem geografischen Standort deckungsgleich ist. Nach EMAS I eingetragene Standorte fallen gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 unter diese Kategorie.

Positiv-Beispiele:

Negativ-Beispiel:

2. Aussergewöhnliche Umstände, unter denen eine kleinere Einheit als ein Standort eingetragen werden kann

Will eine Organisation eine kleinere Einheit als einen Standort eintragen lassen, muss sie die nachfolgenden Grundsätze beachten. Zunächst darf die Ausnahme nicht dazu dienen, sich "die Rosinen herauszupicken". Daher dürfen keine Teile eines einheitlichen Produktionsprozesses mit der Absicht eingetragen werden, Teile des Standorts auszuschließen, die nach EMAS nicht eingetragen werden könnten. Eine Organisation muss nachweisen können, dass sie all ihre wesentlichen Umweltaspekte überwachen und kontrollieren kann und dass die Einheit, die eingetragen werden soll, nicht absichtlich von anderen, schlecht abschneidenden Teilen des gesamten Standorts abgetrennt wurde.

Zweitens sind die in Anhang III Ziffer 3.7 und Anhang I Abschnitte B.2 und B.3 genannten Grundsätze der "lokalen Rechenschaftspflicht" und der "öffentlichen Rechenschaftspflicht" zu beachten. Die Kommunikation mit der Öffentlichkeit ist ein Kernpunkt von EMAS. In ihrem eigenen Interesse sollte eine Organisation die Öffentlichkeit auf transparente und verständliche Weise über die Umweltleistung eines konkreten Standorts informieren. Ist ein Teilbereich eines Standorts in einem eigenen Markt aktiv, könnte es für ihn wichtig sein, das EMAS-Zeichen für seine eigene Unternehmenskommunikation verwenden zu können. Will sich jedoch eine kleinere Einheit als der betreffende Standort gemäß EMAS eintragen lassen, dann muss der Öffentlichkeit deutlich gemacht werden, dass nur ein Teil des Betriebs der Organisation an diesem Standort normalerweise als ein untrennbares Ganzes wahrnimmt. Eine Organisation ist für eine deutliche Information ihres Umfelds verantwortlich und muss Maßnahmen treffen, um eine Irreführung der Öffentlichkeit zu vermeiden.

Gestützt auf diese Grundsätze kann sich eine kleinere Einheit als ein Standort gesondert eintragen lassen, wenn

Der Standort kann nicht untergliedert werden, wenn

Insbesondere in diesem Fall ist es wichtig, die Zuständigkeiten für In- und Outputs der Organisation deutlich abzugrenzen. In ihrem UMS berücksichtigt die Organisation auch Schnittstellen mit Diensten und Tätigkeiten, die nicht vollständig in den Anwendungsbereich des UMS fallen. So bewertet sie z.B. die Umweltaspekte und -auswirkungen gemeinsamer Infrastruktur am Standort, wie etwa eine gemeinsame Abfallentsorgung oder Abwasserbehandlung und berücksichtigt diese in ihrem Umweltprogramm und dem Prozess der kontinuierlichen Verbesserung.

3. Organisationen, die an mehreren Standorten tätig sind

Nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 können die Teilnehmer weiterhin einzelne Standorte oder Teile oder eine Kombination ihrer Standorte als Organisationen (gemäß Artikel 2 Buchstabe s)) eintragen lassen. In jedem Fall müssen sie eine ihrer Politik, ihrem Programm und ihren Zielen entsprechende kontinuierliche Verbesserung ihrer Leistungen bezüglich der wesentlichen Umweltaspekte und -auswirkungen nachweisen. Wenn sie mehrere Standorte gemeinsam als eine Organisation eintragen lassen, müssen sie auch die Anforderungen von Artikel 2 Buchstabe b), Anhang IB Punkt 2 und Anhang III Punkt 3.7 berücksichtigen und gegebenenfalls begründen können, warum sich ihre Leistung vielleicht nicht an all ihren Standorten verbessert.

Auch müssen sie - ob im privaten oder öffentlichen Sektor - nicht nur die Auswahl eines Standortes oder einer Kombination von Standorten deutlich machen und begründen, sondern sie sollten auch interessierten Kreisen gegenüber erläutern und begründen, welche Pläne sie für noch nicht eingetragene Standorte verfolgen.

3.1. Mit denselben oder ähnlichen Produkten und Diensten

Um eine "Eintragungsnummer" zu erhalten, sollte die Organisation dem Gutachter die konsequente Anwendung ihrer Umweltmanagementverfahren und -politik an allen Standorten demonstrieren können. Organisationen, die in diese Kategorie fallen, sind oft gekennzeichnet durch gemeinsame Managementverfahren für verschiedene Standorte, z.B. ein gemeinsames Umweltmanagementhandbuch. Damit lässt sich möglicherweise die Begutachtungstiefe an den einzelnen Standorten verringern, wenn die Organisation nachweisen kann, dass sie alle Standorte vollständig unter Kontrolle hat.

Wenn die Tätigkeiten am Standort ähnliche Umweltaspekte und -auswirkungen haben, einem ähnlichen UMS unterworfen sind und im Rahmen derselben Strukturen (Zweige, Büros, betriebliche oder produzierende Einrichtungen) betrieben werden, ist eventuell eine selektive Begutachtung einiger Standorte möglich. Die Stichproben sind so auszuwählen, dass der Gutachter eine repräsentative und umfassende Einsicht in die Umweltleistung der Organisation erhält und die Zuverlässigkeit der Daten und die lokale Rechenschaftspflicht prüfen kann.

Bei der Auswahl der zu begutachtenden Standorte sollten bewährte Verfahren ( 1) eingesetzt werden, und die Umweltgutachter haben folgende Faktoren zu berücksichtigen:

Während einer Periode von Begutachtungszyklen sollten alle Standorte erfasst werden. Beim ersten und jedem folgenden Begutachtungszyklus muss auch die Zentrale begutachtet werden.

Organisationen und Gutachter müssen daran denken, dass dann, wenn an unterschiedlichen Standorten wesentliche Umweltauswirkungen auftreten, all diese Standorte getrennt begutachtet werden müssen und die mit den wesentlichen Umweltauswirkungen zusammenhängenden Umweltdaten gemäß den Grundsätzen der lokalen Rechenschaftspflicht in die Umwelterklärung aufzunehmen sind.

Ein Standort ist gesondert zu begutachten, wenn

Organisationen sollten sich des Risikos bewusst sein, dass sie die gemeinsame Eintragung für alle Standorte verlieren können, wenn auch nur an einem Standort die Vorschriften nicht eingehalten werden. Vor dem Hintergrund dieses Risikos könnten Organisationen die Standorte zusätzlich getrennt eintragen lassen. Anders als bei der Begutachtung darf bei der internen Umweltbetriebsprüfung gemäß Anhang II ein Stichprobenverfahren nicht eingesetzt werden.

Beispiele:

3.2. Mit unterschiedlichen Produkten und Diensten

In diesen Fällen kann der Gutachter ein Stichprobenverfahren nicht einsetzen, da die betrieblichen Verfahren und die Auswirkungen an jedem Standort anders sind. Die Organisation kann entscheiden, ob sie jeden Standort getrennt oder all ihre Standorte unter einer gemeinsamen Eintragungsnummer eintragen lassen will.

In jedem Fall müssen folgende Faktoren berücksichtigt werden:

In diesem Fall sind alle Standorte getrennt zu begutachten und die mit diesen zusammenhängenden Umweltdaten getrennt in die Umwelterklärung aufzunehmen. (Siehe Anhang III Punkt 3.7 und Leitfaden zur Umwelterklärung, Anhang II dieser Entscheidung).

Auch in diesem Fall muss sich eine Organisation, die einige oder alle ihrer Standorte unter einer gemeinsamen Eintragungsnummer eintragen lassen will, des Risikos bewusst sein, dass sie die gemeinsame Eintragung verlieren kann, wenn nur an einem einzigen Standort die Anforderungen nicht erfüllt werden.

Möglicherweise wird ein Unternehmen seine Standorte zunächst getrennt eintragen lassen und sie später unter einer Eintragungsnummer als eine Organisation zusammenfügen.

Beispiele:

Hinweise:

4. Organisationen, für die sich kein Bestimmter Standort festlegen lässt

Für Organisationen, für die sich nicht leicht ein Standort bestimmen lässt, ist es im Zweifelsfall vor allem wichtig, dass die Organisation und der Gutachter sich bei der zuständigen Stelle erkundigen, ob die gewählte Einheit gemäß den EMAS-Grundsätzen eingetragen werden kann.

In diesem Fall müssen der Tätigkeitsbereich und die Infrastruktur deutlich definiert, umfassend in das Managementsystem integriert und in der Umwelterklärung genau beschrieben werden. Insbesondere für diese Organisationen ist es wichtig, die Verantwortlichkeiten für wesentliche Umweltaspekte klar festzulegen und dem Umweltgutachter nachzuweisen, dass die Organisation Verfahren zur ordnungsgemäßen Kontrolle dieser Aspekte einsetzt. Da diese Organisationen normalerweise in großen Gebieten tätig sind, die auch Städte und großstädtische Ballungsräume umfassen, muss die Organisation gegebenenfalls nachweisen, dass sie

In manchen Fällen kontrolliert eine Organisation verschiedene Standorte in einem bestimmten Gebiet, wobei es nicht möglich ist, jeden Standort getrennt zu betreiben und die Umweltauswirkungen der einzelnen Standorte miteinander zusammenhängen. In einem solchen Fall sollten die Standorte für die EMAS-Eintragung als eine einzige Organisation angesehen werden.

Beispiele:

5. Organisationen, die vorübergehend bestehende Standorte betreiben

Falls Organisationen für bestimmte Zeiträume an Standorten tätig sind, die ihnen nicht gehören, prüft der Gutachter das Managementsystem der Organisation und ihre Umweltleistungen an ausgewählten vorübergehend betriebenen Standorten, die repräsentativ für die Leistungsfähigkeit des UMS der Organisation sind. Der Gutachter muss die Standorte nach bewährten Verfahren auswählen und die Wirksamkeit der Verfahren der Organisation an diesen Standorten prüfen.

Die Organisation weist nach, dass sie Verfahren und Technologien einsetzt, die für die speziellen Standorte, an denen sie zeitweilig tätig ist, geeignet sind.

Gegebenenfalls sollten diese Verfahren zumindest folgende Elemente umfassen:

Bei der Begutachtung werden vorübergehend betriebene Standorte im Stichprobenverfahren überprüft. Relevant für die Eintragung sind die durchgeführten Tätigkeiten, nicht der Ort.

Beispiele:

6. Unabhängige Organisationen, die in einem begrenzten Gebiet tätig sind und sich als gemeinsame Organisation eintragen lassen

Es sollte berücksichtigt werden, dass die Anlieger eines großen Standorts, die lokalen Behörden und die Umweltvollzugsbehörden ein großes Interesse an einem einzigen Umweltprogramm mit gemeinsamer Zuständigkeit für das gesamte Gebiet haben. Unabhängige Organisationen können daran interessiert sein, ihre Ressourcen zu vereinigen, um eine gemeinsame EMAS-Eintragung zu erhalten. Dies ist nach der Verordnung zulässig, denn "Organisation" bezeichnet eine Gesellschaft, eine Körperschaft, einen Betrieb, ein Unternehmen, eine Behörde oder eine Einrichtung bzw. einen Teil oder eine Kombination hiervon, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, öffentlich oder privat, mit eigenen Funktionen und eigener Verwaltung.

In diesen Fällen müssen die teilnehmenden Organisationen, um eine gemeinsame Eintragung als eine Organisation zu erhalten, eine gemeinsame Verantwortlichkeit (Politik, Verfahren usw.) für das Management wesentlicher Umweltaspekte und -auswirkungen nachweisen können, insbesondere für das Setzen von Zielen und Zielvorgaben und die Festlegung von Korrekturmaßnahmen. Alle Organisationen, die in das gemeinsame UMS eingebunden sind und die eine gemeinsame Eintragung erhalten, müssen eine kontinuierliche Verbesserung ihrer Leistungen bezüglich der wesentlichen Umweltaspekte und -auswirkungen im Einklang mit ihrer Politik, ihren Zielsetzungen und ihrem Programm nachweisen. Wenn sie mehrere Standorte als eine Organisation eintragen lassen, müssen sie auch die Anforderungen von Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, Anhang IB Punkt 2 und Anhang III Punkt 3.7 berücksichtigen und gegebenenfalls begründen können, warum sich ihre Leistung nicht an all ihren Standorten verbessert.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Zeichen nur von der in EMAS eingetragenen Organisation verwandt werden darf. Im Fall eines insgesamt registrierten Gewerbegebiets darf das Zeichen NUR in Verbindung mit dessen Namen verwandt werden. Doch kann sich eine einzelne Organisation zusätzlich zur Eintragung des Gewerbegebiets auch selbst eintragen lassen.

Beispiele:

Hinweise:

7. Kleine Unternehmen, die in einem bestimmten grossen Gebiet tätig sind, dieselben oder ähnliche Produkte herstellen oder Dienste erbringen und eine getrennte Eintragung anstreben

In Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 heißt es: "... Um die Teilnahme von KMU, auch solchen, die vor allem in bestimmten geografischen Gebieten ansässig sind, zu fördern, können lokale Behörden unter Beteiligung von Industrieverbänden, Handelskammern und interessierten Kreisen bei der Identifizierung von wesentlichen Umweltauswirkungen behilflich sein. Die KMU können dies dann bei der Festlegung ihres Umweltprogramms und der Umweltzielsetzungen und -einzelziele ihres EMAS-Umweltmanagementsystems nutzen ...".

In diesen geografischen Gebieten müssen die KMU (die wohl häufig auf dem gleichen technologischem Stand sind, die gleichen Produktionsmethoden und in etwa die gleichen Verwaltungs- und Managementsysteme anwenden)

Andererseits können sie

Unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen ist die Festlegung eines allgemeinen Programms, das von lokalen Behörden, Industrieverbänden und Handelskammern auf der Grundlage einer ersten Umweltanalyse des gesamten Gebiets umgesetzt wird, ein sehr sinnvoller erster Schritt für KMU, die eine EMAS-Eintragung anstreben.

Das Umweltprogramm des Gebiets sollte konkret festgelegt, veröffentlicht und von allen interessierten Kreisen akzeptiert werden und eine wesentliche Verbesserung der Umwelt im gesamten Gebiet zum Ziel haben.

Sobald die Umweltzielsetzungen und -einzelziele angenommen und anerkannt worden sind, könnte jede Organisation (KMU, öffentliche Dienstleistungsbetriebe, lokale Behörden usw.) auf freiwilliger Grundlage nach dem EMAS-Verfahren die erforderlichen Schritte unternehmen, um selbständig die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zu erfüllen und eine Eintragung anzustreben.

Der Umweltgutachter müsste in einem solchen Fall beurteilen, ob das Umweltmanagementsystem die Erfüllung der speziellen Umweltzielsetzungen und -einzelziele jeder einzelnen Organisation gemäß dem allgemeinen Programm, den Zielvorgaben und Einzelzielen des Gesamtgebiets gewährleisten kann. In der Umwelterklärung sollte dann neben den gemäß EMAS erforderlichen Angaben deutlich der Beitrag der jeweiligen Organisation zu den Einzelzielen des gesamten Umweltprogramms beschrieben werden.

Beispiele:

Hinweise:

8. Lokale Behörden und staatliche Einrichtungen

Handelt es sich bei der Organisation, die eine EMAS-Eintragung anstrebt, um eine öffentliche Einrichtung, dann können die indirekten Umweltaspekte - etwa diejenigen, die sich aus der Politik der Behörde ergeben - eine besonders große Rolle spielen. Daher lassen sich die Probleme nicht nur auf die organisatorische Struktur des Managements und die damit verbundenen direkten Umweltaspekte zurückführen.

Die politische Verantwortung einer öffentlichen Verwaltung bezieht sich auf die Verwaltung des Gebiets und die gegenwärtige und künftige Lebensqualität aller Bürger, für die sie zuständig ist.

Bei einigen lokalen Behörden oder staatlichen Einrichtungen kann wegen der Komplexität des Managements und der zu berücksichtigenden Aspekte eine gesonderte Eintragung von Teilen der Organisation zugelassen werden. In diesem Fall muss bei der Kommunikation mit der Öffentlichkeit und der Verwendung des EMAS-Zeichens ein eindeutiger und ausschließlicher Bezug zu der jeweiligen eingetragenen Abteilung hergestellt werden.

In diesen Fällen sollten die Organisationen eine empfohlene Umweltpolitik festlegen, auf die sich jeder Teil der Organisation beziehen könnte.

Beispiele:

Hinweise:


weiter .

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