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| Abfallverwertung und -Beseitigung | Anhang II 05 10 25 |
Abschnitt 1
Erfassungsbereich 25
Abschnitt 2
Abfallkategorien
Für die in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1 aufgeführten Abfallkategorien sind für die Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren nach Abschnitt 8 Nummer 2 Statistiken zu erstellen.
Abschnitt 3
Merkmale
Für die folgenden Merkmale und Untergliederungen sind Statistiken zu erstellen:
| Posten | Bezeichnung | Regionale Ebne |
| 1 | Behandelte Abfallmengen für jede in Abschnitt 2 aufgeführte Abfallfallkategorie und für jeden in Abschnitt 8 Nummer 2 aufgeführten Posten der Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, ausgenommen Recycling von Abfällen am Ort des Abfallaufkommens. | National |
| 2 | Zahl und Kapazität der Anlagen für Posten 4 von Abschnitt 8 Nummer 2, untergliedert nach: a) gefährliche Abfälle, b) ungefährliche Abfälle und c) Inertabfälle. | National |
| 3 | Zahl der Anlagen für Posten 4 von Abschnitt 8 Nummer 2, die seit dem letzten Bezugsjahr geschlossen wurden (Einstellung der Abfallbeseitigung), untergliedert nach: a) gefährliche Abfälle, b) ungefährliche Abfälle und c) Inertabfälle. |
National |
| 4 | Zahl der Anlagen für die in Abschnitt 8 Nummer 2 aufgeführten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren mit Ausnahme von Posten 5. | NUTS 2 |
| 5 | Kapazität der Anlagen für die in Abschnitt 8 Nummer 2 aufgeführten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren mit Ausnahme von Posten 3 und 5. | NUTS 2 |
Abschnitt 4
Berichtseinheit
Die Berichtseinheit für alle Abfallkategorien ist 1 Tonne (normaler) feuchter Abfall; hiervon ausgenommen sind die Abfallkategorien 'Schlämme von Industrieabwässern', 'Gewöhnliche Schlämme', 'Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung' und 'Baggergut', für die die Berichtseinheit 1 Tonne Trockenmasse ist.
Abschnitt 5
Erstes Bezugsjahr und Periodizität
Abschnitt 6
Übermittlung der Ergebnisse an Eurostat
Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
Abschnitt 7
Bericht über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken
Abschnitt 8
Erstellung der Ergebnisse
1. Die Ergebnisse sind für jeden Posten der Verfahrensarten gemäß Abschnitt 8 Nummer 2 unter Berücksichtigung der Merkmale des Abschnitts 3 zu erfassen.
2. Verzeichnis der Verwertungs- und Beseitigungsverfahren; die Codes beziehen sich auf die Codes in den Anhängen I und II der Richtlinie 2008/98/EG 1.
| Nr. des Postens |
Arten der Verwertungs- und Beseitigungsverfahren | |
| Verbrennung | ||
| 1 | R1 | Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung |
| 2 | D10 | Verbrennung an Land |
| Verwertungsverfahren (energetische Verwertung ausgenommen) |
||
| 3a | R2 + | Wiedergewinnung/Regenerierung von Lösemitteln |
| R3 + | Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) | |
| R4 + | Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen | |
| R5 + | Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen | |
| R6 + | ||
(Stand: 02.12.2025)
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