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Bund

Verordnung (EG) Nr. 1804/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Bezug auf die Kontrolle der Ausfuhr von Halonen für kritische Verwendungszwecke, die Ausfuhr von Produkten und Einrichtungen, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, und Beschränkungen für Chlorbrommethan

(ABl. Nr. L 265 vom 16.10.2003 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 4, sind einige Probleme aufgetreten, die im Wege von Änderungen jener Verordnung gelöst werden müssen. Diese Fragen, die sich auf die wirksame und sichere Durchführung jener Verordnung beziehen, wurden mit den Mitgliedstaaten im Verwaltungsausschuss gemäß jener Verordnung erörtert. Die vorliegende Verordnung sieht Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in vier Punkten vor.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer iv) der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 überprüft die Kommission jedes Jahr die in Anhang VII jener Verordnung aufgeführten kritischen Verwendungszwecke von Halonen. Jene Verordnung sieht jedoch nicht vor, dass im Rahmen dieser Überprüfungen Zeitpläne für die schrittweise Einstellung der kritischen Verwendung festgelegt werden, wenn angemessene Alternativen gefunden und verwendet werden. Mit der ersten Änderung jener Verordnung wird die Möglichkeit vorgesehen, bei der Überprüfung des Anhangs VII jener Verordnung Zeitpläne für die Verringerung des Einsatzes von Halonen für kritische Verwendungszwecke unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit technisch und wirtschaftlich realisierbarer Alternativen oder Technologien festzulegen, die unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptabel sind. Damit sollte sichergestellt werden, dass Fortschritte in Bezug auf die Verringerung der Menge an Halon für kritische Verwendungszwecke erzielt werden und dadurch die Regenerierung der Ozonschicht beschleunigt wird.

(3) Die zweite Änderung betrifft die Ausfuhr von Halonen für die in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgeführten kritischen Verwendungszwecke. Gemäß jener Verordnung dürfen ab dem 1. Januar 2004 Halone, die für die in Anhang VII aufgeführten Verwendungszwecke eingesetzt werden, in der Europäischen Gemeinschaft nur noch zum Zweck der Brandbekämpfung verwendet werden. Diese Verwendungszwecke werden als "kritisch" bezeichnet, weil es derzeit keine technisch und wirtschaftlich realisierbaren Alternativen gibt. Alle nicht in Anhang VII aufgeführten Einrichtungen, die Halone enthalten, gelten daher als nicht kritisch. Alle nicht kritischen Haloneinrichtungen sollten bis zum 31. Dezember 2003 stillgelegt werden. Aus dem Verkehr gezogenes Halon sollte für kritische Verwendungszwecke gelagert, aus Lagern für kritische Verwendungszwecke ausgeführt oder vernichtet werden können.

(4) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ist die Ausfuhr von "Produkten und Einrichtungen, die Halone für die in Anhang VII aufgeführten kritischen Verwendungszwecke enthalten", gestattet. Jener Artikel sollte geändert werden, um die Ausfuhr von nicht in Behältern abgefülltem Halon für kritische Verwendungszwecke bis zum 31. Dezember 2009 zu gestatten, sofern es aus zurückgewonnenen, rezyklierten oder aufgearbeiteten Halonen aus Lagereinrichtungen gewonnen wird, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurden oder von dieser betrieben werden. Eine Überprüfung der Ausfuhren von nicht in Behältern abgefülltem Halon sollte gefordert werden, um bei Bedarf die Ausfuhren bereits vor dem 31. Dezember 2009 verbieten zu können. Die Ausfuhr von Halon für kritische Verwendungszwecke sollte nach dem 31. Dezember 2003 verboten sein, wenn es nicht aus Einrichtungen stammt, die von der zuständigen Behörde eine Genehmigung für die Lagerung von Halon für kritische Verwendungszwecke erhalten haben oder von dieser betrieben werden.

(5) Die Kommission sollte für die Genehmigung von Ausfuhren von Halonen zuständig sein, die in Produkten und Einrichtungen für kritische Verwendungszwecke ausgeführt werden. Die Kommission sollte diese Ausfuhren nur genehmigen, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats überprüft hat, dass die Ausfuhren für einen oder mehrere der in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgeführten kritischen Verwendungszwecke bestimmt sind. Weiterhin sollte der Ausführer am Jahresende über die tatsächlichen Ausfuhren Bericht erstatten müssen.

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