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Bund

Verordnung (EG) Nr. 1366/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 im Hinblick auf das Basisjahr für die Zuteilung der Quoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe an die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind

(ABl. Nr. L 264 vom 25.09.2006 S. 12)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 3, wird 1999 als Basisjahr für die Zuteilung von Quoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) festgelegt. Der Markt für H-FCKW in den zehn neuen Mitgliedstaaten hat sich seit 1999 durch das Auftreten neuer Unternehmen und Veränderungen bei den Marktanteilen erheblich gewandelt. Würde 1999 als Basisjahr für die Zuteilung von HFCKW-Quoten für diese neuen Mitgliedstaaten festgelegt, so würden zahlreiche Unternehmen keine Einfuhrquote erhalten. Dies könnte als willkürlich betrachtet werden und außerdem zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und des Vertrauensschutzes führen.

(2) Als allgemeine Regel gilt, dass Quoten auf den aktuellsten und repräsentativsten verfügbaren Zahlen basieren sollten, um zu gewährleisten, dass eine Reihe von Einführern in den neuen Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen wird. Daher sollten die Jahre zugrunde gelegt werden, für die die aktuellsten Daten verfügbar sind. Um der wirtschaftlichen Situation auf dem H-FCKW-Markt in den zehn neuen Mitgliedstaaten am besten Rechnung zu tragen, sollten daher die durchschnittlichen Marktanteile in den Jahren 2002 und 2003 als Grundlage für die Unternehmen in diesen Mitgliedstaaten herangezogen werden.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 sollte daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Artikel 4 Absatz 3 Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wird der folgende Buchstabe eingefügt:

"i) stellen alle Hersteller und Einführer in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei abweichend von Buchstabe h sicher, dass der berechnete Umfang der von ihnen in den Verkehr gebrachten oder selbst verwendeten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe, als Prozentsatz der unter den Buchstaben b, d, e und f angegebenen berechneten Umfänge ausgedrückt, den Durchschnitt ihrer prozentualen Marktanteile in den Jahren 2002 und 2003 nicht Übersteigt!"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. September 2006.

______________________
1) ABl. C 110 vom 09.05.2006 S. 33.

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Juni 2006.

3) ABl. Nr. L 244 vom 29.09.2000 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 29/2006 (ABl. Nr. L 6 vom 11.01.2006 S. 27).

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