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Bund

Richtlinie 2001/91/EG der Kommission vom 29. Oktober 2001 zur achten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (Hexachlorethan)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 286 vom 30.10.2001 S. 27;
VO (EG) Nr. 1907/2006 - ABl. Nr. L 396 vom::30.12.2006 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 31.05.2009 gemäß Artikel 139 der VO (EG) Nr. 1907/2006

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die "Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen", zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/90/EG der Kommission, insbesondere auf Artikel 2a, eingeführt durch die Richtlinie 89/678/EWG des Rates, und die "Richtlinie 97/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 zur fünfzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen",

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 97/16/EG verbot zwar die Verwendung von Hexachlorethan bei der Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen, erlaubte abweichend davon aber den Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet, Hexachlorethan unter bestimmten Bedingungen in nicht integrierten Aluminiumgießereien und bei der Herstellung bestimmter Magnesiumlegierungen weiter zu verwenden.

(2) Es besteht kein Bedarf mehr an diesen Ausnahmeregelungen; folglich sollte Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG durch Streichung der Ausnahmeregelungen für Hexachlorethan an den technischen Fortschritt angepasst werden.

(3) Die in dieser Richtlinie genannten Beschränkungen für die Verwendung von Hexachlorethan tragen dem aktuellen Stand der Kenntnisse und der Technik hinsichtlich geeigneter Alternativen Rechnung.

(4) Diese Richtlinie berührt nicht die Gemeinschaftsvorschriften über Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer in Richtlinie 89/391/EWG des Rates und den davon abgeleiteten Einzelrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 90/394/EWG des Rates, zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/38/EG.

(5) Die Maßnahmen dieser Richtlinie stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse für gefährliche Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird hiermit, wie im nachstehenden Anhang dargelegt, an den technischen Fortschritt angepasst.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2002 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 30. Juni 2003 an.

Wenn die Mitgliedstaaten ihre Vorschriften erlassen, nehmen sie entweder in der entsprechenden Vorschrift selbst oder aber bei deren amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 29. Oktober 2001

Anhang

Anhang I, Ziffer 41, der Richtlinie 76/769/EWG erhält folgende Fassung:

"41. Hexachlorethan CAS-Nr. 67-72-1 EINECS-Nr. 2006664

Darf nicht bei der Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen verwendet werden."

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(Stand: 11.03.2019)

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