Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2000, Immissionsschutz - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

(ABl. Nr. L 244 vom 29.09.2000 S. 1;
VO (EG) 2038/2000 - ABl. Nr. L 244 vom 29.09.2000 S. 25;
VO (EG) 2039/2000 - ABl. Nr. L 244 vom 29.09.2000 S. 26;
Entsch. 2003/160/EG - ABl. Nr. L 65 vom 08.03.2003 S. 29;
VO (EG) 1804/2003 - ABl. Nr. L 265 vom 16.10.2003 S. 1;
geändert durch Beitrittsakte 2003;
2004/232/EG - ABl. Nr. L 71 vom 10.03.2004 S. 28;
VO (EG) 2077/2004 - ABl. Nr. L359 vom 04.12.2004 S. 28;
VO (EG) 29/2006 - ABl. Nr. L 6 vom 11.01.2006 S. 27;
VO (EG) 1366/2006 - ABl. Nr. L 264 vom 25.09.2006 S. 12;
VO (EG) 1784/2006 - ABl. Nr. L 337 vom 05.12.2006 S. 3;
VO (EG) 1791/2006 - ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S.1;
VO (EG) 899/2007 - ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2007 S. 24;
Entsch. 2007/540/EG - ABl. Nr. L 198 vom 31.07.2007 S. 35;
VO (EG) 473/2008 - ABl. Nr. L 140 vom 30.05.2008 S. 9;
VO (EG) 596/2009 - ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14;
VO (EG) 1005/2009 - ABl. Nr. L 286 vom::31.10.2009 S. 1aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 30 der VO (EG) 1005/2009- Entsprechungstabelle - Anwenden

Neufassung -Ersetzt VO (EG) 3093/94Zuteilung von geltenden Einfuhrquoten (Zeitraum vom 01.01 bis 31.12.2009):
Entsch. 2009/51/EG - ABl. Nr. L 21 vom 24.01.2009 S. 43

Archiv: 1994

Zuteilung der Mengen:
Entsch. 2009/52/EG - (ABl. Nr. L 21 vom 24.01.2009 S. 53)
Entsch. 2007/211/EG - (ABl. Nr. L 94 vom 04.04.2007 S. 39)
Entsch. 2005/626/EG - (ABl. Nr. L 224 vom 30.08.2005 S. 7);

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz l,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 5. Mai 2000 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist erwiesen, dass die im bisherigen Umfang fortdauernden Emissionen von ozonabbauenden Stoffen die Ozonschicht weiterhin signifikant schädigen. Der Ozonabbau hat in der südlichen Hemisphäre im Jahr 1998 sein bisher größtes Ausmaß erreicht. Im Frühjahr hat in drei der letzten vier Jahre der Ozonabbau über der Arktis ein bedrohliches Ausmaß erreicht. Die durch den Ozonabbau bewirkte erhöhte Belastung durch UV-B-Strahlung stellt eine ernste Gefahr für Mensch und Umwelt dar. Deshalb sind weitere effiziente Maßnahmen erforderlich, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt gegen schädliche Auswirkungen solcher Emissionen zu schützen.

(2) In Anbetracht ihrer Verantwortung im Bereich von Umwelt und Handel ist die Gemeinschaft mit der Entscheidung 88/540/EWG 4 Vertragspartei des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Montrealer Protokoll), geworden, das von den Vertragsparteien des Protokolls auf ihrer zweiten Tagung in London und auf ihrer vierten Tagung in Kopenhagen geändert wurde.

(3) Zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Ozonschicht wurden von den Vertragsparteien des Montrealer Protokolls auf ihrer siebenten Tagung im Dezember 1995 in Wien und auf ihrer neunten Tagung im September 1997 in Montreal, an denen die Gemeinschaft teilnahm, angenommen.

(4) Zur Durchführung der Verpflichtungen, die die Gemeinschaft im Rahmen des Übereinkommens von Wien und der letzten Änderungen und Anpassungen des Montrealer Protokolls eingegangen ist, insbesondere zur Einstellung der Produktion und des Inverkehrbringens von Methylbromid in der Gemeinschaft und zur Einführung eines Lizenzsystems nicht nur für Einfuhren, sondern auch für Ausfuhren von ozonabbauenden Stoffen, sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich.

(5) Da früher als vorgesehen Technologien zum Ersatz von ozonabbauenden Stoffen verfügbar sind, sollten in bestimmten Fällen strengere Kontrollmaßnahmen eingeführt werden, als sie in der "Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen" und im Montrealer Protokoll vorgesehen sind.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 3093/94 muss grundlegend geändert werden. Im Hinblick auf die rechtliche Klarheit und Transparenz sollte jene Verordnung neugefasst werden.

(7) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 ist die Produktion von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, sonstigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan und teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen eingestellt worden. Die Produktion dieser geregelten Stoffe ist somit abgesehen von möglichen Ausnahmen für wesentliche Verwendungszwecke und zur Deckung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 des Montrealer Protokolls genannten Vertragsparteien verboten. Es ist nunmehr ebenfalls angebracht, das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Stoffe und Produkte sowie Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten, schrittweise zu verbieten.

(8) Die Kommission kann auch nach der Einstellung der Produktion bzw. Verwendung von geregelten Stoffen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen für wesentliche Verwendungszwecke zulassen.

(9) Die zunehmende Verfügbarkeit von Ersatzstoffen für Methylbromid sollte eine im Vergleich zum Montrealer Protokoll verstärkte Einstellung der Produktion und Verwendung von Methylbromid ermöglichen. Die Produktion und Verwendung von Methylbromid sollte völlig eingestellt werden, sofern für kritische Verwendungszwecke, die auf Gemeinschaftsebene nach den Kriterien des Montrealer Protokolls festgelegt werden, Ausnahmen möglich sind. Die Verwendung von Methylbromid für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport sollte ebenfalls kontrolliert werden. Solche Verwendungen sollten derzeitige Mengen nicht überschreiten und unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der Entwicklung des Montrealer Protokolls letztlich verringert werden.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 3093/94 umfasst Einschränkungen der Produktion aller anderen ozonabbauenden Stoffe, jedoch nicht von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen. Die Einführung einer solchen Bestimmung ist nunmehr angebracht, um zu gewährleisten, dass teilhalogenierte Flurchlorkohlenwasserstoffe nicht weiterhin verwendet werden, wenn Ersatzstoffe verfügbar sind, die die Ozonschicht nicht beeinträchtigen. Maßnahmen zur Einschränkung der Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen müssen von allen Vertragsparteien des Montrealer Protokolls ergriffen werden. Ein Einfrieren der Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen würde dieser Anforderung entgegenkommen und wäre Ausdruck der Entschlossenheit der Gemeinschaft, auf diesem Gebiet eine führende Rolle zu spielen. Die hergestellten Mengen sollten an die für das Inverkehrbringen von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in der Gemeinschaft vorgesehenen Reduzierungen und dem weltweiten Nachfragerückgang infolge des im Montrealer Protokoll geforderten geringeren Verbrauchs von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen angepasst werden.

(11) Gemäß Artikel 2F Absatz 7 des Montrealer Protokolls bemühen sich die Vertragsparteien, zu gewährleisten, dass die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen auf die Fälle beschränkt bleibt, in denen keine umweltverträglicheren Stoffe oder Technologien verfügbar sind. Angesichts der Verfügbarkeit von Alternativ- und Ersatztechnologien kann das Inverkehrbringen und die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen und Produkten, die sie enthalten, weiter eingeschränkt werden. Der Beschluss VI/13 der Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls sieht vor, dass bei der Evaluierung der Alternativen zu den teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen Faktoren wie Ozonabbaupotential, Energieeffizienz, potentielle Entflammbarkeit und Toxizität, Treibhauspotential sowie potentielle Auswirkungen auf die tatsächliche Verwendung und die Einstellung der Produktion und Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen und Halonen berücksichtigt werden sollten. Die Kontrollen von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen sollten zum Schutz der Ozonschicht und um die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen widerzuspiegeln, beträchtlich verstärkt werden.

(12) Quoten für die Überführung von geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft sollten nur für beschränkte Verwendungen geregelter Stoffe zugebilligt werden. Geregelte Stoffe und Produkte, die geregelte Stoffe enthalten, aus Nichtvertragsstaaten des Montrealer Protokolls sollten nicht eingeführt werden.

(13) Das Lizenzsystem für geregelte Stoffe sollte auf die Ausfuhrgenehmigung für geregelte Stoffe ausgedehnt werden, um die Überwachung des Handels mit ozonabbauenden Stoffen und den Austausch diesbezüglicher Informationen zwischen den Vertragsparteien zu ermöglichen.

(14) Zur Rückgewinnung gebrauchter geregelter Stoffe und zur Verhütung ihres Verlusts durch ungewolltes Austreten sind Vorkehrungen zu treffen.

(15) Das Montrealer Protokoll erfordert eine Berichterstattung über den Handel mit ozonabbauenden Stoffen. Hersteller, Einführer und Ausführer von geregelten Stoffen sollten deshalb jährlich über ihre Tätigkeit Bericht erstatten.

(16) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 5 erlassen werden.

(17) Der Beschluß X/8 der 10. Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls ermutigt die Vertragsparteien, gegebenenfalls aktiv Maßnahmen zu ergreifen, um die Produktion und das Inverkehrbringen neuer ozonabbauender Stoffe, insbesondere von Bromchlormethan, zu unterbinden. Zu diesem Zweck sollte ein Mechanismus vorgesehen werden, so dass neue Stoffe von dieser Verordnung erfasst werden können. Die Produktion, die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bromchlormethan sollte verboten werden.

(18) Die Umstellung auf neue Technologien oder Ersatzprodukte infolge der vorgesehenen schrittweisen Einstellung der Produktion und der Verwendung geregelter Stoffe könnte insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu Problemen führen. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Erwägung ziehen, die erforderliche Umstellung durch geeignete Fördermaßnahmen insbesondere für KMU zu unterstützen

- haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Einleitende Bestimmungen

Artikel 1 Geltungsbereich 03b

Diese Verordnung gilt für die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling und die Aufarbeitung und Vernichtung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, Methylbromid, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen, teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW) und Chlorbrommethan, für die Übermittlung von Informationen über diese Stoffe sowie für die Ein- und Ausfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten.

Diese Verordnung gilt ebenfalls für die Produktion, die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung der in Anhang II aufgeführten Stoffe,

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 03b 09

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

Kapitel II
Zeitplan für die stufenweise Einstellung der Produktion und Verwendung

Artikel 3 Regelung der Produktion geregelter Stoffe 03b

(1) Vorbehaltlich der Absätze 5 bis 10 ist die Produktion folgender Stoffe verboten:

  1. Fluorchlorkohlenwasserstoffe,
  2. andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe,
  3. Halone,
  4. Tetrachlorkohlenstoff,
  5. 1,1,1-Trichlorethan,
  6. teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe,
  7. Chlorbrommethan.

Unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitgliedstaaten bestimmt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 aufgrund der im Beschluss IV/25 der Vertragsparteien vereinbarten Kriterien jährlich die wesentlichen Verwendungszwecke, für welche die Produktion von geregelten Stoffen gemäß Unterabsatz 1 in der Gemeinschaft und die Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen werden darf, sowie die Verwender, die sich diese wesentlichen Verwendungszwecke zunutze machen dürfen. Diese Produktion und Einfuhr sind nur erlaubt, wenn keine geeigneten Alternativen oder rezyklierte oder aufbereitete geregelte Stoffe gemäß Unterabsatz 1 von anderen Vertragsparteien zur Verfügung stehen.

(2)

  1. Vorbehaltlich der Absätze 5 bis 10 stellen die Hersteller sicher, dass
    1. der für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Umfang ihrer Methylbromidproduktion 75 % desjenigen von 1991 nicht übersteigt;
    2. der für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Umfang ihrer Methylbromidproduktion 40 % desjenigen von 1991 nicht übersteigt;
    3. der für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Umfang ihrer Methylbromidproduktion 25 % desjenigen von 1991 nicht übersteigt;
    4. nach dem 31. Dezember 2004 kein Methylbromid mehr hergestellt wird.

    Bei den in den Buchstaben a), b), c) und d) genannten berechneten Umfängen werden die für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport hergestellten Methylbromidmengen nicht berücksichtigt.

  2. Unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitgliedstaaten bestimmt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 aufgrund der in dem Beschluss IX/6 der Vertragsparteien sowie aller anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Kriterien jedes Jahr die kritischen Verwendungszwecke für Methylbromid, für welche die Produktion, Einfuhr und Verwendung in der Gemeinschaft nach dem 31. Dezember 2004 zugelassen werden dürfen, die zulässigen Mengen und Verwendungszwecke sowie die Verwender, welche sich die kritischen Verwendungszwecke zunutze machen dürfen. Diese Produktion und Einfuhr sind nur dann zulässig, wenn keine geeigneten Alternativen oder rezykliertes oder aufgearbeitetes Methylbromid von anderen Vertragsparteien zur Verfügung stehen.
    In Notfällen, bei einem plötzlichen Befall durch besondere Schädlinge oder beim Ausbruch besonderer Pflanzenkrankheiten, kann die Kommission auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die vorübergehende Verwendung von Methylbromid genehmigen. Genehmigungen dieser Art gelten für einen Höchstzeitraum von 120 Tagen und für eine Höchstmenge von 20 Tonnen.

(3) Vorbehaltlich der Absätze 8, 9 und 10 stellen die Hersteller sicher, dass

  1. der für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Umfang ihrer Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen denjenigen von 1997 nicht übersteigt;
  2. der für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Umfang ihrer Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen 35 % desjenigen von 1997 nicht übersteigt;
  3. der für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Umfang ihrer Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen 20 % desjenigen von 1997 nicht übersteigt;
  4. der für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Umfang ihrer Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen 15 % desjenigen von 1997 nicht übersteigt;
  5. sie nach dem 31. Dezember 2025 keine teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mehr herstellen.

Vor dem 31. Dezember 2002 überprüft die Kommission den Umfang der Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen um festzustellen,

Sie trägt hierbei der weltweiten Entwicklung des Verbrauchs an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, den Ausfuhren dieser Stoffe aus der Gemeinschaft und anderen OECD-Ländern sowie der technischen und wirtschaftlichen Verfügbarkeit von Ersatzstoffen und -technologien sowie relevanten internationalen Entwicklungen im Rahmen des Protokolls Rechnung.

(4) Die Kommission erteilt Lizenzen für die in Absatz 1 Unterabsatz 2 und in Absatz 2 Ziffer ii) genannten Verwender und teilt ihnen mit, für welchen Verwendungszweck diese Lizenz gilt sowie welche Stoffe und Stoffmengen sie verwenden dürfen.

(5) Ein Hersteller kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Herstellungsbetrieb dieses Herstellers befindet, die Erlaubnis erhalten, die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte geregelte Stoffe zur Deckung des gemäß Absatz 4 lizenzierten Bedarfs herzustellen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.

(6) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ein Produktionsbetrieb eines Herstellers befindet, kann diesem Hersteller erlauben, die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten berechneten Mengen zur Deckung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 des Protokolls bezeichneten Vertragsparteien zu überschreiten, sofern die berechnete zusätzliche Menge der Produktion in dem betreffenden Mitgliedstaat die gemäß den Artikeln 2 a bis 2 E und Artikel 2 H des Protokolls für die jeweiligen Zeiträume erlaubte Menge nicht überschreitet. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.

(7) Soweit es das Protokoll zulässt, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ein Produktionsbetrieb eines Herstellers befindet, diesem Hersteller erlauben, die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten berechneten Produktionsumfänge zur Deckung eines wesentlichen oder kritischen Verwendungszwecks einer Vertragspartei auf deren Verlangen zu überschreiten. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.

(8) Soweit es das Protokoll zulässt, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ein Produktionsbetrieb eines Herstellers befindet, diesem Hersteller erlauben, die in den Absätzen 1 bis 7 festgelegten berechneten Produktionsumfänge zum Zweck der industriellen Rationalisierung in dem betreffenden Mitgliedstaat zu überschreiten, sofern der berechnete Produktionsumfang in diesem Mitgliedstaat die Summe der berechneten Produktionsumfänge der inländischen Hersteller gemäß den Absätzen 1 bis 7 für die betreffenden Zeiträume nicht überschreitet. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.

(9) Soweit es das Protokoll zulässt, kann die Kommission im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ein Produktionsbetrieb eines Herstellers befindet, diesem Hersteller erlauben, die gemäß den Absätzen 1 bis 8 festgelegten berechneten Produktionsumfänge zum Zwecke der industriellen Rationalisierung zwischen Mitgliedstaaten zu überschreiten, sofern der berechnete Produktionsumfang der beteiligten Mitgliedstaaten insgesamt die Summe der berechneten Umfänge ihrer inländischen Produktion nach den Absätzen 1 bis 8 für die betreffenden Zeiträume nicht überschreitet. Hierzu ist auch die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich, in dem die Produktion verringert werden soll.

(10) Soweit es das Protokoll zulässt, kann die Kommission im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ein Produktionsbetrieb befindet, und der Regierung des betroffenen dritten Vertragsstaats einem Hersteller erlauben, die nach den Absätzen 1 bis 9 festgelegten, berechneten Produktionsumfänge zum Zweck der industriellen Rationalisierung mit den nach dem Protokoll und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässigen berechneten Produktionsumfängen eines Herstellers in einem dritten Vertragsstaat zu kombinieren, sofern der berechnete Produktionsumfang beider Hersteller zusammen die Summe der nach den Absätzen 1 bis 9 dem gemeinschaftlichen Hersteller gestatteten Produktionsumfänge und der berechneten Produktionsumfänge, die dem Hersteller des dritten Vertragsstaats nach dem Protokoll und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erlaubt werden, nicht überschreitet.

1) ABl. C 286 vom 15.09.1998 S. 6, und ABl. C 83 vom 25.03.1999 S. 4.

2) ABl. C 40 vom 15.02.1999 S. 34.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 1998 (ABl. C 98 vom 09.04.1999 S. 266), bestätigt am 16. September 1999. Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Februar 1999 (ABl. C 123 vom 04.05.1999 S. 28) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) . Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2000 und Beschluss des Rates vom 16. Juni 2000.

4) ABl. L 297 vom 31.10.1988 S. 8.

5) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 12.05.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion