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Regelwerk, EU-Chronologisch, EU 2002, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2002/27/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Änderung der Richtlinie 98/53/EG zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 75 vom 16.03.2002 S. 44)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln 2, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 472/2002 3, wurden Höchstgehalte für Aflatoxine in Gewürzen festgesetzt.

(2) Die Probenahme spielt eine sehr wichtige Rolle für die Zuverlässigkeit der Bestimmung des Gehalts an Aflatoxinen, die in den Partien sehr ungleichmäßig verteilt sind. Die Richtlinie 98/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten4 sollte geändert werden, um Gewürze darin aufzunehmen.

(3) Bezüglich kleinerer Fehler sollte die Richtlinie 98/53/EG korrigiert werden.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang 1 der Richtlinie 98/53/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 28. Februar 2003 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

.

  Anhang

A. Anhang I wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4.2 erhält folgende Fassung:

"4.2. Gewicht der Einzelprobe

Das Gewicht der Einzelprobe beträgt ca. 300 g, soweit in Nummer 5 dieses Anhangs nicht anders definiert und mit Ausnahme von Gewürzen, bei denen das Gewicht der Einzelprobe bei ca. 100 g liegt. Bei Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab."

2. Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:

Im Titel wird nach "Trockenfrüchte" ", Gewürze" eingefügt.

3. Tabelle 2 unter Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:

Das Erzeugnis "Gewürze" wird wie folgt an die Tabelle 2 angefügt:

Erzeugnis Partiegewicht
(Tonnen)
Gewicht bzw. Anzahl
Teilpartien
Zahl der Einzelproben Sammelprobe Gewicht
(kg)
"Gewürze > 15 25 Tonnen 100 10
  < 15 - 10-100 (*) 1-10"

4. Nummer 5.2. wird wie folgt geändert:

Nach "Getreide (Partien> 50 Tonnen)" wird in einer neuen Zeile "Gewürze" hinzugefügt. 5. An Nummer 5.2.1 vierter Gedankenstrich wird folgender Satz angefügt:

"Bei Gewürzen wiegt die Sammelprobe nicht mehr als 10 kg und muss daher nicht in Teilproben unterteilt werden."

6. Nummer 5.2.2 wird wie folgt geändert:

Der Satz "Für Erdnüsse, Schalenfrüchte und getrocknete Früchte, die einer Sortierung oder einem anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden", erhält folgende Fassung: "Für Erdnüsse, Schalenfrüchte und getrocknete Früchte, die einer Sortierung oder einem anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden, und Gewürze".

7. Nummer 5.5.2.2 wird wie folgt geändert:

Die Worte "unter Nummer 5.2" werden durch "in Tabelle 2 unter Nummer 5.1" ersetzt. B. Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. Probenahme auf der Einzelhandelsstufe:

Probenahmen von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsstufe sollten, soweit möglich, gemäß den vorstehenden Bestimmungen erfolgen. Wo dies nicht möglich ist, können andere wirksame Probenahmeverfahren angewandt werden, sofern dabei für die beprobten Partien eine ausreichende Repräsentativität gewährleistet werden kann."

B.

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