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Regelwerk, EU 2017, Immissionsschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/605 der Kommission vom 29. März 2017 zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 84 vom 30.03.2017 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang VI zur Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 sind Stichtage festgelegt, ab denen Halone für Feuerlöscher oder Brandschutzeinrichtungen in "neuen Ausrüstungen", einschließlich neuen Luftfahrzeugen, nicht mehr verwendet werden sollten. Gemäß Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 hängt die Definition von "neuen Ausrüstungen" vom Datum der Beantragung der Typzertifizierung bei der zuständigen Regulierungsbehörde ab.

(2) Aus Gründen der rechtlichen Klarheit und der Kohärenz bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ist es notwendig klarzustellen, dass sich die Beantragung der Typzertifizierung für neue Luftfahrzeuge in der Definition "neuer Ausrüstungen" in Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ausschließlich auf neue Typzertifizierungen erstreckt und nicht auf die Änderung einer bestehenden Typzertifizierung bezieht. Dies stünde auch im Einklang mit dem Konzept für Halonnormen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO).

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 wird folgender zweiter Satz angefügt:

"Die Beantragung der Typzertifizierung für Luftfahrzeuge bezieht sich auf die Beantragung einer neuen Typzertifizierung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2017

1) ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 1.

ENDE

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