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Regelung Nr. 6 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (ECE/UNO) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrtrichtungsanzeigern für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
(ABl. Nr. L 131 vom 14.05.2001 S. 92)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html.
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1. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regelung ist:
1.1. "Fahrtrichtungsanzeiger" eine an einem Kraftfahrzeug oder Anhänger angebrachte Einrichtung, die bei Betätigung durch den Fahrzeugführer dessen Absicht anzeigt, die Fahrtrichtung des Fahrzeuges zu ändern. Diese Regelung bezieht sich nur auf fest angebrachte Einrichtungen, deren Blinken durch die unterbrochene Speisung mit elektrischem Strom erzeugt wird.1.2. Die Begriffsbestimmungen, die in der Regelung Nr. 48 und ihren bis zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Genehmigung in Kraft gesetzten Änderungsserien aufgeführt sind, gelten auch für diese Regelung.
1.3. "Fahrtrichtungsanzeiger verschiedener typen" sind Fahrtrichtungsanzeiger, die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen in Bezug auf
- die Fabrik- oder Handelsmarke,
- die Merkmale des optischen Systems (Lichtstärkepegel, Winkel der Lichtverteilung usw.),
- die Kategorie des Fahrtrichtungsanzeigers,
- die Farbe der Glühlampe.
2. Antrag für die Genehmigung
2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Typ eines Fahrtrichtungsanzeigers ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
In dem Antrag ist anzugeben, zu welcher Kategorie oder zu welcher der Kategorien 1, 1a, 1b, 2a, 2b, 3, 4, 5 und 6 nach Anhang 1 der Fahrtrichtungsanzeiger gehört und, falls er zur Kategorie 2 gehört, ob er für einen Lichtstärkepegel ( Kategorie 2a) oder für zwei Lichtstärkepegel ( Kategorie 2b) vorgesehen ist und auch wenn er in einer Einheit aus zwei Leuchten derselben Kategorie verwendet werden kann.
2.2. Dem Antrag für einen Typ eines Fahrtrichtungsanzeigers ist folgendes beizufügen:
2.2.1. Ausreichend detaillierte Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die die Feststellung des Typs und der Kategorie gestatten und die die geometrischen Bedingungen für die Anbringung am Fahrzeug, die Beobachtungsrichtung, die bei den Prüfungen als Bezugsachse (Horizontalwinkel H = 0°, Vertikalwinkel V = 0°) dient, und den Punkt angeben, der bei diesen Prüfungen als Bezugspunkt dient.
Aus den Zeichnungen muss die für die Genehmigungsnummer und die zusätzlichen Zeichen in Bezug auf den Kreis des Genehmigungszeichens vorgesehene Stelle ersichtlich sein;
2.2.2. eine kurze technische Beschreibung, aus der, außer bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen, insbesondere die vorgeschriebenen Glühlampenkategorien hervorgehen; jede Glühlampenkategorie muss eine der in der Regelung Nr. 37 genannten Kategorien sein;
2.2.3. bei Fahrtrichtungsanzeigern der Kategorie 2b ein Schaltbild und Angaben über die technischen Merkmale des Systems für die beiden Lichtstärkepegel;
2.2.4. zwei Muster; wird die Genehmigung für Einrichtungen beantragt, die nicht gleich, aber symmetrisch sind und jeweils rechts oder links am Fahrzeug angebracht werden können, dürfen die beiden eingereichten Muster gleich und nur für die Anbringung an der linken oder der rechten Fahrzeugseite vorgesehen sein; bei Fahrtrichtungsanzeigern der Kategorie 2b sind dem Antrag außerdem noch zwei Muster der Bauteile des Systems für die beiden Lichtstärkepegel beizufügen.
3. Aufschriften
Die zur Erteilung einer Genehmigung eingereichten Einrichtungen müssen aufweisen:
3.1. die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers; diese Aufschrift muss deutlich lesbar und dauerhaft sein;
3.2. die deutlich lesbare, dauerhafte Angabe der vorgeschriebenen Glühlampenkategorie(n); dies gilt nicht für Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen;
3.3. eine genügend große Fläche für das Genehmigungszeichen und die in 4.2 vorgeschriebenen zusätzlichen Zeichen; diese Fläche ist in den Zeichnungen nach 2.2.1 anzugeben;
3.4. bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen die Angabe der Nennspannung und der Nennleistung.
4. Genehmigung
(Stand: 07.10.2026)
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