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Regelwerk, EU 2002, Chemikalien / Immissionsschutz - EU Bund

Entscheidung 2002/273/EG der Kommission vom 7. März 2002 über die Zuteilung von Einfuhrquoten für geregelte Stoffe, die unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe fallen, die zum Abbau der Ozonschicht führen, für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 867)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 94 vom 11.04.2002 S. 28aufgehoben)



aufgehoben zum 31.12.2002 gemäß der vorliegenden Entsch. -Gültig s. Titel

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2038/2000 2 und die Verordnung (EG) Nr. 2039/2000 3 insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 7 unterliegt die Überführung von aus Drittländern eingeführten geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft mengenmäßigen Beschränkungen. Diese Beschränkungen werden nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt und den beteiligten Unternehmen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 und anschließend jeweils für eine Dauer von 12 Monaten zugeteilt. Quoten sollten ausschließlich für Methylbromid und teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) sowie für geregelte Stoffe festgelegt werden, die zu wesentlichen oder kritischen Zwecken verwendet werden, für die Quarantänebestimmungen gelten, die eine Behandlung vor dem Transport erfordern, die als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden oder zur Vernichtung bestimmt sind.

(2) Die mengenmäßigen Beschränkungen für das Inverkehrbringen geregelter Stoffe in der Gemeinschaft sind in Artikel 4 und Anhang III geregelt.

(3) Eine Änderung der mengenmäßigen Beschränkungen darf in der Gemeinschaft keinesfalls zu einem Verbrauch an geregelten Stoffen führen, der die im Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen übersteigt.

(4) In Artikel 4 Absatz 2 ist die berechnete Gesamtmenge Methylbromid festgelegt, die jeder Hersteller und Einführer während des 12-Monats-Zeitraumes vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 in Verkehr bringen oder selbst verwenden darf.

(5) In Artikel 4 Absatz 3 ist die berechnete Gesamtmenge teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe festgelegt, die jeder Hersteller und Einführer während des 12- Monats- Zeitraumes vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 in Verkehr bringen oder selbst verwenden darf.

(6) Die Kommission hat einen Vermerk an die Einführer geregelter Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 4, in der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht und hat daraufhin Erklärungen über beabsichtigte Einfuhren im Jahr 2002 erhalten.

(7) Die Einfuhrquoten für Methylbromid, das nicht zu Zwecken verwendet wird, für die Quarantänebestimmungen gelten, die eine Behandlung vor dem Transport erfordern, werden den Ersteinführern zugeteilt, die die Kommission als die Einführer betrachtet, denen die außergemeinschaftlichen Produzenten die Ware in Rechnung stellen. Eine Reserve von 3,75 % und eine Notfallreserve von 1,25 % der Methylbromideinfuhrquote jedes Einführers sind gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 für die Zuteilung im Jahr 2002 vorgesehen.

(8) Die Einfuhrquoten für Methylbromid, das zu Zwecken verwendet wird, für die Quarantänebestimmungen gelten, die eine Behandlung vor dem Transport erfordern, werden den Ersteinführern zugeteilt, die die Kommission als die Einführer betrachtet, denen die außergemeinschaftlichen Produzenten die Ware in Rechnung stellen. Eine Reserve von 10 % Methylbromideinfuhrquote jedes Einführers ist gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 für die Zuteilung im Jahr 2002 vorgesehen.

(9) Die Zuteilung von Quoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für einzelne Hersteller und Einführer beruht auf den Grundsätzen der Kontinuität, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit. Bei der Festlegung von Quoten bestand das Hauptanliegen der Kommission darin, die Herstellung, Einfuhr und Verwendung von die Ozonschicht zerstörenden Stoffen weiter zu verringern und so wenig wie möglich in den Markt einzugreifen.

(10) Es ist angebracht, einen Teil der für das Inverkehrbringen berechneten Menge teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe für die Zuteilung an Einführer der Gemeinschaft zu reservieren, die keine teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe herstellen. 1998, 1999, 2000 und 2001 machten die Einfuhren 4 % der für das Inverkehrbringen berechneten Menge teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe aus. Es ist angebracht, im Jahr 2002 4 % der für das Inverkehrbringen berechneten Menge teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe für

die Zuteilung an Einführer der Gemeinschaft zu reservieren, die keine teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe herstellen. Das entspricht einer Menge von 227.040 kg OAP, die auf der Grundlage der 1999 erzielten Marktquotenanteile der Einführer zugeteilt werden, die in dem Jahr eine Quote erhielten, wobei auch die beantragten Mengen berücksichtigt werden.

(11) Quoten für Stoffe für wesentliche Verwendungszwecke sind aufgrund einer getrennten Entscheidung der Kommission erlaubt.

(12) Gemäß Artikel 6 der Verordnung werden Einfuhrlizenzen von der Kommission erteilt, nachdem sie geprüft hat, ob der Einführer die Artikel 6, 7, 8 und 13 eingehalten hat.

(13) Die Überführung von geregelten Stoffen aus einem Nichtvertragsstaat in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft sowie die aktive Veredelung geregelter Stoffe, die aus einem Nichtvertragsstaat eingeführt wurden, sind nach Artikel 8 verboten.

(14) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 18 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

(1) Die durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 geregelte Menge an Stoffen der Gruppe I (vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115) und der Gruppe II (andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe), die 2002 aus Drittländern in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft überführt werden darf, beträgt 3.381.000 Kilogramm, gewichtet nach dem Ozonabbaupotenzial.

(2) Die durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 geregelte Menge an Stoffen der Gruppe III (Halone), die 2002 aus Drittländern in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft überführt werden darf, beträgt 0 Kilogramm, gewichtet nach dem Ozonabbaupotenzial.

(3) Die durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 geregelte Menge an Stoffen der Gruppe IV (Tetrachlorkohlenstol, die 2002 aus Drittländern in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft überführt werden darf, beträgt 5.307.329 Kilogramm, gewichtet nach dem Ozonabbaupotenzial.

(4) Die durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 geregelte Menge an Stoffen der Gruppe V (1,1,1-Trichlorethan), die 2002 aus Drittländern in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft überführt werden darf, beträgt 400.060 Kilogramm, gewichtet nach dem Ozonabbaupotenzial.

(5) Die durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 geregelte Menge an Stoffen der Gruppe VI (Methylbromid), die 2002 aus Drittländern in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft überführt werden darf, beträgt 4.706.095,600 Kilogramm, gewichtet nach dem Ozonabbaupotenzial.

(6) Die durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 geregelte Menge an Stoffen der Gruppe VII (teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe), die 2002 aus Drittländern in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft überführt werden darf, beträgt 0 Kilogramm, gewichtet nach dem Ozonabbaupotenzial.

(7) Die durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 geregelte Menge an Stoffen der Gruppe VIII (teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe), die 2002 aus Drittländern in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft überführt werden darf, beträgt 3.812.606,520 Kilogramm, gewichtet nach dem Ozonabbaupotenzial.

Artikel 2

(1) Die Einfuhrquoten für die vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 sowie für andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 werden den in Anhang 1 dieser Entscheidung genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(2) Die Einfuhrquoten für Tetrachlorkohlenstoff für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 werden den in Anhang 2 dieser Entscheidung genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(3) Die Einfuhrquoten für 1,1,1-Trichlorethan für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 werden den in Anhang 3 dieser Entscheidung genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(4) Die Einfuhrquoten für Methylbromid für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 werden den in Anhang 4 dieser Entscheidung genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(5) Die Einfuhrquoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 werden den in Anhang 5 dieser Entscheidung genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(6) Die Einfuhrquoten für die vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115, andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, Methylbromid und teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 sind in Anhang 6 5 dieser Entscheidung festgelegt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet:


DuPont de Nemours (Nederland) BV
Baanhoekweg 22
3313 La Dordrecht
Nederland

Atofina SA
Cours Michelet - La Defense 10
F-92091 Paris La Defense

Honeywell Fluorine Products Europe BV
Kempenweg 90
PO Box 264 6000 AG Weert
Nederland

Ineos Fluor Ltd
PO Box 13, The Heath
Runcorn Cheshire WA7 4QF
United Kingdom

Rhodia Organique Fine Ltd
PO Box 46 - St Andrews Road
Avonmouth
Bristol BS11 9YF
United Kingdom

Solvay Fluor und Derivate GmbH
Hans-Böckler-Allee 20
D-30173 Hannover

Ausimont SpA
Viale Lombardia 20
I-20021 Bollate (MI)

Phosphoric Fertilizers Industry SA
Thessaloniki Plant
00 Box 10183
GR-54110 Thessaloniki

Advanced Chemical SA
C/Balmes, 69 Pral 3°
E-08007 Barcelona

Agroquimícos De Levante SA
Polígono Industrial Castilla
Calle Vial n° 5 S/N
E-46380 Cheste (Valencia)

Albemarle Europe SPRL
Parc Scientifique Einstein
Rue du Bosquet 9
B-1348 Louvain-La-Neuve

Alcobre SA
C/Luis I, Nave 6-B
Polígono Industrial Vallecas
E-28031 Madrid

Alfa Agricultural Supplies Sa
15, Tim. Filimonos str.
GR-11521 Athens

Arch Chemicals NV
Keetberglaan lA
Havennummer 1061
B-2070 Zwijndrecht

Asahi Glass Europe BV
World Trade center
Strawinskylaan 1525
1077 XX Amsterdam
Nederland

Biochem Iberica
Químicos Agrícolas e Industriais, Lda
Estrada M. 502 - Apartado 250
Atalaia
P-2870-901 Montijo

Bromine and Chemicals Ltd
201 Haverstock Hill
Hampstead
London NW3 4QG
United Kingdom

Celotex Limited
Warwick House
27/31 St Mary's Road
Ealing
London W5 5PR
United Kingdom

Dunlop-Enerka BV
Oliemolenstraat 2
Drachten
Nederland

Eurobrom BV
PO Box 158
2280 AD Rijswijk
Nederland

Galco SA
Avenue Carton de Wiart 79
B-1090 Brussels

Galex SA
BP 128
F-13321 Marseille Cedex 16

Gasco NV
Assenedestraat 4
B-9940 Rieme-Ertvelde

Great Lakes Chemical (Europe) Ltd
Sycamore House, Lloyd Drive, The Grove
Ellesmere Port
South Wirral L65 9HQ
United Kingdom

GU Thermo Technology Ltd
Greencool Refrigerants
Unit 12
Park Gate Business Centre
Chandlers Way
Park Gate
Southampton 5031 1FQ
United Kingdom

Guido Tazzetti & Co.
Strada Settimo 266
1-10156 Torino

HARP International
Gellihirion Industrial Estate
Rhondda Cynon taff
Pontypridd CF37 5SX
United Kingdom

Mebrom NV
Assenedestraat 4
B-9940 Rieme-Ertvelde

Neoquímica
Largo da Estacao, Apartado 97
Vala do Carregado
P-2584-908 Carregado

Polar Cool SL
C/Valdemorillo, 8 Polígono Industrial
Ventorro del Cano
E-28925 Alcoron

Promosol
Bld Henri Cahn
BP 27
F-94363 Bry-sur-Manie Cedex

Refrigerant Products Ltd
N9 Central Park Estate
Westinghouse Road
Trafford Park
Manchester M17 1PG
United Kingdom

Sigma Aldrich Chemie GmbH
Riedstraße 2
D-89555 Steinheim

Sigma Aldrich Chimie SARL
80, tue de Luzais, L'isle d'abeau Chesnes
FR-38297 St Quentin Fallavier

Sigma Aldrich Company Ltd
The Old Brickyard
New Road
Gillingham SP8 4XT
United Kingdom

SJB Chemical Products BV
Wellerondom 11
3230 AG Brelle
Nederland

Syngenta Crop Protection
Surrey Research Park
Guildford, Surrey
GU2 7YH
United Kingdom

Synthesia Espanola SA
Conde Borell, 62
E-08015 Barcelona

Universal Chemistry & Technology SpA
Viale A. Filippetti 20
1-20122 Milano

Brüssel, den 7. März 2002

Anhang 1
Gruppen I + II

Einfuhrquoten für die vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 und andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für Einführer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 zur Verwendung als Ausgangsstoffe und zur Vernichtung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002.

Unternehmen

Anhang 2
Gruppe IV

Einfuhrquoten für Tetrachlorkohlenstoff für Einführer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 zur Verwendung als Ausgangsstoff für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002.

Unternehmen

Anhang 3
Gruppe V

Einfuhrquoten für 1,1,1-Trichlorethan für Einführer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 zur Verwendung als Ausgangsstoff für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002.

Unternehmen

Anhang 4
Gruppe VI

Einfuhrquoten für Methylbromid für Einführer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 für Zwecke, für die keine Quarantänebestimmungen gelten, die eine Behandlung vor dem Transport erfordern, für Quarantäne und die Behandlung vor dem Transport sowie zur Verwendung für Labortätigkeiten oder als Ausgangsstoff für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002.

Unternehmen

- Agroquimicos de Levante (E) - Great Lakes Chemicals (UK)
- Albemarle Europe (B) - Mebrom (B)
- Alfa Agricultural Supplies (GR) - Neoquímica (P)
- Atofina (F) - Sigma Aldrich Chemie (D)
- Biochem Ibèrica (P) - Sigma Aldrich Chimie (FR)
- Bromine & Chemicals (UK) - Sigma Aldrich Company (UK)
- Eurobrom (NL)  

Anhang 5
Gruppe VIII

Einfuhrquoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für Hersteller und Einführer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 für die Verwendung als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, für die Aufarbeitung, zur Vernichtung, für Labortätigkeiten, für ausgenommene Verwendung und für andere gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 zulässige Verwendungszwecke für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002.

Hersteller

Einführer

- Advanced Chemicals (E) - HARP International (UK)
- Alcobre (E) - Polar Cool (E)
- Asahi Glass (NL) - Promosol (F)
- Celotex (UK) - Refrigerant Products (UK)
- Gasco (B) - Sigma Aldrich Chimie (F)
- Galex (F) - Sigma Aldrich Company (UK)
- Gasco (B) - SJB Chemical Products (NL)
- Greencool (UK) - Synthesia (E)
- Guido Tazzetti (I) - Universal Chemistry & Technology (I)

1) ABl. L 244 vom 29.09.2000 S. 1.

2) ABl. L 244 vom 29.09.2000 S. 25.

3) ABl. L 244 vom 29.09.2000 S. 26.

4) ABl. C 205 vom 21.07.2001 S. 7.

5) Anhang 6 wird nicht veröffentlicht, da er firmenvertrauliche Informationen enthält.

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