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Regelwerk, EU 2002, Umweltmanagement

Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung(EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft

(ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2002 S. 3)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe b) und Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EWG)Nr. 3037/90 wurde eine Systematik der Wirtschaftszweige geschaffen, im Folgenden "NACE Rev. 1 "genannt, die den statistischen Erfordernissen der Gemeinschaft entspricht.

(2)Aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung und des Auslaufens des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist es erforderlich, die NACE Rev. 1 zu ändern.

(3) Zur Aufrechterhaltung des internationalen Systems verknüpfter Systematiken und zur Förderung der Konvergenz auf Weltebene ist es erforderlich, die NACE Rev. 1 zu ändern.

(4) Die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG)Nr. 3037/90 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2001

_________
1) ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990 S.1.
2) ABl. Nr. L 83 vom 03.04.1993 S.1.

Anhang

- wie eingefügt -

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