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Bund

Entscheidung 2007/540/EG der Kommission vom 30. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verwendung von Halon 2402 in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3594)

(ABl. Nr. L 198 vom 31.07.2007 S. 35)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 Ziffer iv,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ist die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwendung von Halon 2402 zu folgendem Schluss gekommen:

(2) In den Industrieländern wurde die Herstellung von Halon 2402 am 1. Januar 1994 in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen im Rahmen des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, eingestellt. Seitdem musste gegebenenfalls erforderliches Halon 2402 von spezialisierten Halonbanken erworben werden, in denen Halon gespeichert wird, das durch alternative Stoffe ersetzt wurde.

(3) Halon 2402 wird in Bulgarien weiterhin eingesetzt, vor allem zur Brand- und Explosionsbekämpfung bei militärischen Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen. Rumänien hat gemeldet, dass kein Halon 2402 angewendet wird.

(4) Bei der Ablösung von Halon-Brandschutzausrüstung durch alternative Brandschutzmittel ist zu berücksichtigen, inwieweit technisch und wirtschaftlich akzeptable Alternativen bzw. Technologien zur Verfügung stehen, die auch unter dem ökologischen und gesundheitlichen Gesichtspunkt vertretbar sind. Die Umrüstung im militärischen Bereich auf Ausrüstungen, bei denen zur Brand- und Explosionsbekämpfung keine Halone eingesetzt werden, ist derart zu planen, dass die Verteidigungskapazität der Mitgliedstaaten nicht in inakzeptabler Weise gefährdet wird. Häufig ist es notwendig, die finanziellen Folgen besonders zu berücksichtigen und einen gewissen Zeitraum für die Umstellung auf eine Alternative vorzusehen, wenn alternative Brandschutzmittel sicher und effizient eingesetzt werden sollen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen keine technisch und wirtschaftlich akzeptablen Alternativen für solche Anwendungen.

(5) Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 muss der Einsatz von Halonen in Ausrüstungen, die nicht in Anhang VII als kritische Verwendungszwecke aufgeführt sind, bis zum 31. Dezember 2003 eingestellt und die Halone nach Artikel 16 zurückgewonnen werden. Damit ein kritischer Verwendungszweck gegeben ist, für den im Rahmen einer Ausnahmeregelung eine weitere Verwendung von Halon 2402 in Bulgarien, das der Europäischen Union am 1. Januar 2007 beigetreten ist, zulässig wäre, sollte Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 dahin gehend geändert werden, dass diese Feuer löschende Substanz für verschiedene Anwendungen zugelassen wird.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Juli 2007

.

Anhang

In Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wird Folgendes hinzugefügt:

"Verwendung von Halon 2402 nur in Bulgarien:


1) ABl. Nr. L 244 vom 29.09.2000 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1).

ENDE

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