umwelt-online: Entscheidung 2001/681/EG zu EMAS II (2)
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Leitfaden zur Begutachtung und Gültigkeitserklärung sowie zur Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfung  Anhang II

1. Einführung

EMAS schreibt vor, dass der Umweltgutachter nach der ersten Begutachtung im Einvernehmen mit der Organisation ein Begutachtungsprogramm erstellt, das sich über einen Zeitraum von höchstens 36 Monaten erstreckt. Weiter sind, abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen, die Informationen nach der ersten Gültigkeitserklärung der Umwelterklärung jährlich zu aktualisieren und eventuelle Änderungen jährlich für gültig erklären zu lassen. In diesem Leitfaden wird aufgezeigt, welche Fragen bei der Gestaltung des Prüfprogramms zu berücksichtigen sind, einschließlich der Fälle, in denen Abweichungen vom Jahresrhythmus der Aktualisierung der Informationen in der Umwelterklärung gerechtfertigt sein könnten. Er enthält darüber hinaus Hinweise für die Häufigkeit interner Umweltbetriebsprüfungen.

In diesem Leitfaden gelten für die nachstehenden Begriffe folgende Definitionen:

"Begutachtung" - die vom Umweltgutachter durchgeführte Bewertung (Audit), um zu gewährleisten, dass Umweltpolitik, Umweltmanagementsystem und Umweltbetriebsprüfungsverfahren einer Organisation den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 entsprechen. Sie muss Besuche bei der Organisation, die Überprüfung von Dokumenten und Aufzeichnungen sowie Gespräche mit dem Personal umfassen.

"Gültigkeitserklärung" - die vom Umweltgutachter durchgeführte Überprüfung, mit der bestätigt wird, dass die Informationen und Daten in der Umwelterklärung einer Organisation zuverlässig, glaubhaft und korrekt sind und den Anforderungen gemäß Anhang III Punkt 3.2 entsprechen.

2. Begutachtungsprogramm

2.1. Anforderung

In Abstimmung mit der Organisation erstellt der Umweltgutachter ein Programm, durch das sichergestellt wird, dass alle für die EMAS-Eintragung erforderlichen Komponenten spätestens innerhalb von 36 Monaten begutachtet werden (Anhang V Punkt 5.6).

2.2. Zweck

Diese Anforderung soll der Leitung der Organisation und interessierten Kreisen die Gewähr bieten, dass die Umweltpolitik, das Umweltmanagementsystem, die Verfahren, die Informationen sowie die Messung und Überwachung von Daten den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 entsprechen. Regelmäßige Kontakte zwischen dem Gutachter und der Organisation tragen dazu bei, die Glaubwürdigkeit von EMAS sowie das Vertrauen in die EMAS-Nutzer und das System selbst zu stärken. Als gute Praxis zur Gewährleistung der laufenden Überwachung des Umweltmanagementsystems und der Umweltleistungen wird vorgeschlagen, jedes Jahr ein Drittel der Tätigkeiten der Organisation zu begutachten, so dass während des höchstzulässigen Zeitraums von 36 Monaten alle Tätigkeiten begutachtet werden. Dadurch wird auch das Vertrauen des Umweltgutachters in die Genauigkeit, Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben in der Umwelterklärung gestärkt.

In kleinen Organisationen und kleinen Unternehmen (siehe Definition) kann die Begutachtung während eines einzigen Besuches erfolgen. Die Häufigkeit der Begutachtungen ist zwischen dem Gutachter und der Organisation zu vereinbaren, muss aber innerhalb von 36 Monaten vollständig abgeschlossen werden.

Definition: kleine Organisation oder kleines Unternehmen Ein "kleines Unternehmen" ist ein Unternehmen

2.3. Leitlinien

Der Gutachter erstellt und vereinbart das Begutachtungsprogramm erst, wenn die erstmalige Begutachtung vollständig abgeschlossen ist und die Umwelterklärung für gültig erklärt wurde. Bei der Gestaltung des Begutachtungsprogramms sollte der Gutachter Folgendes berücksichtigen:

Bei seiner Beurteilung, ob die Anforderungen der EMAS-Verordnung erfüllt sind, kann sich der Gutachter entweder an den Funktionen, Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen der Organisation oder an den Umweltaspekten orientieren, die die Organisation direkt oder indirekt steuern und beeinflussen kann.

Die Begutachtung von Organisationen, die nach EN ISO 14001 (oder einer anderen Umweltnorm), die gemäß den in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 genannten Verfahren anerkannt wurde, zertifiziert wurden, braucht sich nur auf diejenigen Elemente zu beziehen, die von der anerkannten Norm nicht abgedeckt werden. In derartigen Fällen wird erwartet, dass der Gutachter bei der Gestaltung des Begutachtungsprogramms das Überwachungsprogramm nach EN ISO 14001 berücksichtigt und möglichst versucht, die Besuche zur Überprüfung soweit wie möglich zu kombinieren, um unnötige Doppelarbeit sowie überflüssigen Kosten- und Zeitaufwand für die Organisation zu vermeiden. Die Begutachtungstätigkeiten werden jedoch von denjenigen der Überwachungsbesuche abweichen, die als Teil der Zertifizierung gemäß EN ISO 14001 durchgeführt werden. Insbesondere müssen sie sich auf die in Anhang I behandelten zusätzlichen Punkte erstrecken.

3. Aktualisierung von Umweltinformationen

3.1. Anforderung

Nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 müssen die Organisationen zur Aufrechterhaltung ihrer EMAS-Eintragung "die erforderlichen jährlichen für gültig erklärten Aktualisierungen der Umwelterklärung der zuständigen Stelle übermitteln und sie öffentlich zugänglich machen. Von dieser Häufigkeit der Aktualisierungen kann in den Fällen abgewichen werden, die in den nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 verabschiedeten Leitlinien der Kommission festgelegt sind, insbesondere bei kleinen Organisationen und kleinen Unternehmen im Sinne der Empfehlung 96/280/EG der Kommission und wenn es keine Änderungen beim Betrieb des Umweltmanagementsystems gibt".

Anhang III Punkt 3.4 über die Verwaltung öffentlich zugänglicher Informationen legt fest: "Die Organisation muss die in 3.2 beschriebenen Informationen jährlich aktualisieren und jegliche Änderungen von einem Umweltgutachter jährlich für gültig erklären lassen. Von dieser Häufigkeit der Aktualisierungen kann in Fällen, die in den [...] Leitlinien der Kommission festgelegt sind, abgewichen werden."

Dies wird wiederholt in Anhang V Punkt 5.6, wo es heißt: "...Darüber hinaus erklärt der Umweltgutachter in Abständen von höchstens zwölf Monaten sämtliche aktualisierten Informationen der Umwelterklärung für gültig. Von dieser Häufigkeit der Aktualisierungen kann in Fällen, die in den [...] Leitlinien der Kommission festgelegt sind, abgewichen werden."

3.2. Leitlinien

Normalerweise wird erwartet, dass die Informationen in der Umwelterklärung jährlich aktualisiert und die Änderungen für gültig erklärt werden. Kostengünstiger und besser ist es, die Gültigkeitserklärung der Umwelterklärung mit dem laufenden Begutachtungsprogramm zu verknüpfen. Die Zeit, der Aufwand und die Kosten für die Gültigkeitserklärung hängen dann von der Qualität des für die Erstellung der Umwelterklärung verwendeten Daten- und Informationsmanagements sowie des Abrufsystems ab.

Normalerweise ändern sich die Daten und Informationen über die Leistung der Organisation (Anhang III Punkt 3.2 Buchstabe e)) jährlich und müssen in der Umwelterklärung aktualisiert werden, wobei nur die Änderungen für gültig erklärt werden müssen. Zur Aktualisierung der Informationen in der Umwelterklärung braucht nicht jedes Jahr eine neue Umwelterklärung veröffentlicht zu werden, diese muss lediglich öffentlich zugänglich sein. Mit EMAS soll die Veröffentlichung glaubhafter Informationen über die Verbesserung der Umweltleistung gefördert werden. Dazu kann z.B. eine separate, eigenständige Umwelterklärung verfasst werden, solche Informationen können aber auch in den Jahresabschluss aufgenommen werden, entweder in gedruckter Form oder auf einer Webseite. Vergleiche den getrennten Leitfaden der Kommission zur Umwelterklärung in Anhang I der Empfehlung 2001/680/EG der Kommission.

Obwohl kleine Organisationen und kleine Unternehmen ihre Aktualisierungen nicht in umfangreichen Hochglanzbroschüren veröffentlichen müssen, gestattet es die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 diesen Organisationen, ihre Umweltinformationen weniger häufig zu aktualisieren und für gültig erklären zu lassen. Daher sind nur Organisationen (siehe Beispiele weiter unten) von der Pflicht befreit, jährlich aktualisierte Umwelterklärungen für gültig erklären zu lassen, sofern nicht:

In diesen Fällen wird der Gutachter für gültig zu erklärende, jährliche Aktualisierungen der Informationen in der Umwelterklärung verlangen.

Wenn die Aktualisierung der Umwelterklärung nicht jährlich erfolgt, wird sie innerhalb eines Zeitraums von höchstens 36 Monaten erwartet.

Beispiele:

3.3. Gültigkeitserklärung von Auszügen aus der Umwelterklärung

Organisationen können beabsichtigen, Auszüge aus ihrer Umwelterklärung in Verbindung mit dem EMAS-Zeichen zu verwenden. Beispiele:

Die Organisation darf das Zeichen nur im Zusammenhang mit Auszügen aus ihrer zuletzt für gültig erklären Umwelterklärung verwenden. Die Auszüge müssen auch den Anforderungen in Anhang III Punkt 3.5 Buchstaben a) bis f) entsprechen, also relevant, wesentlich und weder irreführend noch missverständlich sein.

Auszüge aus der Umwelterklärung, die mit dem EMAS-Zeichen verwendet werden, müssen gesondert für gültig erklärt werden. Zeit, Aufwand und Kosten lassen sich sparen, wenn die Auszüge, deren Verwendung geplant ist, kenntlich gemacht werden, so dass diese gleichzeitig mit der Erklärung für gültig erklärt werden können.

Informationen über die Verwendung des Zeichens sind im Leitfaden der Kommission in Anhang III dieser Entscheidung zu finden.

4. Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfungen

4.1. Anforderung

In Anhang II Punkt 2.9 über die Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfungen heißt es:

"Die Häufigkeit, mit der eine Tätigkeit geprüft wird, hängt von folgenden Faktoren ab:

Die Organisationen erstellen ihr eigenes Umweltbetriebsprüfungsprogramm und legen die Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfungen fest ..."

4.2. Zweck

Damit wird gewährleistet, dass ein Betriebsprüfungsprogramm aufgestellt wird, das der Leitung der Organisation die Informationen liefert, die sie benötigt, um die Umweltleistung der Organisation und die Wirksamkeit ihres Umweltmanagementsystems zu überprüfen und um nachweisen zu können, dass sie diese unter Kontrolle hat. Ferner bildet dies die Grundlage, auf der der Gutachter mit der Organisation das Begutachtungsprogramm aufstellt und vereinbart und die Häufigkeit seiner Besuche in der Organisation festlegt.

4.3. Leitlinien

Es wird als gute Vorgehensweise empfohlen, bei der Aufstellung eines Umweltbetriebsprüfungsprogramms die Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen, die die wesentlichsten Umweltauswirkungen am häufigsten verursachen oder verursachen können, häufiger einer Umweltbetriebsprüfung zu unterziehen als Tätigkeiten mit geringeren Umweltauswirkungen. Eine Organisation sollte ferner Umweltbetriebsprüfungen mindestens einmal jährlich durchführen, weil dadurch für die Leitung der Organisation und den Gutachter nachgewiesen werden kann, dass die wesentlichen Umweltaspekte unter Kontrolle sind.

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Leitfaden zur Verwendung des EMAS-Zeichens  Anhang III

1. Grundsätze

Bezugsverordnung

Dieser Leitfaden gilt vorbehaltlich des Gemeinschaftsrechts, einzelstaatlicher Gesetze oder technischer Normen, die nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallen, insbesondere der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung sowie der Pflichten von Organisationen gemäß diesen Gesetzen und Normen.

1.1. Ziele des EMAS-Zeichens

Eines der Kernelemente der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 ist die Einführung verschiedener Optionen zur Verbreitung von Umweltinformationen an die interessierten Kreise. Organisationen sollen dazu ermutigt werden, diese zusätzlichen Möglichkeiten zu verwenden, um der Öffentlichkeit und ihren Kunden über ihre Umweltleistung Rechenschaft abzulegen.

Das EMAS-Zeichen ist ein Warenzeichen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001. Es soll die Öffentlichkeit und andere interessierte Kreise unterrichten über

seitens der Organisation, einschließlich der Gewährleistung der Einhaltung der relevanten Umweltschutzgesetze und -vorschriften. Es bezeugt insbesondere, dass die Organisation öffentlich zugängliche, regelmäßige Umwelterklärungen vorlegt, die durch einen unabhängigen Gutachter für gültig erklärt wurden.

Innerhalb dieses Kontexts hat das EMAS-Zeichen eine dreifache Funktion:

Die Absicht der Gemeinschaft besteht folglich darin, den Wert von EMAS zu erhöhen, indem neue und überzeugende Möglichkeiten für in EMAS eingetragene Organisationen geschaffen werden, mit deren Hilfe sie ihre Umweltleistung und ihr Engagement für den Umweltschutz nachweisen können, indem sie mit den interessierten Kreisen durch eine Vielzahl unterschiedlicher Mittel kommunizieren, wie sie in diesem Leitfaden vorgeschlagen werden.

1.2. Beziehung zwischen dem EMAS-Zeichen und Umwelt-Kennzeichnungssystemen
(Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001)

Das EMAS-Zeichen steht für:

Im Unterschied zum EMAS-Zeichen haben Umwelt-Kennzeichnungssysteme für Produkte und Dienstleistungen andere Merkmale:

Umwelt-Kennzeichnungssysteme können relevante Informationen im Hinblick auf Umweltaspekte von Produkten und Dienstleistungen liefern.

Das EMAS-Zeichen weist keines dieser Merkmale auf und darf auch nicht in einer Art und Weise verwendet werden, die zu Verwechslungen mit diesen Merkmalen führt.

Es liegt in der Verantwortung der Organisationen, Gutachter und zuständigen Stellen, jede Verwechslung mit Umwelt-Produktkennzeichnungen zu vermeiden. Zu diesem Zweck muss die Organisation die mitzuteilenden Informationen sorgfältig auswählen und die Kommunikationsinstrumente so konzipieren, dass jede Verwechslung vermieden wird. Es liegt in der Verantwortung des Gutachters, die Gültigkeit und Zuverlässigkeit der dem Kunden zu übermittelnden Botschaft gemäß den in Anhang III Punkte 3.2 und 3.5 sowie gemäß seinen in Anhang V festgelegten Pflichten zu beurteilen.

2. In der Verordnung (EG) NR. 761/2001 genannte Anforderungen

2.1. Relevante gesetzliche Bestimmungen

  1. Artikel 8 ("Zeichen") legt Folgendes fest:
  2. Anhang III Punkt 3.5 "Veröffentlichung von Informationen" enthält zusätzliche Möglichkeiten (neben der Umwelterklärung) der Information der Öffentlichkeit und legt unter den Buchstaben a) bis f) fest, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, wenn ausgewählte Informationen, auf denen das EMAS-Zeichen angebracht wird, erstellt und verwendet werden. Gemäß Anhang III Punkt 3.5 müssen die Informationen

Die Organisationen müssen die Anforderungen von Anhang III Punkt 3.5 Buchstaben a) bis f) auch berücksichtigen, wenn sie das EMAS-Zeichen in oder auf Werbung für Produkte, Tätigkeiten und Dienstleistungen verwenden (siehe Erläuterungen in Abschnitt 5 dieses Leitfadens).

  1. Anhang IV "Mindestanforderungen an das Zeichen" legt die beiden Versionen des Zeichens fest: eine Version mit dem Wortlaut "geprüftes Umweltmanagement" (Version 1), die andere Version mit dem Wortlaut "geprüfte Informationen" (Version 2). In beiden Fällen muss die Eintragungsnummer der Organisation angegeben werden.

Das Format des Zeichens gemäß Anhang IV darf nur unter den in Abschnitt 2.2 dieses Leitfadens genannten Bedingungen geändert werden.

2.2. Verwendung des Zeichens zur Werbung für das EMAS-System

Es wird anerkannt, dass das Zeichen zur Werbung für das EMAS-System eingesetzt werden muss. In diesem Zusammenhang wäre die Verwendung des Wortlauts "Geprüfte Informationen" oder "Geprüftes Umweltmanagement" ebenso unzweckmäßig wie die Verwendung einer Eintragungsnummer. Daher darf das Zeichen zum Zweck der Werbung für EMAS in folgendem Format verwendet werden:

und zwar für Zwecke wie

unter der Voraussetzung, dass

2.3. Die Funktion des Zeichens in verschiedenen Arten von Informationen
(Artikel 8 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 761/2001)

Während Version 1 des Zeichens darauf hinweist, dass eine Organisation über ein Umweltmanagementsystem verfügt, das den Anforderungen von EMAS entspricht, weist Version 2 darauf hin, dass spezielle Informationen, die von dem Zeichen begleitet werden, gemäß EMAS für gültig erklärt wurden.

In Artikel 8 Absatz 2 führt die EMAS-Verordnung fünf verschiedene Möglichkeiten für die Verwendung des Zeichens auf:

  1. auf für gültig erklärten Informationen gemäß Anhang III Punkt 3.5 unter Bedingungen, die in diesem Leitfaden definiert werden. In diesem Fall gibt das Zeichen an, dass die Informationen einer für gültig erklärten Umwelterklärung entnommen wurden und den Anforderungen von Anhang III Punkt 3.5 entsprechen (Version 2);
  2. auf für gültig erklärten Umwelterklärungen: weist auf die Beteiligung an dem System hin und darauf, dass der Inhalt der Erklärung für gültig erklärt wurde (Version 2);
  3. auf Briefköpfen der eingetragenen Organisationen (Version 1);
  4. auf Unterlagen, in denen die Beteiligung der Organisation an EMAS mitgeteilt wird (weist auf diese Tatsache hin). Version 1 des Zeichens kann z.B. auf Tafeln, Gebäuden, Webseiten, Einladungen usw. verwendet werden;
  5. auf oder in der Werbung für Produkte, Tätigkeiten und Dienstleistungen, und zwar nur in den Fällen, die in diesem Leitfaden festgelegt sind und durch die jegliche Verwechslung mit Umwelt-Produktkennzeichnungen ausgeschlossen wird (Version 2).

In allen diesen Fällen muss eine klare Verbindung zu dem Namen der Organisation bestehen.

Die Benutzer des Zeichens - in EMAS eingetragene Organisationen - sollten bedenken, dass es bei der Verwendung des Zeichens zu keinerlei Missverständnissen in der Öffentlichkeit kommen darf. Beispielsweise darf keine Organisation das Zeichen in einer Art und Weise verwenden, durch die die Öffentlichkeit verwirrt oder getäuscht wird, indem angeführt wird, dass die Organisation etwas der EMAS-Verordnung "Ähnliches" oder etwas auf ihre eigene Weise, aber "gemäß" der Verordnung getan habe.

Während die Verwendung des Zeichens in der Erklärung und in Briefköpfen bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 1836/93 abgedeckt war, lässt die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 mehrere neue Verwendungsweisen für das Zeichen zu; diese Fälle werden im Folgenden behandelt.

3. Leitlinien für die Verwendung des Zeichens auf Ausgewählten Informationen aus der Umwelterklärung
(Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) und Anhang III Punkt 3.5 der Verordnung (EG) NR. 761/2001)

3.1. Allgemeine Anforderungen

Die Verwendung des Zeichens (Version 2) im Zusammenhang mit ausgewählten Informationen hat den in Anhang III Punkt 3.5 aufgeführten Anforderungen zu genügen.

Es gibt eine Vielzahl von möglichen Formaten für Veröffentlichungen, zum Beispiel:

Die geeignete Verwendung des Zeichens ist nicht von den technischen Mitteln abhängig, mit deren Hilfe Informationen präsentiert werden. Die allgemeine Anforderung, der jegliche Verwendung des Zeichens in diesen Fällen zu genügen hat, lautet:

Erkennbar machen, auf welche für gültig erklärten Informationen sich das Zeichen bezieht!

Wenn der gesamte Inhalt einer Veröffentlichung von der Umwelterklärung abgedeckt ist und durch den Gutachter für gültig erklärt wurde, kann das Zeichen in jeder für geeignet erachteten Weise verwendet werden (z.B. auf dem Deckblatt, im Kopf der Anzeige, als grafischer Texthintergrund usw.).

Die für gültig erklärten Informationen müssen deutlich von dem Rest des Textes abgegrenzt werden (z.B. durch einen Rahmen, durch unterschiedliches Layout, durch Farbe, Schriftgrad, Schriftart), wenn sie

Das Zeichen ist in einer Weise anzubringen, die seine eindeutige Zuordnung zu den geprüften Informationen ermöglicht.

3.2. Beispiele

Die folgende Beispiele illustrieren die in Abschnitt 3.1 dieses Leitfadens festgelegten Grundsätze für eingetragene Organisationen: in allen Fällen mit dem Status "zulässig" müssen die in Anhang III Punkt 3.5 Buchstaben a) bis f) aufgeführten Kriterien erfüllt sein. In den Fällen mit dem Status "nicht zulässig" wird angegeben, gegen welche der in Anhang III Punkt 3.5 aufgeführten Kriterien verstoßen wird.

Nr. Beispiel Status
1 Zeichen (Version 2) im Kopf einer Zusammenstellung relevanter und für gültig erklärter Leistungsdaten für Behörden zulässig
2 Zeichen (Version 2) auf einem Prospekt für Arbeitnehmer, der ausschließlich für gültig erklärte Informationen über den Betrieb des Umweltmanagementsystems enthält zulässig
3 Zeichen (Version 2) auf dem Einband einer Broschüre für Kunden und Lieferanten, deren Inhalt der für gültig erklärten Umwelterklärung entnommen wurde zulässig
4 Zeichen (Version 2) innerhalb des Jahresumweltberichts einer Holdingorganisation, die eingetragene und nicht eingetragene Tochtergesellschaften umfasst, im Titel des Kapitels über das geprüfte Umweltmanagementsystem in einigen, eindeutig als unter EMAS eingetragen bezeichneten Teilen der Organisation - zulässig
5 Zeichen (Version 2) auf dem Einband des Umweltberichts einer Gesellschaft, wobei Teile des Gesellschaft nicht eingetragen sind nicht zulässig auf Grund eines Verstoßes gegen Anhang III Punkt 3.5 Buchstaben a), d), e) und f)
6 Zeichen (Version 2) auf dem Einband des Geschäftsberichts einer Organisation (Organisation vollständig eingetragen) nicht zulässig auf Grund eines Verstoßes gegen Anhang III Punkt 3.5 Buchstaben a), d), e) und f)
7 Zeichen (Version 2) als Hintergrundgrafik für eine Zusammenstellung von für gültig erklärten Umweltdaten in einem Geschäftsbericht zulässig
8 Zeichen (Version 2) als Hintergrundgrafik für gültig erklärte Hinweise für Kunden hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung eines Produkts zulässig
9 Zeichen (Version 2) neben für gültig erklärten Umweltinformationen auf der Webseite einer Organisation zulässig
10 Zeichen (Version 2) neben einer für gültig erklärten Erklärung, die auf einem Lkw einer eingetragenen Spedition neben dem Firmennamen angebracht ist und besagt "Wir haben zwischen 1995 und 1998 den durchschnittlichen Dieselverbrauch unserer Lkw-Flotte um 20 % auf xy Liter je 100 km gesenkt" zulässig
11 Zeichen (Version 2) neben der auf einem mit dem Markenzeichen eines Einzelhändlers versehenen Lkw angebrachten Erklärung "Unser Vertrieb ist umweltfreundlich" nicht zulässig auf Grund eines Verstoßes gegen Anhang III Punkt 3.5 Buchstaben a), b), c), d), e) und f)
12 Zeichen (Version 2) auf einer Seite mit für gültig erklärten Informationsanforderungen an Lieferanten im Katalog eines Einzelhändlers zulässig

4. Leitlinien für die Verwendung des Zeichens in oder auf Werbung mit der Beteiligung der Organisation an dem System
(Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) NR. 761/2001)

4.1. Allgemeine Anforderungen

Die Verwendung des Zeichens (Version 1) in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d) soll die Öffentlichkeit und interessierte Kreise darüber informieren, dass eine Organisation eingetragen ist. Das Zeichen muss deshalb eindeutig und ausschließlich der eingetragenen Organisation zugeordnet werden. Jegliche Verwechslung mit nicht in EMAS eingetragenen Organisationen muss vermieden werden.

Eingetragenen Organisationen und Anbieter von Kommunikationsdienstleistungen, die in ihrem Auftrag tätig werden, dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass Letztgenannte selbst die Anforderungen von EMAS erfüllt haben, wenn dies nicht der Fall ist.

4.2. Beispiele

Die folgenden Beispiele illustrieren die oben erwähnten Grundsätze für eingetragene Organisationen:

Nr. Beispiel Status
1 Zeichen (Version 1) auf dem Einband einer Informationsbroschüre (die keine Umweltinformationen enthält) (Organisation vollständig eingetragen) zulässig
2 Zeichen (Version 1) auf dem Einband des Geschäftsberichts einer nicht Organisation (Organisation nicht vollständig eingetragen) zulässig, da die vollständige Eintragung erforderlich ist
3 Zeichen (Version 1) auf dem Einband des Geschäftsberichts einer Organisation (Organisation vollständig eingetragen) zulässig
4 Lagertank auf einem eingetragenen Standort, auf den das Zeichen (Version 1) aufgemalt wurde zulässig
5 Zeichen (Version 1) in einer Zeitung als Hintergrundgrafik in der gemeinsamen Anzeige von zwei Unternehmen, die ihre Zusammenarbeit hinsichtlich des Umweltschutzes im Rahmen der Lieferkette bekannt geben (eines ist eingetragen, das andere nicht) nicht zulässig, da der Eindruck erweckt wird, dass beide Unternehmen in EMAS eingetragen sind
6 Zeichen (Version 1) auf dem Katalog eines Einzelhändlers, angebracht neben einer Liste von Markennamen und Lieferanten (von denen einige nicht eingetragen sind) nicht zulässig, da der Eindruck erweckt wird, dass alle Lieferanten in EMAS eingetragen sind
7 Zeichen (Version 1) angebracht neben der Eingangstür eines Flugzeugs, das von einem eingetragenen Hersteller gebaut, aber von einer nicht eingetragenen Fluglinie betrieben wird nicht zulässig, da der Eindruck erweckt wird, dass die das Flugzeug betreibende Fluglinie nach EMAS registriert ist
8 Zeichen (Version 1) angebracht auf einem Bus neben dem Namen des eingetragenen Trägers des öffentlichen Personennahverkehrs, der den Bus betreibt zulässig
9 Zeichen (Version 1) neben dem Namen einer eingetragenen Organisation auf der Fahrzeugflotte dieser Organisation zulässig
10 Zeichen (Version 1) auf einer Tafel am Eingang eines eingetragenen Warenhauses zulässig
11 Zeichen (Version 1) auf Formularen, die von einer eingetragenen Behörde verwendet werden zulässig

5. Leitlinien für die Verwendung des Zeichens in oder auf Werbung für Produkte, Tätigkeiten und Dienstleistungen
(Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e), Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a) und b) und Anhang III Punkt 3.5)

5.1. Allgemeine Anforderungen

In der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 wird größerer Nachdruck auf indirekte Umweltaspekte gelegt als in der Verordnung (EG) Nr. 1836/93. Hierbei spielen die Eigenschaften von Produkten, Tätigkeiten und Dienstleistungen eine zentrale Rolle. Die Organisationen sollen ermutigt werden, Informationen über ihre Umweltleistung in Bezug auf ihre Produkte zu veröffentlichen und ihre Marketinginstrumente zu nutzen, um die Zielsetzungen von EMAS zu fördern. Dies schließt Umweltaspekte, die in indirektem Zusammenhang mit dem Produkt stehen, ebenso ein wie unmittelbare Auswirkungen des Produkts - vorausgesetzt, dass sie durch den Gutachter für gültig erklärt wurden.

Keinesfalls darf das Zeichen allein in oder auf Werbung für Produkte, Tätigkeiten und Dienstleistungen verwendet werden (wie ein Umweltzeichen). Es ist eine klar erkennbare Verknüpfung mit den für gültig erklärten Informationen erforderlich. Die geprüften Informationen müssen von anderen Informationen abgegrenzt werden.

Die Informationen, auf die sich das Zeichen bezieht, sollten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen in Anhang III Punkt 3.5 Buchstaben a) bis fl ausgewählt werden.

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e) in Verbindung mit den Buchstaben a) und d) darf das EMAS-Zeichen verwendet werden, um

Es ist eine klar erkennbare Verknüpfung mit den für gültig erklärten Informationen erforderlich. Alle für die zusammen mit dem Zeichen vermittelten Informationen relevanten Tätigkeiten müssen der Managementkontrolle einer eingetragenen Organisation unterstehen.

Das Zeichen kann auf verschiedene Arten verwendet werden, zum Beispiel:

Die das Zeichen verwendende Organisation muss die Kontrolle über und die Verantwortung für die Art und Weise haben, in der das Zeichen präsentiert wird. Es muss ein klar erkennbarer Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen bestehen, auf die es sich bezieht.

Auch hier entscheidet nicht die Art und Weise, in der das Zeichen präsentiert wird, darüber, ob seine Verwendung zulässig ist oder nicht, sondern der Inhalt der erteilten Informationen. In jedem Fall muss klar gemacht werden, auf welche Informationen sich die Organisation bezieht.

a) Informationen, die sich indirekt auf das Produkt, die Tätigkeit oder die Dienstleistung beziehen:

Wenn das Zeichen (Version 2) über einen der folgenden Aspekten unterrichten soll, müssen für gültig erklärte einschlägige Informationen in oder auf der Werbung vermittelt werden und als Informationen im Zusammenhang mit bestimmten geprüften Merkmalen des Umweltmanagements der Organisation erkennbar sein:

Behauptungen über Umweltaspekte, die vom Umweltmanagement der Organisation nicht hinreichend erfasst werden, sind nicht zulässig.

b) Informationen, die sich direkt auf das Produkt, die Tätigkeit oder die Dienstleistung beziehen:

Wenn das Zeichen (Version 2) über einen der folgenden Aspekte unterrichten soll, müssen für gültig erklärte einschlägige Informationen in oder auf der Werbung erteilt werden und als Informationen im Zusammenhang mit bestimmten geprüften Eigenschaften des Produkts erkennbar sein:

Behauptungen über Umweltaspekte, die vom Umweltmanagement der Organisation nicht hinreichend erfasst werden, sind nicht zulässig.

Drei wesentliche Einschränkungen der Verwendung des Zeichens müssen beachtet werden:

Die Verwendung des Zeichens ist nicht zulässig

Somit liefert das EMAS-Zeichen als solches dem Verbraucher keine Informationen (wie ein Umweltzeichen), sondern weist auf den geprüften Status der gelieferten Informationen hin. Anders ausgedrückt stellt es ein "Siegel für die Zuverlässigkeit der Informationen" dar und kein "Siegel für die Überlegenheit des Produkts".

Ferner gelten in allen Fällen, in denen für das jeweilige Produkt, die jeweilige Tätigkeit oder die jeweilige Dienstleistung ein Umwelt-Kennzeichnungssystem besteht (z.B. wenn Anforderungen für das EU-Umweltzeichen oder nach einzelstaatlichen Umwelt-Kennzeichnungssystemen festgelegt wurden), die folgenden Maßgaben:

5.2. Beispiele

Die folgenden Beispiele illustrieren die in Abschnitt 5.1 dieses Leitfadens festgelegten Grundsätze. In allen Fällen mit dem Status "zulässig" müssen die in Anhang III Punkt 3.5 Buchstaben a) bis f) aufgeführten Kriterien erfüllt sein. In den Fällen mit dem Status "nicht zulässig" wird angegeben, gegen welche der in Anhang III Punkt 3.5 aufgeführten Kriterien verstoßen wird.

Nr. Beispiel Status
1 Zeichen (Version 1) neben der für gültig erklärten Information "hergestellt von einer in EMAS eingetragenen Organisation" in oder auf Werbung zulässig
2 Zeichen (Version 1 oder 2) neben der für gültig erklärten Information "hinsichtlich seiner Umweltverträglichkeit gegenüber Alternativen überlegenes Produkt" nicht zulässig auf Grund eines Verstoßes gegen Anhang III Punkt 3.5 Buchstaben a), b), c), d), e) und f)
3 Zeichen (Version 2) neben der für gültig erklärten Information "Energieeffizienz bei der Herstellung zwischen 1996 und 1999 um 20 % erhöht" zulässig
4 Zeichen (Version 1 oder 2) angebracht auf einem Foto eines Produkts ohne weitere Informationen nicht zulässig auf Grund der Verwechslungsgefahr mit einem Produktkennzeichen
5 Zeichen (Version 2) neben der für gültig erklärten Information "60 % unserer Lieferanten im Jahr 1998 in EMAS eingetragen" zulässig
6 Zeichen (Version 2) angebracht neben der für gültig erklärten Information: "Jährlich aktualisierte Umwelterklärung erhältlich bei zulässig
7 Zeichen (Version 2) neben der für gültig erklärten Information: "Energieverbrauch des Produkts verglichen mit dem Modell von 1997 um 10 % gesenkt" zulässig
8 Zeichen (Version 2) neben der für gültig erklärten Erklärung einer Bank, welche die Einbeziehung von Umweltaspekten in ihre Investitionskriterien erklärt zulässig
9 Zeichen (Version 2) neben einer für gültig erklärten Erklärung in dem Katalog eines Einzelhändlers, in der umweltbezogene Anforderungen an seine Lieferanten aufgeführt werden zulässig
10 Zeichen (Version 2) in einer Erklärung in einem Katalog eines Einzelhändlers, die besagt: "Umweltauswirkungen der Waren in unseren Regalen seit 1998 um 20 % gesenkt" nicht zulässig auf Grund eines Verstoßes gegen Anhang III Punkt 3.5 Buchstaben a), b), c) und e)
11 Zeichen (Version 2) neben der für gültig erklärten Behauptung "Lärmminderung um 10 % verglichen mit dem Modell von 1997. Es existiert ein Umweltzeichen, das Lärmpegel verlangt, die geringer sind als die Leistung des Produkts. Die Kriterien des Umweltzeichens wurden beachtet. zulässig
12 Zeichen (Version 2) neben einer für gültig erklärten Information, in der ein Rückgang der Beschwerden über Geruchsbelästigung bei einer Schlachterei um 20 % im Vergleich zu 1998 behauptet wird zulässig
13 Zeichen (Version 2) neben der Erklärung einer Ölraffinerie, in der eine Senkung des Papierverbrauchs um 10 % je Tonne produzierten Benzins behauptet wird nicht zulässig auf Grund eines Verstoßes gegen Anhang III Punkt 3.5 Buchstaben d) und f)
14 Zeichen (Version 1 oder 2) neben dem Foto eines nicht eingetragenen Ferienparks in dem Katalog eines eingetragenen Reiseveranstalters nicht zulässig, da die Organisation, der das Zeichen zugeordnet wurde (der Park), nicht eingetragen ist
15 Zeichen (Version 2) auf Seite 2 des Katalogs eines Reiseveranstalters, die für gültig erklärte Informationen über die Maßnahmen auf dem Gebiet des umweltverträglichen Tourismus enthält zulässig
16 Zeichen (Version 2) in der Werbung eines Papierherstellers, die für gültig erklärte Information über die Anforderungen an Lieferanten hinsichtlich des FSC-Siegels (Forest Stewardship Council) enthält zulässig
17 Zeichen (Version 2) neben für gültig erklärten Informationen im Bordmagazin einer Fluggesellschaft zulässig
18 Zeichen (Version 2) in einer Werbung für Saugpapier neben der Erklärung "Wir haben einen den Anforderungen des Blauen Engels entsprechenden Anteil an Recyclingpapier erreicht" nicht zulässig auf Grund eines Verstoßes gegen die Anforderungen dieses Leitfadens (Abschnitt 5.1)
19 Zeichen (Version 2) in einer Werbung für einen Kühlschrank, in der behauptet wird "Wir übertreffen die Anforderungen für das EU- Umweltzeichen um 10 %" nicht zulässig auf Grund eines Verstoßes gegen die Anforderungen dieses Leitfadens (Abschnitt 5.1)
20 Zeichen (Version 2) in einer Werbung für einen Computer, der von nicht eingetragenen Unternehmen gelieferte Teile enthält, in der behauptet wird "Umweltauswirkungen über den gesamten Lebenszyklus im Rahmen von EMAS gesenkt" nicht zulässig auf Grund eines Verstoßes gegen Anhang III Punkt 3.5 Buchstaben a), b), e) und

1) ISO/IEC Guide 66


ENDE

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