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Regelwerk, EU 2002,Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 355 vom 30.12.2002 S. 1;
VO (EG) 849/2004 - ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 1;
VO (EG) 300/2008 - ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 72aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 23 der VO (EG) 300/2008 - Inkrafttreten

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

gestützt auf die Schlussfolgerungen des Rates (Verkehr) vom 16. Oktober 2001, insbesondere auf Nummer 9,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 15. November 2002 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Anschläge vom 11. September 2001 in New York und Washington zeigen, dass der Terrorismus eine der größten Bedrohungen für die Ideale der Demokratie und der Freiheit und für den Frieden darstellt, die die grundlegenden Werte der Europäischen Union sind.

(2) Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sollte der Schutz der Bürger in der Zivilluftfahrt jederzeit gewährleistet werden, indem unrechtmäßige Eingriffe verhindert werden.

(3) Unbeschadet der Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit und der Maßnahmen, die aufgrund von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union zu ergreifen sind, sollte dieses Ziel durch die Annahme zweckdienlicher Vorschriften im Bereich der Luftverkehrspolitik im Wege der Festlegung gemeinsamer grundlegender Normen erreicht werden, die sich auf die derzeit geltenden Empfehlungen des Dokuments 30 der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz stützen. Der Kommission sollten Exekutivbefugnisse für den Erlass der dafür erforderlichen einzelnen Durchführungsvorschriften übertragen werden. Zur Verhinderung ungesetzlicher Handlungen sollten bestimmte dieser Durchführungsvorschriften geheim sein und nicht veröffentlicht werden.

(4) Diese Verordnung achtet die Grundrechte und hält die Grundsätze ein, die insbesondere in der Grundrechte Charta der Europäischen Union anerkannt sind.

(5) Die verschiedenen Bereiche der Zivilluftfahrt sind nicht notwendigerweise den gleichen Bedrohungen ausgesetzt. Daher müssen die einzelnen Durchführungsmaßnahmen sorgfältig an die besonderen Bedingungen jedes einzelnen Bereichs unter Berücksichtigung der Sensibilität bestimmter Maßnahmen angepasst werden.

(6) Für kleine Flughäfen könnte die Anwendung gemeinsamer Grundnormen unverhältnismäßig bzw. ihre Durchführung aus objektiven praktischen Gründen unmöglich sein. In derartigen Fällen sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, alternative Maßnahmen mit einem angemessenen Schutzniveau anzuwenden. Die Kommission sollte prüfen, ob diese Maßnahmen aus objektiven praktischen Gründen gerechtfertigt sind und ob sie ein angemessenes Schutzniveau bieten.

(7) Das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (Abkommen von Chicago) sieht Mindestnormen zur Gewährleistung der Sicherheit in der Zivilluftfahrt vor.

(8) Zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung sollte jeder Mitgliedstaat ein innerstaatliches Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt sowie ein entsprechendes Qualitätskontrollprogramm und ein Ausbildungsprogramm schaffen.

(9) Da an der Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen auf nationaler Ebene viele verschiedene Stellen beteiligt sind, muss jeder Mitgliedstaat eine einzige geeignete Behörde benennen, die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung von Programmen für die Luftsicherheit zuständig ist.

(10) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, strengere Maßnahmen anzuwenden.

(11) Für die Überwachung von Sicherheitsmaßnahmen ist es notwendig, auf nationaler Ebene ein angemessenes Qualitätssicherungssystem sowie die Organisation von Inspektionen unter der Aufsicht der Kommission durchzuführen, um die Wirksamkeit der einzelnen einzelstaatlichen Systeme zu überprüfen.

(12) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 4 erlassen werden.

(13) Das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich haben am 2. Dezember 1987 in London in einer gemeinsamen Erklärung der Außenminister der beiden Länder eine stärkere Zusammenarbeit bei der Nutzung des Flughafens von Gibraltar vereinbart; diese Vereinbarungen sind noch nicht wirksam.

(14) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Festlegung und Anwendung zweckdienlicher Vorschriften im Bereich der Luftverkehrspolitik, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der europaweiten Geltung dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt sich diese Verordnung auf die zur Erreichung der Ziele der Luftsicherheit erforderlichen gemeinsamen grundlegenden Normen und geht nicht über das dazu erforderliche Maß hinaus

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Ziele

(1) Hauptziel dieser Verordnung ist die Festlegung und Durchführung zweckdienlicher Vorschriften auf Gemeinschaftsebene zur Verhinderung unrechtmäßiger Eingriffe in die Zivilluftfahrt.

(2) Das weitere Ziel besteht darin, eine Grundlage für eine gemeinsame Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens von Chicago, insbesondere seines Anhangs 17, zu schaffen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele sollen erreicht werden durch

  1. die Festlegung von gemeinsamen grundlegenden Normen für Maßnahmen im Bereich der Luftsicherheit;
  2. die Schaffung geeigneter Verfahren, um die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 04

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Flughafen" jeden Platz in einem Mitgliedstaat, der für den gewerblichen Luftverkehr offensteht;
  2. "Abkommen von Chicago" das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und seine Anhänge;
  3. "Luftsicherheit" die Kombination von Maßnahmen sowie von personellen und materiellen Ressourcen, die dazu dienen, die Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen.
  4. 'abgegrenzter Bereich' einen Bereich, der von anderen Sicherheitsbereichen eines Flughafens durch Zugangskontrollen getrennt ist.

Artikel 3 Geltungsbereich

(1) Die Maßnahmen dieser Verordnung gelten für alle Flughäfen in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag Anwendung findet.

(2) Es wird davon ausgegangen, dass die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen von Gibraltar den jeweiligen Rechtsstandpunkt des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der Streitigkeit über die Oberhoheit über das Gebiet, in dem der Flughafen gelegen ist, nicht berührt.

(3) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen von Gibraltar wird ausgesetzt, bis die Vereinbarungen in der gemeinsamen Erklärung der Außenminister des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 wirksam geworden sind. Die Regierungen Spaniens und des Vereinigten Königreichs werden den Rat über den entsprechenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Kenntnis setzen.

Artikel 4 Gemeinsame Normen 04

(1) Die gemeinsamen grundlegenden Normen für Sicherheitsmaßnahmen im Luftverkehr stützen sich auf die derzeit geltenden Empfehlungen des Dokuments 30 der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz und sind im Anhang niedergelegt.

(2) Die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung und technischen Anpassung dieser gemeinsamen grundlegenden Normen werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen, wobei den verschiedenen Betriebsformen und der Sensibilität der Maßnahmen, die sich auf folgende Punkte beziehen, gebührend Rechnung zu tragen ist:

  1. Leistungskriterien und Abnahmeprüfungen für die Ausrüstung;
  2. ausführliche Verfahrensanweisungen mit sensiblen Informationen;
  3. ausführliche Kriterien für die Befreiung von Sicherheitsmaßnahmen.

(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann in Fällen, in denen die im Anhang vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen unverhältnismäßig aufwendig sind oder aus objektiven praktischen Gründen nicht durchgeführt werden können, auf der Grundlage einer ortsbezogenen Risikobewertung innerstaatliche Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um einen angemessenen Schutz der folgenden Flughäfen zu erreichen:

  1. Flughäfen mit einem Flugaufkommen von nicht mehr als zwei gewerblichen Flügen täglich im Jahresdurchschnitt oder
  2. Flughäfen, auf denen lediglich Flüge der allgemeinen Luftfahrt abgewickelt werden, oder
  3. Flughäfen, auf denen sich die gewerblichen Flugverkehrsleistungen auf Luftfahrzeuge mit einem Starthöchstgewicht (MTOW) von weniger als 10 t oder mit weniger als 20 Sitzen beschränken,

wobei sie den Besonderheiten derartiger kleiner Flughäfen Rechnung trägt.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über derartige Maßnahmen.

(3a) Absatz 3 kann auch auf abgegrenzte Bereiche von Flughäfen angewendet werden,

  1. auf denen lediglich Flüge der allgemeinen Luftfahrt abgewickelt werden oder
  2. auf denen sich die gewerblichen Flugverkehrsleistungen auf Luftfahrzeuge mit einem Starthöchstgewicht (MTOW) von weniger als 10 t oder mit weniger als 20 Sitzen beschränken.

Ein abgegrenzter Bereich ist im Flughafensicherheitsprogramm auszuweisen.

Für jeden Flug, der von einem abgegrenzten Bereich eines Flughafens ausgeht, ist diese Tatsache dem Zielflughafen vor Ankunft des Flugs bekannt zu geben.

(4) Die Kommission prüft, ob die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen aus objektiven praktischen Gründen gerechtfertigt sind und einen angemessenen Schutz bieten. Erfüllen die Maßnahmen diese Kriterien nicht, so fasst die Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Verfahren einen Beschluss; die Mitgliedstaaten heben in diesem Fall die Maßnahmen auf oder passen sie an.

Artikel 5 Nationales Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt

(1) Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung beschließt jeder Mitgliedstaat ein nationales Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 4 Absatz 1 genannten gemeinsamen Normen und die nach Artikel 4 Absatz 2 erlassenen Maßnahmen ab dem in diesen Maßnahmen festgelegten Zeitpunkt angewandt werden.

(2) Ungeachtet der Tatsache, dass innerhalb eines Mitgliedstaats eine oder mehrere Stellen für Sicherheitsaspekte der Zivilluftfahrt zuständig sein können, benennt jeder Mitgliedstaat eine geeignete Behörde, die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung seines nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt zuständig ist.

(3) Jeder Mitgliedstaat verlangt von seiner zuständigen Behörde, dass sie innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung für die Konzipierung und Durchführung eines nationalen Qualitätssicherungsprogramms für die Sicherheit der Zivilluftfahrt sorgt, damit die Wirksamkeit seines nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt gewährleistet ist.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet und Luftverkehrsunternehmen, die ihr Hoheitsgebiet als Ausgangspunkt für Flugverkehrsleistungen nutzen, eigene Sicherheitsprogramme erstellen, durchführen und weiterentwickeln, die den Anforderungen ihrer nationalen Sicherheitsprogramme für die Zivilluftfahrt entsprechen. Diese Programme werden der zuständigen Behörde zur Billigung vorgelegt und von ihr überwacht.

(5) Die Mitgliedstaaten verlangen von den zuständigen Behörden, dass sie die Konzipierung und Durchführung eines innerstaatlichen Fortbildungsprogramms für die Sicherheit der Zivilluftfahrt sicherstellen.

Artikel 6 Strengere Maßnahmen

Den Mitgliedstaaten steht es frei, Maßnahmen anzuwenden, die unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts strenger sind als die Maßnahmen dieser Verordnung. So bald wie möglich nach deren Anwendung unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Art dieser Maßnahmen.

Artikel 7 Überwachung der Einhaltung der Vorschriften 04

(1) Die Spezifikationen für das von den Mitgliedstaaten einzuführende nationale Qualitätssicherungsprogramm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Dieses Programm stützt sich auf bestbewährte Methoden und erlaubt es, Mängel rasch aufzuspüren und zu beheben. In jedem Programm wird bestimmt, dass sämtliche in dem betreffenden Mitgliedstaat gelegenen Flughäfen unter der Verantwortung der geeigneten Behörde nach Artikel 5 Absatz 2 regelmäßig überwacht werden. Diese Überwachungsaktivitäten erfolgen nach einer gemeinsamen Methodik und werden von Personen durchgeführt, die nach gemeinsamen Kriterien qualifiziert sind.

(2) Ab einem Zeitpunkt, der sechs Monate nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung gemäß Artikel 12 liegt, führt die Kommission in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 Inspektionen, einschließlich Inspektionen einer geeigneten Stichprobe von Flughäfen durch, um die Anwendung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten zu überwachen. Bei diesen Inspektionen wird den Informationen Rechnung getragen, die durch nationale Qualitätssicherungsprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und insbesondere durch Überwachungsberichte gewonnen wurden. Die Verfahren für die Durchführung derartiger Inspektionen werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.

(3) Die Bediensteten, die von der Kommission mit der Durchführung von Inspektionen gemäß Absatz 2 beauftragt werden, üben ihre Befugnisse nach Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Inspektion sowie das Datum ihres Beginns angegeben sind. Inspektionen von Flughäfen erfolgen unangekündigt. Die Kommission unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten rechtzeitig vor geplanten Inspektionen.

Der betreffende Mitgliedstaat verweigert sich solchen Inspektionen nicht und stellt sicher, dass betroffene Stellen und Personen sich diesen Inspektionen ebenfalls nicht verweigern.

(4) Die Kommission übermittelt die Inspektionsberichte dem betreffenden Mitgliedstaat, der innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung mitteilt, welche Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel ergriffen wurden. Der Bericht und die Antwort der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 werden dem nach Artikel 9 Absatz 1 eingesetzten Ausschuss übermittelt.

Artikel 8 Verbreitung von Informationen

(1) Unbeschadet des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 5 ist Folgendes geheim und wird nicht veröffentlicht:

  1. die Maßnahmen im Zusammenhang mit
    1. Leistungskriterien und Abnahmeprüfungen für die Ausrüstung,
    2. ausführlichen Verfahrensanweisungen mit sensiblen Informationen,
    3. ausführlichen Kriterien für die Befreiung von Sicherheitsmaßnahmen

    gemäß Artikel 4 Absatz 2;

  2. die Spezifikationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und
  3. die Inspektionsberichte und die Antworten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 4. Diese werden nur den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Behörden zur Verfügung gestellt, die sie gemäß den einschlägigen innerstaatlichen Regeln für die Verbreitung sensibler Informationen nur den interessierten Parteien weitergeben, die diese benötigen.

(2) Die Mitgliedstaaten behandeln so weit wie möglich und entsprechend den einschlägigen innerstaatlichen Gesetzesvorschriften Informationen als vertraulich, die sich aus Inspektionsberichten und Antworten der Mitgliedstaaten ergeben, wenn diese andere Mitgliedstaaten betreffen.

(3) Wenn sich nicht klar ergibt, dass Inspektionsberichte und Antworten nicht öffentlich gemacht werden dürfen, konsultieren die Mitgliedstaaten oder die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat.

Artikel 9 Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 10 Drittländer

Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine Risikobewertung durchzuführen, und unbeschadet der Sicherheitsklausel der Abkommen im Bereich der Zivilluftfahrt sollte die Kommission mit der Unterstützung des Sicherheitsausschusses, mit der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz die Möglichkeit in Betracht ziehen, ein Verfahren zu entwickeln, um bewerten zu können, ob Flüge von Flughäfen aus Drittländern den grundlegenden Sicherheitsanforderungen genügen.

Artikel 11 Veröffentlichung von Informationen

Vorbehaltlich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 veröffentlicht die Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und die Lage in der Gemeinschaft im Bereich der Luftsicherheit, wobei sie Schlussfolgerungen aus den Inspektionsberichten zieht.

Artikel 12 Sanktionen

Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Artikel 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft; hiervon sind folgende Bestimmungen des Anhangs ausgenommen:

diese Bestimmungen treten am 31. Dezember 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

.

  Anhang 04

1. Begriffsbestimmungen

  1. "Begleitetes aufgegebenes Gepäck": Gepäck, das zur Beförderung im Frachtraum eines Luftfahrzeugs entgegengenommen wird und bei dem der Fluggast, der es aufgegeben hat, an Bord ist.
  2. "Luftseite": Die Bewegungsflächen eines Flughafens, angrenzendes Gelände und angrenzende Gebäude bzw. Teile davon.
  3. "Luftfahrzeug-Sicherheitskontrolle": Eine Untersuchung des Luftfahrzeuginnenraums, zu dem Fluggäste Zugang gehabt haben können, und eine Untersuchung des Frachtraums zum Aufspüren von verbotenen Gegenständen.
  4. "Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung": Eine eingehende Untersuchung des Innenraums des Luftfahrzeugs und des Luftfahrzeugäußeren zum Aufspüren von verbotenen Gegenständen.
  5. "Zuverlässigkeitsüberprüfung": Eine Überprüfung der Identität einer Person und ihres Werdegangs, einschließlich etwaiger Vorstrafen, als Teil der Beurteilung der persönlichen Eignung für den unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen.
  6. "Handgepäck": Gepäck, das in der Kabine eines Luftfahrzeugs befördert werden soll.
  7. "Gewerblicher Flug": Ein Flug oder eine Flugverkehrsleistung im Linien- oder Bedarfsdienst, der/die von der Öffentlichkeit oder von privaten Gruppen gegen Entgelt genutzt werden kann.
  8. "Unternehmensmaterial": Material eines Luftfahrtunternehmens, das zwischen dessen verschiedenen Standorten befördert wird.
  9. "Unternehmenspost": Postsendungen eines Luftfahrtunternehmens, die zwischen dessen verschiedenen Standorten befördert werden.
  10. "Fortlaufende Stichprobenkontrolle": Kontrollen, die während der gesamten Dauer der Tätigkeit erfolgen, jedoch in Form von Stichproben.
  11. "Allgemeine Luftfahrt": Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen, die der Öffentlichkeit nicht angeboten werden oder ihr nicht zur Verfügung stehen.
  12. "EDS" - Sprengstoff-Erkennungssystem: Ein System oder eine Kombination unterschiedlicher Technologien, das/die in der Lage ist, Sprengstoff im Gepäck, ungeachtet des Materials, aus dem das Gepäckstück besteht, zu erkennen und dies mittels eines Alarmsignals anzuzeigen.
  13. "EDDS" - Sprengkörper-Erkennungssystem: Ein System oder eine Kombination unterschiedlicher Technologien, das/die in der Lage ist, Sprengkörper im Gepäck, ungeachtet des Materials, aus dem das Gepäckstück besteht, durch Erkennung eines oder mehrerer Bestandteile eines Sprengkörpers aufzuspüren und dies mittels eines Alarmsignals anzuzeigen.
  14. "Aufgegebenes Gepäck": Gepäck, das im Frachtraum eines Luftfahrzeugs befördert werden soll.
  15. "Bekannter Versender":
    1. Bei Fracht: Der Versender von Gegenständen für die Beförderung als Luftfracht auf eigene Rechnung, der in geschäftlicher Beziehung mit einem reglementierten Beauftragten oder einem Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage der in diesem Anhang angegebenen Kriterien steht.
    2. Bei Post: Der Versender von Postsendungen zur Beförderung als Luftfracht auf eigene Rechnung, der in geschäftlicher Beziehung zu einer reglementierten Postbehörde/-verwaltung steht.
  16. "Landseite": Der Bereich eines Flughafens, bei dem es sich nicht um die Luftseite handelt und der alle öffentlich zugänglichen Bereiche umfasst.
  17. "Post": Briefsendungen und andere Gegenstände, die einer Postverwaltung übergeben wurden und an eine solche geliefert werden sollen. Die Mitgliedstaaten legen die Definition für Postbehörde/-verwaltung fest.
  18. "Verbotener Gegenstand": Ein Gegenstand, der für einen unrechtmäßigen Eingriff benutzt werden kann und der nicht ordnungsgemäß angemeldet und entsprechend den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften behandelt wurde. Verbotene Gegenstände sind beispielhaft in der Anlage aufgeführt.
  19. "PEDS" - Behelfsmäßiges Sprengstoff-Erkennungssystem: Ein System oder eine Kombination unterschiedlicher Technologien, das/die in der Lage ist, Sprengstoff im Gepäck, ungeachtet des Materials, aus dem das Gepäckstück besteht, zu erkennen und dies mittels eines Alarmsignals anzuzeigen.
  20. "Reglementierter Beauftragter": Agenturen, Spediteure oder sonstige Rechtssubjekte, die in geschäftlicher Beziehung mit einem Luftfahrtunternehmen stehen und Sicherheitskontrollen durchführen, die von der zuständigen Behörde in Bezug auf Fracht, Kurier- und Expresssendungen oder Post anerkannt oder vorgeschrieben sind.
  21. "Sicherheitsbereich": Die Luftseite eines Flughafens, deren Zugang kontrolliert wird, um die Sicherheit der Zivilluftfahrt zu gewährleisten. Zu den Sicherheitsbereichen zählen in der Regel u. a. alle Abflugbereiche zwischen den Sicherheitskontrollpunkten und dem Luftfahrzeug, Gepäckabfertigungsbereiche, Fracht-Lagerhallen, Postzentren und Einrichtungen der Reinigungs- und Bordverpflegungsdienste auf der Luftseite.
  22. "Sicherheitskontrollen": Vorkehrungen, mit denen die Einschleusung von verbotenen Gegenständen verhindert werden kann.
  23. "Durchleuchtung/Durchsuchung": Der Einsatz technischer oder sonstiger Mittel, die dazu dienen, verbotene Gegenstände zu identifizieren und/oder aufzuspüren.
  24. "Unbegleitetes aufgegebenes Gepäck": Gepäck, das zur Beförderung im Frachtraum eines Luftfahrzeugs entgegengenommen wird und bei dem der Fluggast, der es aufgegeben hat, nicht an Bord ist.
  25. "Abfertigungsgebäude": Das Hauptgebäude oder die Gruppe von Gebäuden für die Abfertigung der Fluggäste und der Fracht im gewerblichen Luftverkehr und das Besteigen der Luftfahrzeuge.
  26. "TIP": Threat Image Projection (Bildprojektion gefährlicher Gegenstände) ist eine Software, die bei bestimmten Röntgengeräten installiert werden kann. Das Programm projiziert virtuelle Abbildungen gefährlicher Gegenstände (z.B. von Handfeuerwaffen, Messern, selbst gebastelten Sprengkörpern) in das Röntgenbild des untersuchten realen Gepäckstücks und liefert dem Bediener des Röntgengeräts eine unmittelbare Rückmeldung über seine Fähigkeit, solche Abbildungen zu entdecken.
  27. "Spurendetektor": Ein System oder eine Kombination unterschiedlicher Technologien, das/die in der Lage ist, sehr geringe Mengen (ein Milliardstel Gramm) Sprengstoff im kontrollierten Gepäck oder in anderen kontrollierten Gegenständen zu erkennen und dies mittels eines Alarmsignals anzuzeigen.

2. Flughafensicherheit

2.1 Anforderungen an die Flughafenplanung

Bei der Auslegung von Flughäfen, Fluggast- und Frachtabfertigungsgebäuden und anderen Gebäuden mit direktem Zugang zur Luftseite sind die grundlegenden Anforderungen für folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. Sicherheitskontrollen für Fluggäste, Gepäck, Fracht, Kurier- und Expresssendungen, Post und Bordvorräte der Luftfahrtunternehmen;
  2. Sicherung und Kontrolle des Zugangs zur Luftseite, zu Sicherheitsbereichen und zu anderen sicherheitskritischen Bereichen und Einrichtungen des Flughafens;
  3. effizienter Einsatz von Sicherheitsausrüstungen.

2.1.1 Abgrenzung zwischen Luftseite und Landseite

Landseitige und luftseitige Bereiche auf Flughäfen sind voneinander abzugrenzen.

2.1.2 Sicherheitsbereiche

Auf jedem Flughafen sind Sicherheitsbereiche auszuweisen.

2.2 Zugangskontrolle

2.2.1 Sicherheitsbereiche und andere luftseitige Bereiche

  1. Der Zugang zu Sicherheitsbereichen und anderen luftseitigen Bereichen ist jederzeit zu kontrollieren, um den Zutritt Unbefugter zu verhindern und sicherzustellen, dass kein verbotener Gegenstand in einen Sicherheitsbereich oder an Bord eines Luftfahrzeugs gelangen kann.
  2. Personal, das Zugang zu Sicherheitsbereichen haben muss, ist einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen, die sich mindestens auf die fünf vorangegangenen Jahre erstreckt. Die Überprüfung ist in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren zu wiederholen.
  3. Personal, das Zugang zu Sicherheitsbereichen haben muss, muss außerdem regelmäßige Schulungen in Luftsicherheit (siehe Abschnitt 12.3) einschließlich der Risiken für die Luftsicherheit erhalten und angewiesen werden, Vorfälle, die eine Bedrohung für die Luftsicherheit darstellen können, der zuständigen Behörde zu melden.
  4. Das gesamte am Flughafen beschäftigte oder häufig am Flughafen verkehrende Personal (einschließlich der Beschäftigten des Flughafens und der Luftfahrtunternehmen sowie anderer Unternehmen und Stellen) ist mit Flughafenausweisen auszustatten. Der Flughafenausweis trägt den Namen und ein Lichtbild des Inhabers. Er hat nur eine begrenzte Gültigkeitsdauer. Die zuständige Behörde legt fest, wann häufig verkehrenden Personen ein Flughafen-Dauerausweis ausgestellt wird.
  5. Der Flughafenausweis ist während der Dienstzeit jederzeit sichtbar zu tragen.
  6. Fahrzeuge, die auf der Luftseite benötigt werden, verbleiben auf der Luftseite, soweit dies möglich ist.
  7. Fahrzeuge, die zwischen Landseite und Luftseite verkehren müssen, erhalten einen fahrzeugbezogenen Passierschein, der an gut sichtbarer Stelle anzubringen ist. Anderen Fahrzeugen, die Zufahrt zur Luftseite erhalten müssen, ist die Zufahrt nur nach Untersuchung und Ausstellung eines zeitweiligen Passierscheins zu gewähren. Fahrzeuge im Notfalleinsatz können von diesen Anforderungen ausgenommen werden.
  8. Flughafenausweise und Fahrzeugpassierscheine sind an allen Kontrollpunkten zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen zu kontrollieren.

2.2.2 Abfertigungsgebäudebereiche

Alle Abfertigungsgebäudebereiche, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, sind ständig zu überwachen. Abfertigungsgebäude sind durch Streifen zu sichern, und Fluggäste und andere Personen sind durch Sicherheitspersonal zu überwachen.

2.2.3 Sonstige öffentliche Bereiche

Es sind Mittel für die Kontrolle des Zugangs zu öffentlichen Bereichen in der Nähe von Luftfahrzeugbewegungsflächen (Aussichtsplattformen, Flughafenhotels und Parkplätzen) bereitzustellen. Andere öffentliche Bereiche, die eine Überwachung erfordern, sind unter anderem: Einrichtungen, die sich immer auf der Landseite befinden, darunter reservierte Parkplätze und sonstige öffentliche Parkplatzbereiche, Zufahrten zu Abfertigungsgebäuden und öffentliche Zufahrtsstraßen, Einrichtungen von Autovermietungen, Taxistandplätze und Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln sowie alle Hotelanlagen auf dem Flughafengelände.

Für den Fall einer Verschärfung der Bedrohungslage sind Vorkehrungen für eine kurzfristige Schließung solcher öffentlichen Bereiche zu treffen. Die Bereiche sind durch Streifengänge von Sicherheitspersonal zu sichern, solange sie der Öffentlichkeit zugänglich sind.

2.3 Durchsuchung von Personal, mitgeführten Gegenständen und Fahrzeugen

  1. Das gesamte Personal, einschließlich der Flugbesatzungen, ist zusammen mit allen mitgeführten Gegenständen zu durchsuchen, bevor ihnen der Zugang zu Sicherheitsbereichen gestattet wird. Wenn dies nicht durchführbar ist, werden die Personen und Gegenstände einer fortlaufenden, angemessenen Stichprobendurchsuchung unterzogen; die Häufigkeit der Stichproben richtet sich nach den von den zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführten Risikobewertungen. Die Stichprobendurchsuchung wird auf alle Gegenstände ausgedehnt, die von Dienstleistern, auch im Zusammenhang mit Reinigung, Verkauf zollfreier Waren, sowie von anderen Beteiligten mit Zugang zum Luftfahrzeug an Bord des Luftfahrzeugs gebracht werden.
    Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung ist das gesamte Personal, einschließlich der Flugbesatzungen, zusammen mit allen mitgeführten Gegenständen zu durchsuchen, bevor ihnen der Zugang zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche gestattet wird, die als solche von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgewiesen werden.
    Bis zum 1. Juli 2004 wird die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung entsprechende Durchführungsvorschriften für die Festlegung einer gemeinsamen Definition von sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche erlassen. Unbeschadet von Artikel 6 dieser Verordnung sind diese Vorschriften spätestens fünf Jahre nach ihrer Annahme durch die Kommission umfassend anzuwenden.
    Das Durchsuchungsverfahren muss gewährleisten, dass kein verbotener Gegenstand mitgeführt wird; die Vorgehensweise ist dieselbe wie bei der Durchsuchung von Fluggästen und Handgepäck.
  2. bracht Fahrzeuge und Versorgungsgüter, die auf die Luftseite oder in andere Sicherheitsbereiche gebracht werden, sind stichprobenartig zu überprüfen.

2.4 Objektschutz und Streifengänge

  1. Vorfeldbereiche und andere Abstellflächen sind ausreichend zu beleuchten; die Beleuchtung muss insbesondere gefährdete Bereiche des Flughafens erfassen.
  2. Technik- und Instandhaltungsbereiche sind durch Zäune, Wachen und Streifen zu schützen, und der Zugang zu diesen Bereichen ist anhand von Flughafenausweisen und Fahrzeugpassierscheinen zu kontrollieren. Ähnliche Maßnahmen sind zum Schutz der Umzäunung und von flughafeneigenen Anlagen wie Anlagen zur Stromversorgung, Umspannstationen, Navigationseinrichtungen, Kontrolltürmen und anderen Gebäuden, die von der Flugsicherung genutzt werden, sowie von Kraftstoffversorgungsanlagen und Kommunikationseinrichtungen zu treffen. Besondere Maßnahmen sind zur Abwehr von Anschlägen gegen Kraftstoff- und Kommunikationseinrichtungen zu treffen.
  3. Die Umzäunung und an Sicherheitsbereiche angrenzende Bereiche, andere luftseitige Bereiche außerhalb der Umzäunung, einschließlich der Bereiche in unmittelbarer Nähe der Start- und Landebahnschwellen und der Rollwege, sind durch Streifen, Überwachungskameras oder auf andere Weise zu überwachen. Es sind strikte Maßnahmen anzuwenden, um Personen, die ohne sichtbar getragenen Flughafenausweis angetroffen werden oder Bereiche betreten, zu denen ihnen der Zugang nicht gestattet ist, anzuhalten.
  4. Der Zugang zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen über Räume von Pächtern auf dem Flughafen, Wartungshangars, Frachteinrichtungen und andere Service- und Betriebsgebäude ist auf das unabdingbare Mindestmaß zu beschränken.

3. Sicherheit von Luftfahrzeugen

3.1 Luftfahrzeugdurchsuchung und -überprüfung

  1. Alle Luftfahrzeuge sind wie folgt zu durchsuchen:
    1. Luftfahrzeuge, die nicht in Dienst sind, sind einer "Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung" zu unterziehen, und zwar unmittelbar bevor oder unmittelbar nachdem sie für einen Flug in einen Sicherheitsbereich gebracht werden; Luftfahrzeuge können auch durchsucht werden, ohne unmittelbar danach in einen Sicherheitsbereich gebracht zu werden; in diesem Fall müssen sie aber vom Beginn der Durchsuchung bis zum Abflug gesichert oder bewacht werden; bei einer Durchsuchung nach Erreichen eines Sicherheitsbereichs müssen sie vom Beginn der Durchsuchung bis zum Abflug gesichert oder bewacht werden.
    2. Luftfahrzeuge, die in Dienst sind, sind während der Standzeit vor dem Rückflug oder bei Zwischenlandungen einer "Luftfahrzeug-Sicherheitskontrolle" zu unterziehen, und zwar je nachdem unmittelbar nach dem Aussteigen der Fluggäste oder so kurz wie möglich vor dem Anbordgehen der Fluggäste und dem Verladen des Gepäcks/der Fracht.
  2. Die Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen und die Luftfahrzeug-Sicherheitskontrollen werden durchgeführt, sobald alle Dienstleister (Reinigung, Bordverpflegung, Verkauf zollfreier Waren usw.), mit Ausnahme der Personen mit Sicherheitsaufgaben, von Bord gegangen sind; der Sicherheitsstatus ist bis zum Abschluss des Anbordgehens und der Abflugvorbereitungen aufrechtzuerhalten.

3.2 Sicherung der Luftfahrzeuge

  1. Die Verantwortlichkeit für die Kontrolle des Zugangs zu abgestellten Luftfahrzeugen ist wie folgt festzulegen und wahrzunehmen:
    1. Bei Luftfahrzeugen, die in Dienst sind, wird der Zugang ab dem Beginn der Luftfahrzeug-Sicherheitskontrolle bis zum Abflug kontrolliert, um die Gültigkeit der Kontrolle aufrechtzuerhalten.
    2. Für Luftfahrzeuge, die nicht in Dienst sind und die kontrolliert und in einen Sicherheitsbereich verbracht wurden, wird der Zugang ab dem Beginn der Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung bis zum Abflug kontrolliert, um die Gültigkeit der Durchsuchung aufrechtzuerhalten.
  2. Alle Luftfahrzeuge, die in Dienst sind, unterliegen einer Überwachung, die ausreicht, um einen unbefugten Zugang zu entdecken.
  3. Der Zugang zu Luftfahrzeugen, die nicht in Dienst sind, wird wie folgt kontrolliert:
    1. Die Kabinentüren sind zu verschließen;
    2. Fluggastbrücken und/oder ausfahrbare Treppen sind zu sichern, abzukoppeln bzw. einzufahren; oder
    3. die Türen des Luftfahrzeugs müssen manipulationssicher sein.
  4. Wenn nicht das gesamte Personal beim Zugang zu Sicherheitsbereichen durchsucht wird, ist außerdem jedes Luftfahrzeug von Fußstreifen oder motorisierten Streifen mindestens alle dreißig Minuten zu kontrollieren oder unter eine Überwachung zu stellen, die ausreicht, um einen unbefugten Zugang zu entdecken.
  5. Luftfahrzeuge sind, wenn möglich, abseits der Umzäunung und anderer leicht überwindbarer Absperrungen und in gut ausgeleuchteten Bereichen abzustellen.

4. Fluggäste und Handgepäck

4.1 Kontrolle von Fluggästen

  1. Alle abfliegenden Fluggäste (d. h. Fluggäste, die ihren Ausgangsflug antreten oder umsteigen und vorher nicht nach dem Anforderungsniveau dieses Anhangs kontrolliert wurden) werden kontrolliert, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände in einen Sicherheitsbereich oder an Bord eines Luftfahrzeugs gebracht werden; Ausnahmen sind in Nummer 3 geregelt. Die Fluggäste werden nach den folgenden Verfahren kontrolliert:
    1. Kontrolle durch Abtasten von Hand oder
    2. Kontrolle mit Hilfe von Metalldetektorschleusen. Werden Metalldetektorschleusen eingesetzt, ist bei Fluggästen, die die Schleuse passiert haben, auch eine fortlaufende Stichprobenkontrolle von Hand vorzunehmen. Die Kontrolle von Hand ist bei allen Fluggästen vorzunehmen, bei denen die Alarmfunktion der Schleuse ausgelöst wurde; auch bei Fluggästen, bei denen die Alarmfunktion der Schleuse nicht ausgelöst wurde, muss eine fortlaufende Stichprobenkontrolle von Hand erfolgen; ferner gilt Folgendes:
      1. Wurde die Alarmfunktion ausgelöst, muss die Person die Metalldetektorschleuse erneut durchschreiten oder
      2. von Hand kontrolliert werden, wobei ein Metalldetektor-Handgerät zu Hilfe genommen werden kann.
  2. Werden Metalldetektorschleusen eingesetzt, ist deren Empfindlichkeit so einzustellen, dass so weit wie möglich gewährleistet ist, dass kleine metallische Gegenstände entdeckt werden.
  3. Die zuständigen Behörden können festlegen, welche Kategorien von Personen besonderen Kontrollverfahren unterzogen bzw. von der Kontrolle ausgenommen werden.
  4. Es werden Sicherheitsvorkehrungen für potenziell gefährliche Fluggäste getroffen.
weiter .

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