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Regelwerk, EU 2009, Immissionsschutz - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
- Ozon-Verordnung -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 1;
VO (EU) 744/2010 - ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2010 S. 2;
VO (EU) 1087/2013 - ABl. Nr. L 293 vom 05.11.2013 S. 28;
VO (EU) 1088/2013 - ABl. Nr. L 293 vom 05.11.2013 S. 29 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/605 - ABl. Nr. L 84 vom 30.03.2017 S. 3 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 2037/2000 - vgl. Entsprechungstabelle - Anwenden

Archiv: 1994

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EG) 1005/2009

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 3, wurde mehrfach und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.

(2) Es ist erwiesen, dass fortdauernde Emissionen von ozonabbauenden Stoffen die Ozonschicht signifikant schädigen. Die Belastung der Atmosphäre durch ozonabbauende Stoffe geht nachweislich zurück, und es wurden erste Anzeichen dafür beobachtet, dass sich die stratosphärische Ozonschicht erholt. Aber die Ozonschicht wird ihr Konzentrationsniveau von vor 1980 voraussichtlich nicht vor Mitte des 21. Jahrhunderts wieder erreichen. Die durch den Ozonabbau bewirkte erhöhte Belastung durch UV-B-Strahlung stellt daher weiterhin eine ernste Gefahr für Mensch und Umwelt dar. Gleichzeitig besitzen diese Stoffe ein hohes Treibhauspotenzial und tragen zum Anstieg der Temperaturen des Planeten bei. Deshalb sind weitere effiziente Maßnahmen erforderlich, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt gegen schädliche Auswirkungen solcher Emissionen zu schützen und zu verhindern, dass sich die Erholung der Ozonschicht weiter verzögert.

(3) In Anbetracht ihrer Verantwortung im Bereich von Umwelt und Handel ist die Gemeinschaft mit der Entscheidung 88/540/EWG des Rates 4 Vertragspartei des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (nachstehend " Protokoll" genannt), geworden.

(4) Viele ozonabbauende Stoffe sind zwar Treibhausgase, werden jedoch nicht durch das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und das dazugehörige Kyoto-Protokoll geregelt, weil davon ausgegangen wird, dass im Rahmen des Protokolls ein schrittweiser Ausstieg aus den ozonabbauenden Stoffen erfolgt. Trotz der im Rahmen des Protokolls erzielten Fortschritte ist der schrittweise Ausstieg aus den ozonabbauenden Stoffen in der Europäischen Union und der ganzen Welt noch nicht vollständig abgeschlossen, wobei zu berücksichtigen ist, dass zurzeit zahlreiche Alternativen zu ozonabbauenden Stoffen ein hohes Treibhauspotenzial haben. Die Produktion und Verwendung von ozonabbauenden Stoffen muss deshalb auf ein Mindestmaß beschränkt oder eingestellt werden, wenn technisch realisierbare Alternativen mit niedrigem Treibhauspotenzial zur Verfügung stehen.

(5) Zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Ozonschicht wurden von den Vertragsparteien des Protokolls angenommen, zuletzt auf ihrer Tagung im September 2007 in Montreal und im November 2008 in Doha. Um den Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen des Protokolls nachzukommen und insbesondere den beschleunigten schrittweisen Ausstieg aus teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu vollziehen, sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich, wobei den Risiken der schrittweisen Einführung von Alternativen mit hohem Treibhauspotenzial gebührend Rechnung zu tragen ist.

(6) Nachdem sich der wissenschaftliche Prüfungsausschuss (Scientific Assessment Panel, SAP) in seinem Bericht von 2006 besorgt über die Zunahme der Produktion und des Verbrauchs von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in den Entwicklungsländern geäußert hatte, haben die Vertragsparteien des Protokolls im Jahr 2007 auf ihrer 19. Konferenz den Beschluss XIX/6 angenommen, der einen beschleunigten schrittweisen Ausstieg aus teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen vorsieht. Im Anschluss an diesen Beschluss sollte das für den schrittweisen Ausstieg aus der Produktion vorgesehene Datum vom Jahr 2025 auf das Jahr 2020 vorverlegt werden.

(7) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000

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