Regelwerk, EU 2001

UN-Regelung Nr. 6
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1. Begriffsbestimmungen
2. Antrag für die Genehmigung
3. Aufschriften
4. Genehmigung
4.1. Allgemeines
4.2. Bestandteile des Genehmigungszeichens
4.3. Anordnung des Genehmigungszeichens
5. Allgemeine Vorschriften
6. Lichtstärke
7. Prüfverfahren
8. Farbe des ausgestrahlten Lichtes
9. Änderungen des Typs eines Fahrtrichtungsanzeigers für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger und Erweiterung der Genemigung
10. Übereinstimmung der Produktion
11. Massnahmen bei Abweichungen in der Produktion
12. Endgültige Einstellung der Produktion
13. Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden
14. Übergangsvorschriften
Anhang 1 Kategorien von Fahrtrichtungsanzeigern: Mindestwinkel für die räumliche Lichtvertilung dieser Kategorien von Fahrtrichtungsanzeigern
Anhang 2 Mitteilung
Anhang 3 Muster des Genehmigungszeichens
Abbildung 1
Abbildung 2
Abbildung 3
Anhang 4 Photometrische Messungen
1. Messverfahren
2. Vereinheitlichte räumliche Lichtverteilung
3. Photometrische Messung bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen
3.1. bei nicht auswechselbaren (festmontierten) Glühlampen oder anderen Lichtquellen
3.2. bei auswechselbaren Glühlampen:
Anhang 5 Farbe des gelben lichtes: Farbwertanteile
Anhang 6 Mindestanforderungen an verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion
1. Allgemeines
2. Mindestanforderungen für die Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion durch den Hersteller
2.1. Art der Prüfungen
2.2. Anzuwendende Verfahren
2.3. Art der Probenahme
2.4. Gemessene und aufgezeichnete photometrische Eigenschaften
2.5. Maßgebende Kriterien für die Annehmbarkeit
Anhang 7 Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer
1. Allgemeines
2. Erste Probenahme
2.1. Die Übereinstimmung wird nicht beanstandet.
2.2. Die Übereinstimmung wird beanstandet.
2.3. Zurücknahme der Genehmigung
3. Wiederholte Probenahme
3.1. Die Übereinstimmung wird nicht beanstandet.
3.2. Die Übereinstimmung wird beanstandet.
3.3. Zurücknahme der Genehmigung
Abbildung 1