umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über die Ozonschicht abbauende Stoffe (2)
zurück

Artikel 4 Regelung des Inverkehrbringens und der Verwendung geregelter Stoffe 00b 03b 06 09

(1) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 sind das Inverkehrbringen und die Verwendung folgender geregelter Stoffe verboten:

  1. Fluorchlorkohlenwasserstoffe,
  2. anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe,
  3. Halone,
  4. Tetrachlorkohlenstoff,
  5. 1,1,1-Trichlorethan,
  6. teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe,
  7. Chlorbrommethan.

Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2004 eine vorübergehende Ausnahmeregelung für die Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen für hermetisch verschlossene in den menschlichen Körper einzubringende Implantate zur dosierten Abgabe von Arzneimitteln und bis zum 31. Dezember 2008 für bestehende militärische Zwecke genehmigen, wenn erwiesen ist, dass für einen besonderen Verwendungszweck keine technisch und wirtschaftlich einsetzbaren Alternativstoffe oder -technologien zur Verfügung stehen oder verwendet werden können.

(2)

  1. Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 stellt jeder Hersteller und Einführer sicher, dass
    1. der berechnete Umfang Methylbromid, den er vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 und während jedes darauf folgenden Zeitraumes von 12 Monaten in den Verkehr bringt oder selbst verwendet, 75 % des berechneten Umfangs des 1991 von ihm in den Verkehr gebrachten oder von ihm selbst verwendeten Methylbromids nicht übersteigt;
    2. der berechnete Umfang Methylbromid, den er vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 und während jedes darauf folgenden Zeitraums von 12 Monaten in den Verkehr bringt oder selbst verwendet, 40 % des berechneten Umfangs des 1991 von ihm in den Verkehr gebrachten oder von ihm selbst verwendeten Methylbromids nicht übersteigt;
    3. der berechnete Umfang Methylbromid, den er vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 und während jedes darauf folgenden Zeitraums von 12 Monaten in den Verkehr bringt oder selbst verwendet, 25 % des berechneten Umfangs des 1991 von ihm in den Verkehr gebrachten oder von ihm selbst verwendeten Methylbromids nicht übersteigt;
    4. er nach dem 31. Dezember 2004 kein Methylbromid mehr in den Verkehr bringt oder selbst verwendet.

    Soweit es das Protokoll zulässt, kann die Kommission auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats den berechneten Umfang Methylbromid nach Artikel 3 Absatz 2 Ziffer i) Buchstabe c) und dem obigen Buchstaben c) im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 anpassen, sofern dies nachweislich erforderlich ist, um den Bedarf dieses Mitgliedstaats zu decken, und sofern es keine unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptablen, technisch und wirtschaftlich realisierbaren Alternativen oder Ersatzstoffe gibt oder hierauf nicht zurückgegriffen werden kann.
    Die Kommission wird so bald wie möglich in Absprache mit den Mitgliedstaaten die Erforschung und Entwicklung von Alternativen zur Verwendung von Methylbromid sowie den Rückgriff auf diese Alternativen fördern.

  2. Vorbehaltlich des Absatzes 4 dürfen andere Unternehmer als Hersteller oder Einführer nach dem 31. Dezember 2005 kein Methylbromid mehr in den Verkehr bringen oder selbst verwenden.
  3. Bei den berechneten Umfängen nach Ziffer i) Buchstaben a), b), c) und d) und Ziffer ii) werden die für die Verwendung für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport produzierten oder eingeführten Methylbromidmengen nicht berücksichtigt. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 und für jeden darauffolgenden Zeitraum von zwölf Monaten stellt jeder Hersteller oder jeder Einführer sicher, dass der berechnete Umfang des für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport von ihm in Verkehr gebrachten oder von ihm selbst verwendeten Methylbromids den Durchschnitt des berechneten Umfangs des in den Jahren 1996, 1997 und 1998 für die Verwendung für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport von ihm in den Verkehr gebrachten oder von ihm selbst verwendeten Methylbromids nicht übersteigt. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission alljährlich die für die Verwendung für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport zugelassenen Methylbromidmengen, die in ihrem Gebiet verwendet wurden, die Verwendungszwecke, und die Fortschritte, die bei der Evaluierung und dem Einsatz von Alternativen erzielt wurden.
    Die Kommission trifft Maßnahmen zur Reduzierung des berechneten Umfangs von Methylbromid, den die Hersteller oder Einführer unter Berücksichtigung der technisch oder wirtschaftlich einsetzbaren Alternativstoffe oder -technologien und der sachspezifischen internationalen Entwicklungen im Rahmen des Protokolls für die Verwendung für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport in den Verkehr bringen oder selbst verwenden können. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
  4. Absatz 1 Buchstabe c) gilt nicht für das Inverkehrbringen und die Verwendung von zurückgewonnenen, rezyklierten und aufgearbeiteten Halonen in bestehenden Brandschutzeinrichtungen bis 31. Dezember 2002 und für das Inverkehrbringen und Verwenden von Halonen für kritische Verwendungszwecke gemäß Anhang VII dieser Verordnung. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über die Mengen der für kritische Verwendungszwecke eingesetzten Halone, die zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen und eine Schätzung dieser Emissionen sowie die laufenden Aktivitäten zur Ermittlung und Verwendung geeigneter Alternativstoffe. Die Kommission überprüft jährlich die in Anhang VII aufgeführten kritischen Verwendungszwecke und beschließt bei Bedarf nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 Änderungen und gegebenenfalls Zeitpläne für die Einstellung der Verwendung, wobei der Verfügbarkeit von unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptablen, sowohl technisch als auch wirtschaftlich realisierbaren Alternativen oder Technologien Rechnung getragen wird.

(3)

  1. Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 sowie des Artikels 5 Absatz 5
    1. darf der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 und im darauf folgenden Zeitraum von zwölf Monaten in den Verkehr bringen oder selbst verwenden, folgende Werte nicht übersteigen:
      • 2, 6 % des berechneten Umfangs der Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer 1989 in den Verkehr brachten oder selbst verwendeten und
      • den berechneten Umfang der teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer 1989 in den Verkehr brachten oder selbst verwendeten;
    2. darf der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 in den Verkehr bringen oder selbst verwenden, folgende Werte nicht übersteigen:
      • 2, 0 % des berechneten Umfangs der Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer 1989 in den Verkehr brachten oder selbst verwendeten und
      • den berechneten Umfang der teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer 1989 in den Verkehr brachten oder selbst verwendeten;
    3. darf der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 in den Verkehr bringen oder selbst verwenden, 85 % des nach Buchstabe b) berechneten Gesamtumfangs nicht übersteigen;
    4. darf der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 in den Verkehr bringen oder selbst verwenden, 45 % des nach Buchstabe b) berechneten Gesamtumfangs nicht übersteigen;
    5. darf der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 und während jedes darauf folgenden Zeitraumes von 12 Monaten in den Verkehr bringen oder selbst verwenden, 30 % des nach Buchstabe b) berechneten Gesamtumfangs nicht übersteigen;
    6. darf der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 und während jedes darauf folgenden Zeitraumes von 12 Monaten in den Verkehr bringen oder selbst verwenden, 25 % des nach Buchstabe b) berechneten Gesamtumfangs nicht übersteigen;
    7. dürfen weder Hersteller noch Einführer teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe nach dem 31. Dezember 2009 in den Verkehr bringen oder selbst verwenden;
    8. stellen alle Hersteller und Einführer sicher, dass der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den sie im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 und während des darauf folgenden Zwölfmonatszeitraums in den Verkehr bringen oder selbst verwenden, als Prozentsatz der unter den Buchstaben a) bis c) angegebenen berechneten Umfänge ausgedrückt, den ihnen im Jahre 1999 zugewiesenen prozentualen Anteil nicht übersteigt.
    9. stellen alle Hersteller und Einführer in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei abweichend von Buchstabe h sicher, dass der berechnete Umfang der von ihnen in den Verkehr gebrachten oder selbst verwendeten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe, als Prozentsatz der unter den Buchstaben b, d, e und f angegebenen berechneten Umfänge ausgedrückt, den Durchschnitt ihrer prozentualen Marktanteile in den Jahren 2002 und 2003 nicht Übersteigt
  2. Die Kommission kann das Verfahren ändern, nach dem für jeden Hersteller oder Einführer der unter den Buchstaben d bis f festgesetzten Umfänge die entsprechenden Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 und die darauf folgenden Zwölfmonatszeiträume berechnet werden.

    Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

  3. Im Falle der Hersteller gelten die Angaben in diesem Absatz für die Mengen an unbenutzten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, die sie in der Gemeinschaft aus Gemeinschaftsproduktion in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden.
  4. Die mengenmäßigen Gesamtbeschränkungen für das Inverkehrbringen teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe und ihrer Verwendung für eigene Zwecke durch Hersteller und Einführer sind in Anhang III dargelegt.

(4)

  1.    
    1. Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für das Inverkehrbringen geregelter Stoffe zur Vernichtung in der Gemeinschaft nach von den Vertragsparteien genehmigten Verfahren;
    2. Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für das Inverkehrbringen und die Verwendung geregelter Stoffe, wenn sie
      • als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe oder
      • zur Deckung des lizenzierten Bedarfs für wesentliche Verwendungszwecke solcher Verwender, wie sie in Artikel 3 Absatz 1 definiert werden, oder des lizenzierten Bedarfs für kritische Verwendungszwecke solcher Verwender, wie sie in Artikel 3 Absatz 2 definiert werden, oder des Bedarfs für vorübergehende Verwendungszwecke in Notfällen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii) verwendet werden.
  2. Absatz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen geregelter Stoffe durch andere Unternehmen als die Hersteller zur Instandhaltung oder Wartung von Kälte- und Klimaanlagen bis 31. Dezember 1999. i
  3. Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung von geregelten Stoffen zur Instandhaltung oder Wartung von Kälte- und Klimaanlagen oder in Verfahren für die Erfassung von Fingerabdrücken bis 31. Dezember 2000.
  4. Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für das Inverkehrbringen und die Verwendung von zurückgewonnenen, rezyklierten und aufgearbeiteten Halonen in bestehenden Brandschutzeinrichtungen bis 31. Dezember 2002 und für das Inverkehrbringen und Verwenden von Halonen für kritische Verwendungszwecke gemäß Anhang VII. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über die Mengen der für kritische Verwendungszwecke eingesetzten Halone, die zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen und eine Schätzung dieser Emissionen sowie die laufenden Aktivitäten zur Ermittlung und Verwendung geeigneter Alternativstoffe.

    Die Kommission überprüft jährlich die in Anhang VII aufgeführten kritischen Verwendungszwecke und beschließt bei Bedarf Änderungen und gegebenenfalls Zeitpläne für die Einstellung der Verwendung, wobei der Verfügbarkeit von unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptablen, sowohl technisch als auch wirtschaftlich realisierbaren Alternativen oder Technologien Rechnung getragen wird.

    Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

  5. Mit Ausnahme der in Anhang VII aufgeführten Verwendungszwecke wird der Einsatz von Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern mit Halonen bis zum 31. Dezember 2003 eingestellt, und die Halone werden nach Artikel 16 zurückgewonnen.

(5) Hersteller oder Einführer, die berechtigt sind, die in diesem Artikel genannten geregelten Stoffe in den Verkehr zu bringen oder selbst zu verwenden, können dieses Recht für die gesamte oder einen Teil der nach diesem Artikel festgelegten Menge dieser Gruppe von Stoffen auf jeden anderen Hersteller oder Einführer dieser Gruppe von Stoffen in der Gemeinschaft übertragen. Jede Übertragung ist der Kommission vorab mitzuteilen. Die Übertragung dieses Rechts ist nicht mit einem zusätzlichen Produktions- oder Einfuhrrecht verbunden

(6) Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produkten und Einrichtungen, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Halone, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe und Chlorbrommethan enthalten, ist verboten; von diesem Verbot ausgenommen sind Produkte und Einrichtungen, für die die Verwendung geregelter Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz genehmigt wurde oder deren Verwendungszweck in Anhang VII aufgeführt ist. Produkte und Einrichtungen, die nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, sind von diesem Verbot ausgenommen.

Artikel 5 Regelung für die Verwendung teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe 09

(1) Vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Bedingungen ist die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen verboten

  1. in Aerosolen,
  2. als Lösungsmittel
    1. zur Verwendung in nichtgeschlossenen Systemen einschließlich offener Reinigungsgeräte und offener Trockenanlagen ohne Tiefkühlbereich, in Klebstoffen und Trennmitteln, die nicht in geschlossenem Kreislauf verwendet werden, in Mitteln zur Reinigung von Abflussrohren, wenn die teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe nicht zurückgewonnen werden;
    2. ab 1. Januar 2002 für alle Verwendungen als Lösungsmittel mit Ausnahme der Feinreinigung elektrischer und sonstiger Bauteile in der Luft- und Raumfahrt, deren Verbot am 31. Dezember 2008 in Kraft tritt;
  3. als Kältemittel:
    1. in nach dem 31. Dezember 1995 hergestellten Einrichtungen für folgende Verwendungszwecke:
      • in nichtgeschlossenen Direktverdampfungssystemen,
      • in Haushaltskühlgeräten und -gefriergeräten,
      • in Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen, Zugmaschinen, Geländefahrzeugen oder Anhängerfahrzeugen, unabhängig von der Energiequelle, mit Ausnahme militärischer Verwendungszwecke, deren Verbot am 31. Dezember 2008 in Kraft tritt,
      • zur Klimatisierung öffentlicher Straßenverkehrsmittel;
    2. in nach dem 31. Dezember 1997 zur Klimatisierung von Schienenfahrzeugen hergestellten Einrichtungen;
    3. ab 1. Januar 2000 in nach dem 31. Dezember 1999 hergestellten Einrichtungen zu folgenden Zwecken:
      • in öffentlichen und Verteilungskühlhäusern und -lagern,
      • für Einrichtungen mit einer Eingangsleistung von 150 kW und mehr;
    4. ab 1. Januar 2001 in allen sonstigen Kälte- und Klimaanlagen, die nach dem 31. Dezember 2000 hergestellt werden, ausgenommen fest eingebaute Klimaanlagen mit einer Kälteleistung von weniger als 100 kW, bei denen die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in nach dem 30. Juni 2002 hergestellten Geräten ab 1. Juli 2002 verboten ist, und kombinierte Klimaanlagen- und Wärmepumpensystemen, bei denen die Verwendung teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe in allen nach dem 31. Dezember 2003 hergestellten Einrichtungen ab 1. Januar 2004 verboten ist;
    5. ab 1. Januar 2010 ist die Verwendung von unverarbeiteten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zur Instandhaltung und Wartung bereits existierender Kälte- und Klimaanlagen verboten; ab 1. Januar 2015 sind alle teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe verboten.
      Die Kommission prüft vor dem 31. Dezember 2008 die technische und wirtschaftliche Verfügbarkeit von Alternativen zur Verwendung rezyklierter teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe.
      Bei dieser Prüfung wird berücksichtigt, ob bei bereits existierenden Kälteanlagen technisch und wirtschaftlich brauchbare Alternativen zur Verwendung teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe verfügbar sind, um den unnötigen Abbau vorhandener Einrichtungen zu vermeiden.
      In Betracht gezogene Alternativlösungen sollten in ihren Auswirkungen deutlich weniger umweltschädlich sein als teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe.
      Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat das Ergebnis dieser Prüfung vor. Gegebenenfalls fasst sie einen Beschluss zur etwaigen Anpassung des Stichtags 1. Januar 2015. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
  4. für die Herstellung von Schaumstoffen:
    1. für die Herstellung sämtlicher Schaumstoffe mit Ausnahme von Hartschaumstoffen, die als Dämmstoffe verwendet werden, und von Integralschaumstoffen für Sicherheitszwecke;
    2. ab 1. Oktober 2000 zur Herstellung von Integralschaumstoffen für Sicherheitszwecke und Polyethylenhartschaumstoffen, die als Dämmstoffe verwendet werden; i
    3. ab 1. Januar 2002 zur Herstellung extrudierter Polystyrolhartschaumstoffe, die als Dämmstoffe verwendet werden, mit Ausnahme von Anwendungen für Kühltransporte;
    4. ab 1. Januar 2003 zur Herstellung von Polyurethanschaumstoffen für Einrichtungen, von flexibel beschichteten laminierten Polyurethanschaumstoffen und von Polyurethanverbundplatten, sofern die beiden zuletzt genannten nicht für Kühltransporte verwendet werden; v) ab 1. Januar 2004 zur Herstellung aller Schaumstoffe, einschließlich Polyurethansprühschaumstoffen und Polyurethanschaumstoffblöcken;
  5. als Trägergas für Sterilisationsstoffe in geschlossenen Systemen in Einrichtungen, die nach dem 31. Dezember 1997 hergestellt wurden;
  6. für alle anderen Anwendungen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen erlaubt:

  1. zur Verwendung in Labors einschließlich zu Forschungs- und Entwicklungszwecken,
  2. als Ausgangsstoffe,
  3. als Verarbeitungshilfsstoff.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen als Brandbekämpfungsstoff in bestehenden Brandschutzsystemen zur Ersetzung von Halonen für die in Anhang VII genannten Verwendungszwecke unter den folgenden Bedingungen gestattet werden:

(4) Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produkten und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, deren Verwendung aufgrund dieses Artikels eingeschränkt ist, enthalten, sind ab dem Datum verboten, an dem die Verwendungsbeschränkung in Kraft tritt. Für Produkte und Einrichtungen, die nachweislich vor dem Datum der Verwendungsbeschränkung hergestellt wurden, gilt dieses Verbot nicht.

(5) Die Verwendungsbeschränkung aufgrund dieses Artikels gilt bis zum 31. Dezember 2009 nicht für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Herstellung von Produkten für die Ausfuhr in Länder, in denen die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in diesen Produkten noch erlaubt ist.

(6) Die Kommission kann die Liste in Absatz 1 und die darin genannten Stichtage unter Berücksichtigung der mit der Verordnung gemachten Erfahrungen sowie des technischen Fortschritts ändern, wobei die dort festgesetzten Fristen, unbeschadet der Ausnahmen nach Absatz 7, keinesfalls verlängert werden dürfen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(7) Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 befristete Ausnahmen genehmigen, aufgrund deren die Verwendung und das Inverkehrbringen teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 und des Artikels 4 Absatz 3 erlaubt werden, sofern nachgewiesen wird, dass es für eine bestimmte Verwendung keine technisch und wirtschaftlich herstellbaren Ersatzstoffe oder machbaren Alternativtechnologien gibt oder diese nicht verwendet werden können. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten umgehend über die gewährten Ausnahmen.

Kapitel III
Handel

Artikel 6 Lizenzen für die Einfuhr aus Drittländern 03b 09

(1) Für die Überführung von geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft und für ihre aktive Veredelung ist eine Einfuhrlizenz erforderlich. Diese Lizenzen werden von der Kommission erteilt, nachdem sie die Einhaltung der Artikel 6, 7, 8 und 13 geprüft hat. Die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in den solche Stoffe eingeführt werden sollen, eine Kopie der Lizenz. Jeder Mitgliedstaat bestimmt seine hierfür zuständige Behörde. Geregelte Stoffe der Gruppen I, II, III, IV, V und IX des Anhangs I werden nicht zur aktiven Veredelung eingeführt.

(2) Im Falle der aktiven Veredelung wird eine Lizenz nur dann erteilt, wenn die geregelten Stoffe im Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß der Aussetzungsregelung nach Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 verwendet werden sollen und die Ersatzprodukte wieder in einen Staat ausgeführt werden, in dem die Produktion, der Verbrauch oder die Einfuhr des geregelten Stoffes nicht verboten ist. Die Lizenz darf nur nach Vorliegen der Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die aktive Veredelung erfolgen soll, erteilt werden.

(3) Der Antrag auf eine Lizenz muss folgendes enthalten:

  1. Name und Anschrift des Importeurs und des Ausführers,
  2. Ausfuhrland,
  3. endgültiges Bestimmungsland, falls die geregelten Stoffe zur aktiven Veredelung gemäß Absatz 2 im Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt sind,
  4. Beschreibung der geregelten Stoffe unter Angabe
  5. eine Erklärung über den Zweck der vorgesehenen Einfuhren,
  6. sofern bekannt, Ort und Zeitpunkt der vorgesehenen Einfuhr sowie gegebenenfalls etwaige Änderungen dieser Angaben.

(4) Die Kommission kann eine Bescheinigung über die Art der einzuführenden Stoffe verlangen.

(5) Die Kommission kann die Liste in Absatz 3 und Anhang IV ändern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 7 Einfuhr geregelter Stoffe aus Drittländern

Die Überführung von aus Drittländern eingeführten geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft unterliegt mengenmäßigen Beschränkungen. Diese Beschränkungen werden nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt und den beteiligten Unternehmen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 und anschließend jeweils für eine Dauer von 12 Monaten zugeteilt. Sie sollten ausschließlich zugeteilt werden für:

  1. geregelte Stoffe der Gruppen VI und VIII des Anhangs I,
  2. geregelte Stoffe, die zu wesentlichen oder kritischen Zwecken oder für die Verwendung für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport verwendet werden,
  3. geregelte Stoffe, die als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden oder
  4. an Unternehmen, die über solche Zerstörungseinrichtungen für rückgewonnene geregelte Stoffe verfügen, falls die geregelten Stoffe in der Gemeinschaft zur Zerstörung nach von den Parteien anerkannten Methoden bestimmt sind.

Artikel 8 Einfuhr geregelter Stoffe aus Nichtvertragsstaaten

Die Überführung von geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft aus einem Nichtvertragsstaat sowie die aktive Veredelung geregelter Stoffe, die aus einem Nichtvertragsstaat eingeführt wurden, sind verboten.

Artikel 9 Einfuhr von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten, aus Nichtvertragsstaaten 09

(1) Die Überführung von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten und aus Nichtvertragsstaaten eingeführt wurden, in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist verboten.

(2) Als Anhaltspunkt für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten enthält Anhang V eine Liste von Produkten, die geregelte Stoffe enthalten, mit den dazugehörigen Codes der kombinierten Nomenklatur. Die Kommission kann diese Liste unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien erstellten Listen ergänzen, kürzen oder ändern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 10 Einfuhr von Produkten, die mit geregelten Stoffen hergestellt werden, aus Nichtvertragsstaaten

Unter Berücksichtigung des Beschlusses der Vertragsparteien legt der Rat auf Vorschlag der Kommission Vorschriften für die Überführung von Produkten aus Nichtvertragsstaaten in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft fest, die unter Verwendung von geregelten Stoffen hergestellt wurden, jedoch keine solchen und eindeutig als solche identifizierbaren Stoffe enthalten und aus einem Nichtvertragsstaat eingeführt wurden. Die Identifikation solcher Produkte erfolgt im Einklang mit der den Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen gegebenen technischen Beratung. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Artikel 11 Ausfuhr von geregelten Stoffen oder Produkten, die geregelte Stoffe enthalten 00a 03b 09

(1) Ausfuhren von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, sonstigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, von teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und Chlorbrommethan sowie von anderen Produkten und Einrichtungen als persönlichen Effekten, die sie enthalten oder diese Stoffe zu ihrem Funktionieren brauchen, aus der Gemeinschaft sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Ausfuhr von:

  1. geregelten Stoffen, deren Produktion nach Artikel 3 Absatz 6 zur Deckung des grundlegenden Inlandsbedarfs der Parteien gemäß Artikel 5 des Protokolls genehmigt wurde;
  2. geregelten Stoffen, die nach Artikel 3 Absatz 7 für wesentliche oder kritische Verwendungszwecke hergestellt wurden;
  3. Produkten und Einrichtungen, welche die nach Artikel 3 Absatz 5 hergestellten oder nach Artikel 7 Buchstabe b) eingeführten Stoffe enthalten;
  4. zurückgewonnenen, rezyklierten und aufgearbeiteten, in von der zuständigen Behörde genehmigten oder betriebenen Einrichtungen für kritische Verwendungszwecke gelagerten Halonen für die in Anhang VII aufgeführten kritischen Verwendungszwecke bis zum 31. Dezember 2009 sowie Produkten und Einrichtungen, die Halone für die in Anhang VII aufgeführten kritischen Verwendungszwecke enthalten. Nachdem die Kommission die Ausfuhren von zurückgewonnenen, rezyklierten und aufgearbeiteten Halonen für kritische Verwendungszwecke bis spätestens 1. Januar 2005 überprüft hat, kann sie diese Ausfuhren bereits vor dem 31. Dezember 2009 verbieten. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
  5. geregelten Stoffen, die als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden;
  6. Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthaltende Dosier-Inhalatoren und hermetisch verschlossene in den menschlichen Körper einzubringende Implantate zur dosierten Abgabe von Arzneimitteln, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 eine vorübergehende Ausnahmeregelung nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 genehmigt werden kann;
  7. gebrauchten Produkten und Einrichtungen, die mit Fluorchlorkohlenwasserstoffen hergestellte Hartschaumstoffe oder Integralschaumstoffe enthalten. Diese Ausnahme findet keine Anwendung auf:

(2) Ausfuhren von Methylbromid nach einem Nichtvertragsstaat sind verboten.

(3) Ausfuhren von teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen nach einem Nichtvertragsstaat sind ab 1. Januar 2004 verboten. Die Kommission überprüft diesen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Entwicklungen im Rahmen des Protokolls nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 und ändert ihn gegebenenfalls.

(4) Ausfuhren von Halonen für kritische Verwendungszwecke, die nicht in Einrichtungen gelagert wurden, die von der zuständigen Behörde eine Genehmigung für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke erhalten haben oder von dieser betrieben werden, aus der Gemeinschaft sind ab 31. Dezember 2003 verboten.

Artikel 12 Ausfuhrlizenz 03b 

(1) Ausfuhren geregelter Stoffe aus der Gemeinschaft bedürfen einer Ausfuhrlizenz. Solche Lizenzen werden Unternehmen von der Kommission nach Prüfung der Übereinstimmung mit Artikel 11 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 und anschließend jeweils für eine Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Bestimmungen über die Ausfuhrlizenz für Halone als geregelte Stoffe sind in Absatz 4 enthalten. Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden des beteiligten Mitgliedstaats eine Kopie jeder Lizenz.

(2) Ein Antrag auf eine Lizenz muss folgendes enthalten:

  1. Name und Anschrift des Ausführers sowie des Herstellers, wenn es sich nicht um dieselbe Person handelt;
  2. Beschreibung des (der) für die Ausfuhr vorgesehenen Stoffe(s) einschließlich:
  3. Gesamtmenge jedes zur Ausfuhr bestimmten Stoffes;
  4. Bestimmungsland(länder);
  5. Zweck der Ausfuhren.

(3) Jeder Ausführer teilt der Kommission alle während der Geltungsdauer der Lizenz hinsichtlich der nach Absatz 2 mitgeteilten Daten eingetretenen Änderungen mit. Jeder Ausführer berichtet der Kommission hierüber gemäß Artikel 19.

(4) Ausfuhren von Halonen sowie von Halone enthaltenden Produkten und Einrichtungen für kritische Verwendungszwecke gemäß Anhang VII aus der Gemeinschaft bedürfen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 und anschließend jeweils für eine Dauer von zwölf Monaten einer Ausfuhrlizenz. Solche Lizenzen werden dem Ausführer von der Kommission erteilt, nachdem die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) geprüft hat. Ein Antrag auf eine Lizenz muss Folgendes enthalten:

Artikel 13 Ausnahmegenehmigung für den Handel mit Nichtvertragsstaaten

Abweichend von Artikel 8, Artikel 9 Absatz l, Artikel 10, Artikel 11 Absätze 2 und 3 kann die Kommission den Handel mit geregelten Stoffen sowie mit Produkten, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten oder damit hergestellt wurden, mit einem Nichtvertragsstaat erlauben, sofern auf einer Tagung der Vertragsparteien festgestellt wurde, dass der Nichtvertragsstaat alle Anforderungen des Protokolls erfüllt und diesbezügliche Daten nach Artikel 7 des Protokolls vorgelegt hat. Die Kommission handelt nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2.

Artikel 14 Handel mit Gebieten, die nicht unter das Protokoll fallen

(1) Vorbehaltlich eines Beschlusses gemäß Absatz 2 gelten die Artikel 8, 9 und 11 Absätze 2 und 3 für die nicht unter das Protokoll fallenden Gebiete in gleicher Weise wie für Nichtvertragsstaaten.

(2) Erfüllen die Behörden eines nicht unter das Protokoll fallenden Gebiets alle Anforderungen des Protokolls und haben sie diesbezüglich Daten nach Artikel 7 des Protokolls vorgelegt, so kann die Kommission beschließen, dass die Bestimmungen der Artikel 8, 9 und 11 dieser Verordnung teilweise oder in ihrer Gesamtheit in Bezug auf dieses Gebiet keine Anwendung finden. Die Kommission fasst ihren Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2.

Artikel 15 Information der Mitgliedstaaten

Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten umgehend über alle von ihr gemäß den Artikeln 6, 7, 9, 12, 13 und 14 getroffenen Maßnahmen.

Kapitel IV
Emissionskontrolle

Artikel 16 Rückgewinnung bereits verwendeter geregelter Stoffe 03b

(1) Geregelte Stoffe, die in

(2) Geregelte Stoffe, die in Haushaltskühl- und -gefriergeräten enthalten sind, werden nach dem 31. Dezember 2001 zurückgewonnen und nach Absatz 1 behandelt.

(3) Geregelte Stoffe, die in anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Produkten, Einrichtungen oder Vorrichtungen enthalten sind, werden, falls praktikabel, zurückgewonnen und nach Absatz 1 behandelt.

(4) Geregelte Stoffe werden nicht in Einwegbehältern in den Verkehr gebracht, es sei denn zu wesentlichen Verwendungszwecken.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Förderung der Rückgewinnung, des Recycling, der Aufarbeitung und der Zerstörung geregelter Stoffe und übertragen Nutzern, Kältetechnikern und sonstigen geeigneten Stellen die Verantwortung dafür, die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 z gewährleisten. Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen an die Befähigung des betreffenden Personals fest. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 2001 die Programme im Zusammenhang mit den genannten Mindestanforderungen. Die Kommission bewertet die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen. Unter Berücksichtigung dieser Bewertung und der technischen und anderen einschlägigen Informationen schlägt die Kommission gegebenenfalls Maßnahmen im Zusammenhang mit diesen Mindestanforderungen vor.

(6) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum 31. Dezember 2001 und für jeden weiteren Zwölfmonatszeitraum die Systeme, die zur Förderung der Rückgewinnung bereits verwendeter geregelter Stoffe eingesetzt werden, einschließlich der bereits verfügbaren Einrichtungen, sowie die Mengen bereits verwendeter Stoffe, die zurückgewonnen, rezykliert, aufgearbeitet oder zerstört wurden.

(7) Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung der "Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle" und die nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen.

Artikel 17 Austreten geregelter Stoffe

(1) Es werden alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um ein Austreten von geregelten Stoffen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Im Besonderen werden ortsfeste Einrichtungen, die mehr als 3 kg Kältemittel enthalten, jährlich auf Undichtigkeiten überprüft. Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen für die Befähigung des betreffenden Personals fest. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 2001 die Programme im Zusammenhang mit diesen Mindestanforderungen mit. Die Kommission bewertet die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen. Unter Berücksichtigung dieser Bewertung und der technischen und anderen einschlägigen Informationen schlägt die Kommission gegebenenfalls Maßnahmen im Zusammenhang mit diesen Mindestanforderungen vor.

Die Kommission fördert die Ausarbeitung europäischer Normen für die Kontrolle des Austretens und die Rückgewinnung von Stoffen, die aus gewerblichen und industriellen Kälte- und Klimaanlagen, Brandschutzvorrichtungen sowie Lösungsmittel enthaltenden Einrichtungen austreten, sowie gegebenenfalls für die technischen Anforderungen hinsichtlich der Dichtheit von Kälteanlagen.

(2) Es werden alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um ein Austreten von Methylbromid aus Begasungsanlagen und bei anderen Tätigkeiten, bei denen Methylbromid verwendet wird, zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Bei der Verwendung von Methylbromid zur Bodenbegasung sind stets undurchlässige Folien während eines hinreichend langen Zeitraums einzusetzen oder andere Techniken anzuwenden, die zumindest das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten. Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen für die Befähigung des betreffenden Personals fest.

(3) Es werden alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um ein Austreten geregelter Stoffe, die bei der Herstellung anderer chemischer Stoffe als Ausgangsstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

(4) Es werden alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um jegliches Austreten geregelter Stoffe, die bei der Herstellung anderer chemischer Stoffe unbeabsichtigt erzeugt werden, zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

(5) Die Kommission erstellt gegebenenfalls Merkblätter mit einer Beschreibung der besten verfügbaren Technologien und der besten Umweltpraktiken, auf die zurückgegriffen werden kann, um das Austreten und die Emission geregelter Stoffe zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren; sie trägt gegebenenfalls für die Verbreitung solcher Merkblätter Sorge.

Kapitel V
Ausschuss, Berichterstattung, Inspektion und Sanktionen

Artikel 18 Ausschuss 09

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 19 Berichterstattung 03b 09

(1) Jeder Hersteller, Einführer und Ausführer geregelter Stoffe übermittelt der Kommission mit Durchschrift an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats jährlich zum 31. März für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember des vorangegangenen Jahres für jeden geregelten Stoff die nachstehenden Daten. Ein entsprechendes Berichtsschema wird nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 erstellt.

  1. Jeder Hersteller teilt Folgendes mit:
  2. Jeder Einführer, einschließlich Hersteller, die auch einführen, teilt Folgendes mit:
  3. Jeder Ausführer, einschließlich Hersteller, die auch ausführen, teilt Folgendes mit:

(2) Die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats übermitteln der Kommission jährlich zum 31. Dezember die tatsächlich verwendeten, abgestempelten Lizenzunterlagen

(3) Vor dem 31. März jeden Jahres berichtet jeder Verwender, dem eine Ausnahme für einen wesentlichen Verwendungszweck gemäß Artikel 3 Absatz 1 erlaubt wurde, der Kommission über jeden Stoff, für den ihm eine Lizenz erteilt wurde, mit Durchschrift an die zuständige Behörde des beteiligten Mitgliedstaats über die Verwendung, die während des vergangenen Jahres verbrauchten, gelagerten, rezyklierten oder zerstörten Mengen oder die Mengen an Produkten, die die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebrachten und/oder ausgeführten Stoffe enthalten.

(4) Jedes Unternehmen, dem die Verwendung geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe erlaubt wurde, teilt der Kommission vor dem 31. März die im vorangegangenen Jahr verwendeten Mengen und eine Schätzung der infolge dieser Verwendung entstandenen Emissionen mit.

(4a) Der Ausführer übermittelt der Kommission jährlich vor dem 31. März die von jedem einzelnen Antragsteller gemäß Artikel 12 Absatz 4 im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres übermittelten Unterlagen und leitet der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Kopie zu.

(5) Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten.

(6) Die Kommission kann die in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Berichterstattungsanforderungen ändern, um die mit dem Protokoll eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten oder die praktische Durchführbarkeit der Berichterstattungsvorschriften zu verbessern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 20 Überwachung

(1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung kann die Kommission alle erforderlichen Informationen von den Regierungen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie von Unternehmen einholen.

(2) Richtet die Kommission ein Informationsersuchen an ein Unternehmen, so übermittelt sie zugleich eine Durchschrift dieses Ersuchens an die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, und legt die Gründe dar, weshalb sie diese Informationen benötigt.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen die Untersuchungen durch, die die Kommission aufgrund dieser Verordnung für erforderlich hält. Die Mitgliedstaaten führen außerdem Stichprobenkontrollen in Bezug auf die Einfuhr geregelter Stoffe durch und übermitteln der Kommission die Zeitpläne und Ergebnisse dieser Kontrollen.

(4) Wenn die Kommission und die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Untersuchung durchgeführt werden soll, eine entsprechende Vereinbarung treffen, unterstützen die Bediensteten der Kommission die Bediensteten dieser Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(5) Die Kommission fördert den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden untereinander sowie zwischen den nationalen Behörden und der Kommission anhand geeigneter Maßnahmen. Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen zu gewährleisten.

Artikel 21 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die notwendigen Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen über Sanktionen spätestens am 31. Dezember 2000 mit und melden ebenfalls unverzüglich alle diese Bestimmungen betreffenden Änderungen.

Kapitel VI
Neue Stoffe

Artikel 22 Neue Stoffe

(1) Die Produktion, die Freigabe zum freien Verkehr in der Gemeinschaft und die aktive Veredelung, das Inverkehrbringen und die Verwendung neuer Stoffe des Anhangs II sind untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für neue Stoffe, wenn sie als Ausgangsstoffe verwendet werden.

(2) Die Kommission unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge im Hinblick auf die Einbeziehung von Stoffen, die nicht geregelt sind, aber nach den Erkenntnissen des durch das Protokoll eingesetzten Ausschusses zur wissenschaftlichen Evaluierung ein bedeutendes Ozonabbaupotential aufweisen, in den Anhang II, unter anderem auch Vorschläge zu etwaigen Ausnahmen von Absatz 1.

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 23 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 3093/94 wird mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Oktober 2000. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 2000.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion