umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (2)

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4.2 Trennung von Fluggästen

Kontrollierte abfliegende Fluggäste dürfen nicht mit ankommenden Fluggästen, die möglicherweise nicht nach dem Anforderungsniveau dieses Anhangs kontrolliert wurden, zusammenkommen. Können diese Fluggäste nicht physisch voneinander getrennt werden, so muss das Sicherheitsziel durch Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen in Einklang mit der Risikobewertung durch die zuständige Behörde erreicht werden.

4.3 Kontrolle von Handgepäck

  1. Das Handgepäck aller abfliegenden Fluggäste (d. h. von Fluggästen, die ihren Ausgangsflug antreten oder umsteigen und vorher nicht nach dem Anforderungsniveau dieses Anhangs kontrolliert wurden) ist zu kontrollieren, bevor der Zugang zu Sicherheitsbereichen oder das Besteigen eines Luftfahrzeugs gestattet wird. Die Fluggäste müssen alle verbotenen Gegenstände abgeben; anderenfalls wird ihnen der Zugang zu Sicherheitsbereichen bzw. zum Luftfahrzeug verweigert. Das Handgepäck wird nach einem der folgenden Verfahren kontrolliert:
    1. vollständige Durchsuchung des Inhalts jedes Gepäckstücks von Hand, wobei jedes Gepäckstück auf verdächtige Anzeichen wie ungewöhnliches Gewicht usw. untersucht wird; oder
    2. Durchleuchtung mit Hilfe eines herkömmlichen Röntgengeräts, ergänzt durch eine fortlaufende Stichprobenkontrolle von Hand der durchleuchteten Gepäckstücke; der Anteil der auf diese Weise durchsuchten Personen beträgt mindestens 10 %, einschließlich derjenigen, die dem Bedienpersonal verdächtig erscheinen; oder
    3. Durchleuchtung mit Hilfe hochauflösender Röntgengeräte mit installierter und aktivierter TIP-Software; lediglich diejenigen Gepäckstücke, die der Bediener für problematisch hält, brauchen von Hand durchsucht zu werden, die Handdurchsuchung kann aber durch den Einsatz eines Spurendetektors ergänzt werden.
  2. Das Handgepäck der in Abschnitt 4.1 Nummer 3 genannten Kategorien von Personen kann besonderen Kontrollverfahren unterzogen bzw. von der Kontrolle ausgenommen werden.

4.4 Kontrolle von Diplomaten

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen sind Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen und ihr persönliches Gepäck, ausgenommen "Diplomatenpost", Sicherheitskontrollen zu unterziehen. Personal der Luftfahrtunternehmen, das für die Annahme von Diplomatenpost verantwortlich ist, hat sicherzustellen, dass die Diplomatenpost tatsächlich von ordnungsgemäß berechtigten Beauftragten der betreffenden diplomatischen Vertretung versandt wurde. Diplomatische Kuriere und ihr persönliches Gepäck sind von Sicherheitskontrollen nicht ausgenommen.

5. Aufgegebenes Gepäck

5.1 Zuordnung von aufgegebenem Gepäck

  1. Aufgegebenes Gepäck wird nur dann in das Luftfahrzeug verladen, wenn die folgenden Maßnahmen ergriffen wurden:
    1. Das aufgegebene Gepäck muss ordnungsgemäß äußerlich so gekennzeichnet sein, dass eine Zuordnung zu dem jeweiligen Fluggast möglich ist; und
    2. der Fluggast, zu dem dieses Gepäck gehört, wurde für den Flug abgefertigt, auf dem das Gepäck befördert werden soll; und
    3. das aufgegebene Gepäck wird vor dem Verladen in einem Bereich des Flughafens aufbewahrt, zu dem nur befugte Personen Zutritt haben; und
    4. jedes Gepäckstück, das ein Luftfahrtunternehmen zwecks Beförderung im Frachtraum eines Luftfahrzeugs entgegennimmt, ist dahin gehend zu kennzeichnen, ob es sich um ein begleitetes oder ein unbegleitetes Gepäckstück handelt. Die Kennzeichnung erfolgt von Hand oder auf automatisierte Weise.
  2. Es werden Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass aufgegebenes Gepäck aus dem Frachtraum ausgeladen und nicht mit diesem Flug befördert wird, wenn ein Fluggast, der für den Flug abgefertigt wurde und von dem das Luftfahrtunternehmen das Gepäck entgegengenommen hat, nicht an Bord des Luftfahrzeugs gegangen ist.
  3. Es ist eine Ladeliste für aufgegebenes Gepäck oder ein anderes Schriftstück zu erstellen, die/das die Identifizierung und Kontrolle von unbegleitetem aufgegebenem Gepäck belegt.

5.2 Kontrolle von aufgegebenem Gepäck

  1. Begleitetes aufgegebenes Gepäck: Alle begleiteten im Frachtraum beförderten Gepäckstücke (sowohl auf einem Ausgangsflug als auch auf einem Weiterflug, die vorher nicht nach dem Anforderungsniveau dieses Anhangs kontrolliert wurden) sind nach einem der folgenden Verfahren zu kontrollieren, bevor sie in ein Luftfahrzeug verladen werden:
    1. Durchsuchung von Hand oder
    2. Durchleuchtung mit herkömmlichen Röntgengeräten, wobei mindestens 10 % der durchleuchteten Gepäckstücke wie folgt durchsucht werden:
      1. entweder von Hand oder
      2. mit Hilfe eines EDS-, eines EDDS- oder eines PEDS-Geräts oder
      3. mit einem herkömmlichen Röntgengerät, wobei jedes Gepäckstück von ein und demselben Bediener an ein und derselben Kontrollstelle aus zwei unterschiedlichen Winkeln zu betrachten ist, oder
    3. Durchleuchtung mit einem herkömmlichen Röntgengerät mit installierter und aktivierter TIP-Software oder
    4. Durchleuchtung mit einem EDS-Gerät oder EDDS-Gerät oder
    5. Durchleuchtung mit einem PEDS-Gerät oder
    6. Einsatz von Spurendetektoren bei offenen Gepäckstücken.
  2. Unbegleitetes aufgegebenes Gepäck: Alle unbegleiteten im Frachtraum beförderten Gepäckstücke sind sowohl auf einem Ausgangsflug als auch auf einem Weiterflug nach einem der folgenden Verfahren zu kontrollieren, bevor sie in ein Luftfahrzeug verladen werden:
    1. Durchleuchtung mit einem EDS-Gerät oder
    2. Durchleuchtung mit einem mehrstufigen PEDS-Gerät, wobei in Stufe 2 das Abbild jedes Gepäckstücks einer Sichtung durch den Bediener unterzogen wird, oder
    3. Durchleuchtung mit einem herkömmlichen Röntgengerät, wobei jedes Gepäckstück von ein und demselben Bediener an ein und derselben Kontrollstelle aus zwei unterschiedlichen Winkeln zu betrachten ist, oder
    4. Durchsuchung von Hand, ergänzt durch den Einsatz eines Spurendetektors bei offenen Gepäckstücken;

    eine Kontrolle ist nicht erforderlich, wenn das unbegleitete Gepäck, das zuvor nach dem Anforderungsniveau dieses Anhangs kontrolliert worden ist, vom Fluggast aus Gründen getrennt wurde, die sich seiner Kontrolle entziehen, und wenn das unbegleitete Gepäck im Gewahrsam des Luftfahrtunternehmens gewesen ist.

  3. Ausnahmen
    Aufgegebenes Gepäck der in Abschnitt 4.1 Nummer 3 genannten Kategorien von Personen kann besonderen Kontrollverfahren unterzogen bzw. von der Kontrolle ausgenommen werden.

5.3 Schutz von aufgegebenem Gepäck

  1. Aufgegebenes Gepäck, das mit einem Luftfahrzeug befördert werden soll, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem es an der Gepäckaufgabestelle dem Luftfahrtunternehmen übergeben wurde, bis zum Abflug des Luftfahrzeugs, mit dem es befördert werden soll, vor Manipulationen zu schützen. Die folgenden Maßnahmen sind zum Schutz des aufgegebenen Gepäcks zu ergreifen:
    1. Vor dem Verladen ist aufgegebenes Gepäck im Gepäcksammelbereich oder in einem anderen Gepäcklagerbereich des Flughafens aufzubewahren, zu dem nur befugte Personen Zutritt haben.
    2. Jede Person, die einen derartigen Gepäcksammelbereich oder Gepäcklagerbereich ohne Genehmigung betritt, ist anzuhalten und aus dem Bereich hinauszubegleiten.
    3. Aufgegebenes Gepäck - sowohl auf einem Ausgangsflug als auch auf einem Weiterflug - darf vor der Verladung in das Luftfahrzeug nicht unbeaufsichtigt neben dem Luftfahrzeug oder auf dem Vorfeld abgestellt werden.
    4. Direkt umgeladenes aufgegebenes Transfergepäck darf vor der Verladung nicht unbeaufsichtigt neben dem Luftfahrzeug oder auf dem Vorfeld abgestellt werden.
    5. Der Zugang zu Fundbüros im Abfertigungsgebäude wird eingeschränkt, um unrechtmäßigen Zugang zu Gepäck und Material zu verhindern.

6. Fracht, Kurier- und Expresssendungen

6.1 Anwendung

Die gesamte Fracht und alle Kurier- und Expresssendungen, die mit Passagier- oder Nurfrachtflugzeugen befördert werden sollen, sind vor der Verladung ins Flugzeug den nachstehend beschriebenen Sicherheitskontrollen zu unterziehen.

6.2 Anforderungen an einen reglementierten Beauftragten Für reglementierte Beauftragte gilt Folgendes:

  1. Sie müssen von der zuständigen Behörde benannt, zugelassen oder anerkannt sein;
  2. ihnen obliegen die durch die zuständige Behörde vorgeschriebenen Pflichten.

6.3 Sicherheitskontrollen

  1. Fracht, Kurier- und Expresssendungen dürfen nur als Luftfracht befördert werden, wenn die folgenden Sicherheitskontrollen und -maßnahmen angewendet wurden:
    1. Annahme, Bearbeitung und Handhabung der Fracht müssen durch ordnungsgemäß rekrutiertes und ausgebildetes Personal erfolgen.
    2. Frachtgut muss
      1. von Hand oder physisch kontrolliert werden oder
      2. mit Röntgengeräten durchleuchtet werden oder
      3. in einer Druckkammer überprüft werden oder
      4. mit anderen technischen oder biosensorischen Mitteln (z.B. Spürhunden, Spurendetektoren, geprüften Sprengstoff-Spürhunden usw.) kontrolliert werden,

    um so weit wie möglich zu gewährleisten, dass das Frachtgut keine verbotenen Gegenstände nach der Anlage Ziffern iv) und v) enthält, soweit diese nicht angemeldet und ordnungsgemäß den geltenden Sicherheitsmaßnahmen unterzogen wurden.

    Können aufgrund der Art der Sendungen keine der obigen Mittel und Methoden zur Sicherheitskontrolle zum Einsatz kommen, kann die zuständige Behörde eine Sicherheitslagerung für einen bestimmten Zeitraum vorschreiben.

  2. Sobald die Sicherheitskontrollen innerhalb oder außerhalb des Flughafengeländes, auch die Kontrollen der Fracht von bekannten Versendern, abgeschlossen sind, ist der Sicherheitsstatus der Sendungen aufrechtzuerhalten, bis diese ins Flugzeug verladen werden, und weiterhin bis zum Start des Flugzeugs beizubehalten.
  3. Die Sicherheitskontrollen und -maßnahmen nach Nummer 1 brauchen bei folgendem Frachtgut nicht angewendet zu werden:
    1. Frachtgut, das von einem bekannten Versender entgegengenommen wurde;
    2. Transferfracht;
    3. Frachtgut, bei dem aufgrund des Ursprungs und der Handhabungsbedingungen sichergestellt ist, dass es keine Bedrohung für die Sicherheit darstellt;
    4. Frachtgut, das Rechtsvorschriften unterliegt, mit denen ein angemessenes Sicherheitsschutzniveau gewährleistet ist.

6.4 Kriterien für einen bekannten Versender

  1. Ein reglementierter Beauftragter oder ein Luftfahrtunternehmen kann einen Versender nur nach dem folgenden Verfahren als bekannten Versender anerkennen:
    1. Identität und Anschrift des Versenders und der zur Durchführung von Lieferungen in seinem Namen bevollmächtigten Vertreter werden festgestellt und registriert.
    2. Vom Versender wird die Erklärung verlangt, dass er
      1. Sendungen in sicheren Betriebsräumen vorbereitet;
      2. zuverlässiges Personal für die Vorbereitung der Sendungen beschäftigt;
      3. die Sendungen während der Vorbereitung, Lagerung und Beförderung vor unbefugten Eingriffen schützt.
    3. Vom Versender wird verlangt,
      1. schriftlich zu versichern, dass die Sendung keine verbotenen Gegenstände nach der Anlage Ziffern iv) und v) enthält;
      2. zu akzeptieren, dass Verpackung und Inhalt der Sendung aus Sicherheitsgründen untersucht werden können.

6.5 Beförderung mit Nurfrachtflugzeugen

Steht von vornherein fest, dass Sendungen ausschließlich mit Nurfrachtflugzeugen befördert werden, brauchen die Kriterien nach Abschnitt 6.4 nicht angewendet zu werden, sofern der bekannte Versender

  1. eine bestätigte redliche Geschäftsadresse hat;
  2. bereits vorher mit dem reglementierten Beauftragten oder dem Luftfahrtunternehmen zusammengearbeitet hat;
  3. in dauerhafter geschäftlicher Beziehung zu dem reglementierten Beauftragten oder dem Luftfahrtunternehmen steht;
  4. sicherstellt, dass alle Sendungen vor unbefugten Eingriffen geschützt werden, bis sie vom Luftfahrtunternehmen übernommen werden.

6.6 Transferfracht

Auf Transferfracht, die auf dem Luftweg ankommt, brauchen die Sicherheitskontrollen nach Abschnitt 6.3 Nummer 1 nicht angewandt zu werden, sofern sie vor unbefugten Eingriffen am Transitort geschützt wurde. Andere Transferfracht, beispielsweise auf dem Land- oder Schienenweg ankommende Fracht, die am Abgangsort oder unterwegs keinen Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, ist gemäß Abschnitt 6.3 Nummer 1 Buchstabe b) zu kontrollieren und vor unbefugten Eingriffen zu schützen.

7. Post

7.1 Anwendung

Post, die mit Passagier-, Nurfracht- und Nurpostflugzeugen befördert wird, ist vor der Verladung ins Flugzeug Sicherheitskontrollen zu unterziehen.

7.2 Anforderungen an reglementierte Postbehörden/-verwaltungen

7.2.1 Jede reglementierte Postbehörde/-verwaltung, die einem Luftfahrtunternehmen Post zur Beförderung übergibt, muss die folgenden Mindestkriterien erfüllen:

  1. Benennung, Zulassung oder Anerkennung durch die zuständige Behörde;
  2. Erfüllung der Pflichten gegenüber Luftfahrtunternehmen im Hinblick auf die Anwendung der erforderlichen Sicherheitskontrollen;
  3. Beschäftigung von ordnungsgemäß rekrutiertem und ausgebildetem Personal;
  4. Schutz der Post vor unbefugten Eingriffen, solange sie in ihrem Gewahrsam ist.

7.3 Sicherheitskontrollen

  1. Zeitempfindliche Post: Zeitempfindliche Post (innerhalb von 48 Stunden zuzustellende Sendungen) darf nur als Luftfracht befördert werden, wenn die folgenden Sicherheitskontrollen und -maßnahmen angewendet wurden:
    1. Annahme, Bearbeitung und Handhabung der Post müssen durch ordnungsgemäß rekrutiertes und ausgebildetes Personal erfolgen.
    2. Postgut muss
      1. von Hand oder physisch kontrolliert werden oder
      2. mit Röntgengeräten durchleuchtet werden oder
      3. in einer Druckkammer überprüft werden oder
      4. mit anderen verfahrensmäßigen, technischen oder biosensorischen Mitteln (z.B. Spürhunden, Spurendetektoren, geprüften Sprengstoff-Spürhunden usw.) kontrolliert werden,

      um so weit wie möglich zu gewährleisten, dass das Postgut keine verbotenen Gegenstände nach der Anlage Ziffern iv und v enthält, soweit es nicht angemeldet und ordnungsgemäß den geltenden Sicherheitsmaßnahmen unterzogen wurde.

    3. Flugplan und Streckenführung der Flüge, auf denen die Post befördert werden soll, bleiben vertraulich.
  2. Sonstige Post: Nicht zeitempfindliche Post kann als Luftfracht befördert werden, sofern die Maßnahmen nach Nummer 1 Buchstaben a) und b) angewandt wurden. Die Sicherheitskontrollen nach Nummer 1 Buchstabe b) brauchen nur auf eine Stichprobe der Post angewendet zu werden.
  3. Die Sicherheitskontrollen nach Nummer 1 Buchstabe b) brauchen bei folgendem Postgut nicht angewendet zu werden:
    1. Post, die von einem bekannten Versender entgegengenommen wurde;
    2. Briefe bis zu einem bestimmten Gewicht oder einer bestimmten Dicke;
    3. Sendungen mit erklärterweise lebensrettenden Materialien;
    4. hochwertige Güter, die anhand von Standards kontrolliert wurden, die den Standards nach Nummer 1 Buchstabe b) mindestens gleichwertig sind;
    5. Post, die auf Nurpostflügen zwischen Gemeinschaftsflughäfen befördert wird;
    6. Umschlagspost.

7.4 Kriterien für einen bekannten Versender

Reglementierte Postbehörden/-verwaltungen können einen Versender nur nach dem folgenden Verfahren als bekannten Versender anerkennen:

  1. Identität und Anschrift des Versenders und der zur Durchführung von Lieferungen in seinem Namen bevollmächtigten Vertreter werden festgestellt und registriert.
  2. Vom Versender wird ferner die Erklärung verlangt, dass er die Sendungen während der Vorbereitung, Lagerung und Beförderung vor unbefugten Eingriffen schützt.
  3. Vom Versender wird ferner verlangt,
    1. schriftlich zu versichern, dass die Postsendung keine verbotenen Gegenstände nach der Anlage Ziffern iv) und v) enthält;
    2. zu akzeptieren, dass Verpackung und Inhalt der Postsendung den Sicherheitskontrollen nach Abschnitt 7.3 unterzogen werden können.

7.5 Umschlagspost

Auf Umschlagspost, die auf dem Luftweg ankommt, brauchen die Sicherheitskontrollen nach Abschnitt 7.3 nicht angewandt zu werden, sofern sie vor unbefugten Eingriffen am Transitort geschützt wurde. Andere Umschlagspost, beispielsweise auf dem Land- oder Schienenweg ankommende Post, die am Abgangsort oder unterwegs keinen Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, ist gemäß Abschnitt 7.3 Nummer 1 zu kontrollieren und vor unbefugten Eingriffen zu schützen.

8. Post und Material von Luftfahrtunternehmen

8.1 Anwendung

Post- und Materialsendungen eines Luftfahrtunternehmens, die im eigenen Luftfahrzeug befördert werden, sind vor der Verladung ins Flugzeug einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen.

8.2 Begriffsbestimmung

Als Post- und Materialsendungen eines Luftfahrtunternehmens gelten interne Sendungen von Briefen und Material, wie beispielsweise Unterlagen, Versorgungsgüter, Ersatzteile, Bordverpflegungs- und Reinigungsartikel und sonstige Gegenstände, die zu eigenen Organisationseinheiten oder an Vertragspartner zur Benutzung im Flugbetrieb geliefert werden sollen.

8.3 Sicherheitskontrollen

Alle Sendungen von Unternehmenspost oder Unternehmensmaterial des Luftfahrtunternehmens unterliegen folgenden Maßnahmen:

  1. Sie werden einer Kontrolle und Sicherheitskontrolle unterzogen, um sicherzustellen, dass keine verbotenen Gegenstände in Unternehmenssendungen eingebracht wurden.
  2. Sie dürfen vor der Verladung ins Flugzeug nicht unbeaufsichtigt abgestellt werden.

Luftfahrtunternehmen stellen sicher, dass jede andere im Auftrag des Luftfahrtunternehmens durch eine Vertragsorganisation beförderte Sendung von Unternehmenspost oder Unternehmensmaterial, wie beispielsweise Bordverpflegung und dazugehörige Gegenstände, Reinigungsartikel und andere von vertraglich gebundenen Anbietern genutzte Materialien, vor der Verladung in das Flugzeug durchsucht wird.

9. Bordverpflegung und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen

9.1 Anwendung

Bordverpflegung und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen an Bord von Luftfahrzeugen sind Sicherheitskontrollen zu unterziehen, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände an Bord des Luftfahrzeugs gelangen.

9.2 Sicherheitskontrollen

  1. Lieferanten von Bordverpflegung und Bordvorräten müssen Sicherheitskontrollen durchführen, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände in derartige Vorräte gelangen, die an Bord eines Luftfahrzeugs gebracht werden sollen. Diese Maßnahmen umfassen Folgendes:
    1. Ernennung eines Sicherheitsbeauftragen, der für die Durchführung und Beaufsichtigung der Sicherheitsmaßnahmen in dem Unternehmen verantwortlich ist.
    2. Bei der Einstellung von Mitarbeitern ist hohe Zuverlässigkeit zu fordern.
    3. Alle Mitarbeiter, die Zugang zu Sicherheitsbereichen haben, müssen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchlaufen haben und die Sicherheitsanweisungen des Flughafenbetreibers befolgen.
    4. Das Unternehmen verhindert den unbefugten Zugang zu seinen Einrichtungen und Beständen.
    5. Ist das Unternehmen außerhalb des Flughafens ansässig, müssen alle Lieferungen zum Luftfahrzeug mit abgeschlossenen oder versiegelten Fahrzeugen durchgeführt werden.
    6. Bearbeitung und Handhabung von Bordvorräten müssen durch ordnungsgemäß rekrutiertes und ausgebildetes Personal erfolgen.
  2. Nach der Anlieferung sind Bordvorräte stichprobenartig zu kontrollieren.
  3. Bordvorräte, die von einem Unternehmen geliefert wurden, das die Maßnahmen nach Nummer 1 nicht

angewendet hat, dürfen nicht an Bord eines Luftfahrzeugs genommen werden.

10. Reinigungsdienste und Reinigungsartikel für Luftfahrtunternehmen

10.1 Anwendung und Ziel

Von Luftfahrtunternehmen und Reinigungsunternehmen sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Reinigungsartikel und entsprechende Vorräte, die an Bord gebracht werden, keine verbotenen Gegenstände enthalten, die die Sicherheit des Luftfahrzeugs beeinträchtigen könnten.

10.2 Sicherheitskontrollen

  1. Für Luftfahrtunternehmen tätige Reinigungsunternehmen und Lieferanten von Reinigungsartikeln führen die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen ein, mit denen verhindert wird, dass verbotene Gegenstände in Reinigungsartikel gelangen, die an Bord gebracht werden sollen.
    Die folgenden Sicherheitsmaßnahmen sind zu ergreifen:
    1. Ernennung eines Sicherheitsbeauftragen, der für die Durchführung und Beaufsichtigung der Sicherheitsmaßnahmen in dem Unternehmen verantwortlich ist.
    2. Bei der Einstellung von Mitarbeitern ist hohe Zuverlässigkeit zu fordern.
    3. Alle Mitarbeiter, die Zugang zu zugangsbeschränkten Bereichen haben, müssen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchlaufen haben und die Anweisungen des Flughafenbetreibers befolgen.
    4. Das Unternehmen verhindert den unbefugten Zutritt zu seinen Einrichtungen.
    5. Ist das Unternehmen außerhalb des Flughafens ansässig, müssen Lieferungen von Reinigungsartikeln zum Luftfahrzeug mit abgeschlossenen oder versiegelten Fahrzeugen durchgeführt werden.
    6. Bearbeitung und Handhabung von Reinigungsartikeln müssen durch ordnungsgemäß rekrutiertes und ausgebildetes Personal erfolgen.
    7. Ferner werden Reinigungsartikel kontrolliert, bevor die Artikel als Unternehmensmaterial an andere Bestimmungsorte gebracht werden.
  2. Nach der Anlieferung sind Reinigungsartikel stichprobenartig zu kontrollieren.
  3. Lieferungen eines Unternehmens, das die Maßnahmen zur Sicherheitskontrolle nach Nummer 1 nicht einhält, dürfen nicht an Bord eines Luftfahrzeugs genommen werden.

11. Allgemeine Luftfahrt

11.1 Sicherheitskontrollen

  1. Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt dürfen auf Verkehrsflughäfen nicht in unmittelbarer Nähe von Luftfahrzeugen abgestellt werden, die für gewerbliche Flüge eingesetzt werden; hiermit soll vermieden werden, dass die Sicherheitsmaßnahmen unterlaufen werden, die auf diese Luftfahrzeuge sowie auf Gepäck, Fracht und Post, die an Bord genommen werden sollen, angewendet wurden.
  2. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um kontrollierte Fluggäste auf gewerblichen Flügen von Insassen von Luftfahrzeugen der allgemeinen Luftfahrt zu trennen, wobei die folgenden Kriterien gelten:
    1. Auf größeren Flughäfen sind physische Vorkehrungen und/oder Sicherheitskontrollen einzuführen, um ein Zusammenkommen von abfliegenden und ankommenden Insassen von Luftfahrzeugen der allgemeinen Luftfahrt mit bereits sicherheitskontrollierten Fluggästen zu verhindern.
    2. Wenn möglich passieren abfliegende und ankommende Insassen von Luftfahrzeugen der allgemeinen Luftfahrt ein getrenntes Abfertigungsgebäude für die allgemeine Luftfahrt und werden beim Ein- und Aussteigen auf dem Vorfeld von sicherheitskontrollierten Fluggästen getrennt oder in einem besonderen Bus oder PKW unter ständiger Aufsicht befördert.
    3. Steht kein getrenntes Abfertigungsgebäude zur Verfügung, gilt für Insassen von Luftfahrzeugen der allgemeinen Luftfahrt Folgendes:
      1. Entweder sie passieren einen getrennten Teil des Abfertigungsgebäudes und werden zu und von ihrem Luftfahrzeug begleitet oder per Bus oder PKW befördert,
      2. oder sie werden einer Sicherheitskontrolle unterzogen, bevor sie Sicherheitsbereiche des Abfertigungsgebäudes betreten, wenn ein Betreten von Sicherheitsbereichen unvermeidlich ist,
      3. oder sie werden je nach örtlichen Gegebenheiten anderen Sicherheitsmaßnahmen unterzogen, mit denen dieselbe Wirkung erzielt wird.

12. Einstellung und Schulung von Personal

12.1 Nationales Schulungsprogramm für Luftsicherheit

Jede zuständige Behörde entwickelt ein nationales Schulungsprogramm für Luftsicherheit und führt es durch, um das fliegende Personal und das Bodenpersonal in die Lage zu versetzen, die Vorschriften für die Luftsicherheit anzuwenden und auf unrechtmäßige Eingriffe in die Luftfahrt zu reagieren.

12.2 Sicherheitspersonal

  1. Das nationale Schulungsprogramm für Luftsicherheit sollte Maßnahmen zur Feststellung der Eignung, Schulung, Prüfung und Motivation des Sicherheitspersonals umfassen. Personen, deren Aufgaben ausschließlich oder teilweise die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben umfassen, haben entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
    1. Führungskräfte, die Sicherheitsschulungen für das Sicherheitspersonal und für das Bodenpersonal des Flughafens und der Luftfahrtunternehmen entwickeln und durchführen, müssen im erforderlichen Umfang über die entsprechenden Zeugnisse, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die mindestens Folgendes umfassen müssen:
      1. umfangreiche praktische Erfahrungen im Bereich der Luftsicherheit;
      2. ein von der zuständigen nationalen Behörde anerkanntes Zeugnis oder eine von der zuständigen nationalen Behörde erteilte gleichwertige Zulassung und
      3. notwendige Kenntnisse in folgenden Bereichen:
        1. Sicherheitssysteme und Zugangskontrolle;
        2. Sicherheit am Boden und während des Fluges;
        3. Kontrollen vor dem Anbordgehen;
        4. Sicherheit von Gepäck und Fracht;
        5. Sicherheit des Luftfahrzeugs und Durchsuchungen;
        6. Waffen und verbotene Gegenstände;
        7. Überblick zum Thema Terrorismus; und
        8. andere sicherheitsbezogene Bereiche und Maßnahmen, die zur Erhöhung des Sicherheitsbewusstseins geeignet sind.
    2. Führungskräfte und Ausbilder, die mit der Sicherheitsschulung von Sicherheitspersonal und Flughafenbodenpersonal befasst oder hierfür verantwortlich sind, müssen eine jährliche Auffrischungsschulung im Bereich der Luftsicherheit und der neuesten sicherheitsbezogenen Entwicklungen absolvieren.
  2. Schulung des Sicherheitspersonals:

    Sicherheitspersonal muss für die Sicherheitsaufgaben geschult werden, für die es eingesetzt werden soll. Die Schulung muss mindestens die folgenden Sicherheitsbereiche umfassen:

    1. Durchleuchtungs- und Kontrollgeräte und -techniken;
    2. Tätigkeiten an Sicherheitskontrollstellen;
    3. Durchsuchungstechniken für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck;
    4. Sicherheitssysteme und Zugangskontrolle;
    5. Kontrollen vor dem Anbordgehen;
    6. Sicherheit von Gepäck und Fracht;
    7. Sicherheit des Luftfahrzeugs und Durchsuchungen;
    8. Waffen und nicht allgemein zugelassene Gegenstände;
    9. Überblick zum Thema Terrorismus; und
    10. andere sicherheitsbezogene Bereiche und Maßnahmen, die zur Erhöhung des Sicherheitsbewusstseins geeignet sind.

    Der Ausbildungsumfang kann je nach Bedarfslage im Bereich der Luftsicherheit und der technologischen Entwicklungen ausgeweitet werden. Die Dauer der Erstunterweisung für Sicherheitspersonal darf nicht kürzer sein als von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) empfohlen.


  3. Befähigungszeugnisse des Sicherheitspersonals:

    Das Sicherheitspersonal muss eine Zulassung oder ein Befähigungszeugnis der zuständigen nationalen Behörde besitzen.

  4. Motivation des Sicherheitspersonals:

Es sind geeignete Maßnahmen zu fördern, mit denen sichergestellt wird, dass das Sicherheitspersonal hoch motiviert ist, um seine Aufgaben wirksam durchzuführen.

12.3 Sonstiges Personal

Für alle Mitarbeiter des Flughafens und die Flugbesatzungen und das Bodenpersonal der Luftfahrtunternehmen ist ein Sicherheitsschulungsprogramm in Form einer Erstunterweisung und einer Auffrischungsschulung durchzuführen. Die Schulung soll zu einem erhöhten Sicherheitsbewusstsein sowie zu einer Verbesserung vorhandener Sicherheitssysteme beitragen. Sie umfasst folgende Bestandteile:

  1. Sicherheitssysteme und Zugangskontrolle;
  2. Sicherheit am Boden und während des Fluges;
  3. Kontrollen vor dem Anbordgehen;
  4. Sicherheit von Gepäck und Fracht;
  5. Sicherheit des Luftfahrzeugs und Durchsuchungen;
  6. Waffen und verbotene Gegenstände;
  7. Überblick zum Thema Terrorismus; und
  8. andere sicherheitsbezogene Bereiche und Maßnahmen, die zur Erhöhung des Sicherheitsbewusstseins geeignet sind.

Die Sicherheitsschulung für alle Mitarbeiter des Flughafens und das Bodenpersonal der Luftfahrtunternehmen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen muss mindestens aus einer dreistündigen theoretischen Schulung und einer einstündigen Einweisung an Ort und Stelle bestehen.

13. Leitlinien für die Ausrüstung

Die Ausrüstungen für die Luftsicherheit müssen von der zuständigen Behörde in Einklang mit den nachstehenden Leitlinien zugelassen sein.

13.1 Metalldetektoren

  1. Metalldetektorschleusen
    Metalldetektorschleusen für die Fluggastkontrolle auf Flughäfen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Sicherheit
      1. Das Gerät muss in der Lage sein, kleine Gegenstände aus verschiedenen Metallen aufzuspüren mit einer höheren Empfindlichkeit für Eisenmetallanteil unter allen vorhersehbaren Umständen.
      2. Das Gerät muss in der Lage sein, Metallgegenstände unabhängig von ihrer Ausrichtung und Lage innerhalb des Schleusenrahmens aufzuspüren.
      3. Die Empfindlichkeit des Geräts muss innerhalb des gesamten Schleusenrahmens so gleichförmig wie möglich sein und sollte stabil bleiben; sie ist regelmäßig zu überprüfen.
    2. Betriebsanforderungen
      Die Gerätefunktion darf durch die Umgebung nicht beeinträchtigt werden.
    3. Alarmgebung
      Die Metallerkennung muss automatisch angezeigt werden, so dass der Bediener keinen Auslegungsspielraum hat (Anzeige "Durchlass"/"kein Durchlass").
    4. Bedienelemente
      1. Das Gerät muss so eingestellt werden können, dass alle spezifizierten Erkennungsanforderungen erfüllt werden; die Lautstärke des Tonalarms muss ebenfalls einstellbar sein.
      2. Die Bedienelemente zur Einstellung der Erkennungsempfindlichkeit müssen so ausgelegt sein, dass ein unbefugter Zugang ausgeschlossen ist. Die Einstellungen müssen eindeutig angezeigt sein.
    5. Kalibrierung

      Die Kalibrierverfahren dürfen Unbefugten nicht zugänglich sein.

  2. Metalldetektor-Handgeräte
    Metalldetektor-Handgeräte für die Fluggastkontrolle müssen folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Das Gerät muss in der Lage sein, geringe Metallmengen unter allen vorhersehbaren Umständen ohne Berührung aufzuspüren.
    2. Das Gerät muss sowohl Eisen- als auch Nichteisenmetalle erkennen.
    3. Die Detektorspule ist so zu gestalten, dass die Position des aufgespürten Metalls leicht auszumachen ist.
    4. Das Gerät muss mit akustischen und/oder optischen Alarmgebern ausgestattet sein.

13.2 Normen und Prüfverfahren für Röntgengeräte

  1. Anwendbarkeit
    1. Geräte
      Diese Anforderungen und Leitlinien für Röntgen-Sicherheitsgeräte gelten für alle mit Röntgenstrahlen arbeitenden Durchleuchtgeräte, die ein vom Bediener zu interpretierendes Bild erzeugen. Dazu gehören herkömmliche Röntgendurchleuchtgeräte ebenso wie EDS/EDDS-Geräte, die im Anzeigemodus betrieben werden.
    2. Gegenstände
      Diese Anforderungen und Leitlinien für Röntgen-Sicherheitsgeräte gelten für alle zu durchleuchtenden Gegenstände, unabhängig von Art und Größe des Gegenstands. Jeder Gegenstand, der an Bord eines Luftfahrzeugs gebracht werden soll und zu durchleuchten ist, ist nach demselben Standard zu durchleuchten.
  2. Leistungsanforderungen
    1. Sicherheit
      Das Röntgengerät muss die notwendige Auflösung, Durchdringung und Unterscheidungsfähigkeit aufweisen, damit verbotene Gegenstände, die nicht an Bord gebracht werden dürfen, erkannt werden.
    2. Prüfungen
      Die Leistung ist mit geeigneten Prüfverfahren zu bewerten.
    3. Betriebsanforderungen
      Das Röntgengerät muss alle Gegenstände, die in den Gerätetunnel passen, vollständig abbilden. Es dürfen keine Ecken abgeschnitten werden.
      Die Verzerrung des Abbilds des Gegenstands muss auf ein Mindestmaß beschränkt sein.
      Das Transportband des Geräts muss Markierungen aufweisen, an welchen Stellen die Gepäckstücke auf dem Band zu platzieren sind, um ein optimales Abbild zu erhalten.
      Kontrastdarstellung: Das Röntgengerät muss in der Lage sein, Gruppen von Graustufen anzuzeigen (kleinerer Abtastbereich).
      Das Abbild aller Teile des durchleuchteten Gegenstands muss mindestens fünf Sekunden lang angezeigt werden. Zusätzlich muss der Bediener die Möglichkeit haben, das Band anzuhalten und erforderlichenfalls rückwärts laufen zu lassen, wenn eine genauere Prüfung nötig ist.
      Bildschirmgröße: Der Bildschirm muss groß genug sein, um eine komfortable Bedienung zu ermöglichen (in der Regel 14 Zoll und mehr).
      Bildschirmeigenschaften: Die Bildschirmanzeige muss flimmerfrei sein und mindestens 800 Zeilen aufweisen (in der Regel 1024 × 1024 Bildpunkte, d. h. hochauflösender Bildschirm).
      Werden zwei Bildschirme eingesetzt, muss ein Bildschirm ein Monochrom-Gerät sein.
      Das Röntgengerät muss Materialien, die es nicht durchleuchten kann, optisch hervorheben.
      Das Röntgengerät muss organische und anorganische Materialien jeweils besonders anzeigen ("Stripping").
      Das System muss gefährliche Gegenstände automatisch erkennen, um dem Bediener die Aufgabe zu erleichtern.
  3. Instandhaltung

Unbefugte Änderungen, einschließlich Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, dürfen nicht vorgenommen werden. Änderungen der Hardware- oder Software-Konfiguration des Geräts dürfen nur vorgenommen werden, wenn überprüft wurde, dass sich die Abbildungsleistung nicht verschlechtert.

Die Zusammensetzung des Werkstoffs des Transportbands darf nur geändert werden, wenn überprüft wurde, dass dies die Abbildungsleistung nicht verändert.

Ist zu Instandhaltungs- oder Aktualisierungszwecken ein Modemzugang vorhanden, ist der Zugang zu kontrollieren und zu überwachen.

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Leitlinien für die Einstufung von verbotenen Gegenständen  Anlage

In diesen Leitlinien sind lediglich mögliche Arten von Waffen und nicht allgemein zugelassenen Gegenständen aufgeführt. Ob ein Gegenstand als Waffe verwendbar ist, ist im Einzelfall nach den jeweiligen Umständen zu entscheiden.

  1. Schusswaffen: Alle Waffen, mit denen ein Schuss durch Explosionskraft oder Druckluft oder Gas abgefeuert werden kann, einschließlich Start- und Leuchtpistolen.
  2. Messer und Schneidwerkzeuge: Dazu gehören auch Säbel, Schwerter, Teppichmesser, Jagdmesser, Andenkenmesser, Kampfsportgeräte, Werkzeuge und andere Messer mit Klingen ab 6 cm Länge und/oder Messer, die nach einzelstaatlichem Recht verboten sind.
  3. Schlagwaffen: Totschläger, Schlagstöcke, baseballschläger und ähnliche Gegenstände.
  4. Sprengstoffe/Munition/brennbare Flüssigkeiten/ätzende Stoffe: Alle Explosivstoffe oder brandauslösenden Stoffe, die allein oder zusammen mit anderen Gegenständen eine Explosion oder einen Brand verursachen können. Dazu gehören Sprengstoffe, Zündkapseln, Feuerwerkskörper, Benzin, andere brennbare Flüssigkeiten, Munition usw. oder Kombinationen davon. Ätzende oder giftige Stoffe, auch Gase in Behältern unter Normaldruck oder in Druckbehältern.
  5. Abwehrmittel: Tränengas, Reizgas und ähnliche Chemikalien und Gase in Patronen, Kanistern oder sonstigen Behältnissen sowie andere Abwehrmittel wie Elektroschockgeräte.
  6. Sonstige Gegenstände: Gegenstände wie Eispickel, Wanderstöcke, Rasiermesser und Scheren mit langen Klingen, auch wenn sie gemeinhin nicht als tödliche oder gefährliche Waffen gelten, aber als Waffe eingesetzt werden könnten, einschließlich Spielzeugwaffen und Nachahmungen von Waffen und Granaten.
  7. Gegenstände aller Art, bei denen der hinreichende Verdacht besteht, dass sie zur Vortäuschung einer tödlichen Waffe benutzt werden könnten; dazu gehören unter anderem Sprengkörpern ähnliche Gegenstände oder sonstige Gegenstände mit waffenartigem oder gefährlichem Aussehen.
  8. Gegenstände und Stoffe für chemische oder biologische Angriffe:

Zu den Möglichkeiten eines chemischen oder biologischen Angriffs zählt der Einsatz chemischer oder biologischer Wirkstoffe zur Begehung rechtswidriger Handlungen. Zu diesen verbotenen chemischen oder biologischen Stoffen zählen unter anderem: Senfgas, VX, Chlor, Sarin, Hydrogencyanid, Krankheitserreger für Milzbrand, Botulismus, Pocken, Tularämie und virusbedingte hämorrhagische Fieber (VHF).

Gegenstände, die auf chemische oder biologische Stoffe hindeuten, oder entsprechende Verdachtsmomente sind dem Flughafenbetreiber, der Polizei, der Militärbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde zu melden und von zugangsbeschränkten Bereichen fern zu halten.

ENDE

1) ABl. C 51 E vom 26.02.2002 S. 221.

2) ABl. C 48 vom 21.02.2002 S. 70.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. November 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Januar 2002 (ABl. C 113 E vom 14.05.2002 S. 17) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Dezember 2002 und Beschluss des Rates vom 9. Dezember 2002.

4) ABl. Nr. L 184 vom 17.01.1999 S. 23.

5) ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2001 S. 43.

 

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