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Regelwerk, EU 1990, Umweltmanagement/Öko-Audit

Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft
- NACE-Code -

(ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990 S. 1;
VO (EWG )761/93 - ABl. Nr. L 83 vom 03.04.1993 S. 1, ber. 1995 L 159 S. 31;
VO EG 29/2002 - ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2002 S. 3;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
VO (EG) 1893/2006 - ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1)



Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission 1,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes der Gemeinschaft setzt statistische Normen voraus, die für die Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung nationaler und gemeinschaftlicher statistischer Daten anwendbar sind, damit die Unternehmen, Finanzierungsinstitutionen, Behörden und alle sonstigen Marktteilnehmer im Binnenmarkt zuverlässige und vergleichbare statistische Daten erhalten.

Derartige Informationen sind für die Unternehmen zur Beurteilung ihrer Wettbewerbsfähigkeit notwendig und dienen den Gemeinschaftsorganen zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen.

Nur wenn die Mitgliedstaaten mit der gemeinschaftlichen Systematik verknüpfte Wirtschaftszweigsystematiken verwenden, werden integrierte statistische Informationen mit der für die Verwaltung des Binnenmarktes erforderlichen Zuverlässigkeit, Schnelligkeit, Flexibilität und Gliederungsstufe geliefert werden können.

Dabei ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten - ausgehend von den Positionen der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften - entsprechend den einzelstaatlichen Erfordernissen in ihre nationalen Systematiken Untergliederungen einfügen können.

Um der internationalen Vergleichbarkeit der Wirtschaftsstatistiken willen müssen die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane Wirtschaftszweigsystematiken verwenden, die direkt mit der "International Standard Industrial Classification" (ISIC) der Vereinten Nationen in Verbindung stehen.

Die Verwendung der Systematik der Wirtschaftszweige der Gemeinschaft erfordert, daß die Kommission bei allen Fragen der Anwendung dieser Verordnung von dem durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom   4 eingesetzten Ausschuß für das Statistische Programm unterstützt wird, namentlich in bezug auf die Auslegung dieser Systematik, kleinere Änderungen daran, die Abfassung und Aktualisierung der dazugehörigen Erläuterungen, die Erstellung von Leitlinien für die Klassifizierung statistischer ,Einheiten gemäß der Systematik.

Es ist unerläßlich, daß der Inhalt der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften in allen Mitgliedstaaten einheitlich interpretiert wird.

Die Ausarbeitung einer neuen Systematik macht eine Übergangszeit erforderlich

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Ziel dieser Verordnung ist es, eine gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft aufzustellen, um die Vergleichbarkeit zwischen den nationalen und den gemeinschaftlichen Systematiken und damit zwischen den nationalen und den gemeinschaftlichen Statistiken zu gewährleisten.

(2) Diese Verordnung gilt ausschließlich für die Verwendung von Systematiken zu statistischen Zwecken.

(3) Diese Verordnung als solche beinhaltet für die Mitgliedstaaten keine Verpflichtung, Daten zu erheben, zu veröffentlichen oder zu liefern, und betrifft keine Verpflichtung, bei Erhebungen und statistischen Analysen eine bestimmte Gliederungsstufe oder einen bestimmten Typ statistischer Einheiten zu verwenden.

Artikel 2

(1) Es wird eine gemeinsame Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften - im folgenden "NACE Rev. 1" genannt - eingeführt. NACE Rev. 1 setzt sich zusammen aus:

(2) Die NACE Rev. 2 ist dieser Verordnung als Anhang beigefügt.

Artikel 3 (gestrichen)

Artikel 4

Neben den in Artikel 3 festgelegten Bestimmungen kann ein Mitgliedstaat, falls bestimmte Positionen der NACE Rev. 1 mit der nationalen Wirtschaftsstruktur nicht vereinbar sind, von der .Kommission die Genehmigung erhalten in einem bestimmten Bereich die NACE Rev. 2 auf eine spezifischen Ebene zusammenzufassen.

Um eine solche Genehmigung zu erhalten, muß der betreffende Mitgliedstaat der Kommission alle für die Prüfung seines Antrags erforderlichen. Informationen zur Verfügung stellen.

Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a) ist es dem Mitgliedstaat indessen nicht aufgrund dieser Genehmigung gestartet, die zusammengefaßte Position abweichend von der NACE Rev. 2 zu untergliedern.

Die Kommission überprüft zusammen mit dem betreffenden Mitgliedstaat regelmäßig die Anwendung dieser Bestimmungen, um festzustellen, ob sie noch berechtigt sind.

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