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Regelwerk, EU-Chronologisch, Chemikalien EU, Bund

Richtlinie 2002/64/EG der Kommission vom 15. Juli 2002 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Aufnahme der Wirkstoffe Cinidon-ethyl, Cyhalofop-butyl, Famoxadone, Florasulam, Metalaxyl-M und Picolinafen

(ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 27)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/48/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben am 28. April 1997 von BASF einen Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Cinidon-ethyl in Anhang I der Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 98/398/EG der Kommission3 wurde bestätigt, dass die Unterlagen "vollständig" sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(2) Die Behörden Italiens erhielten am 30. April 1997 von Dow AgroSciences einen Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG für Cyhalofop-butyl. Mit der Entscheidung 98/242/EG der Kommission 4 wurde bestätigt, dass die Unterlagen "vollständig" sind.

(3) Die Behörden Frankreichs erhielten am 20. Oktober 1996 von DuPont de Nemours einen Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG für Famoxadone. Mit der Entscheidung 97/591/EG der Kommission 5 wurde bestätigt, dass die Unterlagen "vollständig" sind.

(4) Die Behörden Belgiens erhielten am 2. Februar 1998 von Dow AgroSciences einen Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG für Florasulam. Mit der Entscheidung 98/676/EG der Kommission 6 wurde bestätigt, dass die Unterlagen "vollständig" sind.

(5) Die Behörden Belgiens erhielten am 9. Februar 1996 von Novartis Crop Protection AG - jetzt Syngenta - einen Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG für Metalaxyl-M. Mit der Entscheidung 97/591/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen "vollständig" sind.

(6) Die Behörden Deutschlands erhielten am 10. Mai 1999 von BASF einen Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG für Picolinafen. Mit der Entscheidung 1999/555/EG der Kommission 7 wurde bestätigt, dass die Unterlagen "vollständig" sind.

(7) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission zu den folgenden Terminen einen Entwurf des jeweiligen Bewertungsberichts über die Wirkstoffe übermittelt: 2. November 1998 (Cinidonethyl), 30. November 1998 (Cyhalofop-butyl), 5. August 1998 (Famoxadone), 19. November 1999 (Florasulam), 27. Juli 1999 (Metalaxyl-M) und 21. Dezember 2000 (Picolinafen).

(8) Die Entwürfe der Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Diese Prüfungen wurden am 19. April 2002 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Cinidon-ethyl, Cyhalofop-butyl, Famoxadone, Florasulam, Metalaxyl-M und Picolinafen abgeschlossen.

(9) Die Prüfungen von Cinidon-ethyl, Metalaxyl-M und Picolinafen warfen keinerlei offene Fragen auf, die eine Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" erfordert hätten.

(10) Im Fall von Cyhalofop-butyl wurde der Ausschuss gebeten, zu den möglichen Auswirkungen auf Wasserorganismen und nicht zu den Zielgruppen gehörende Arthropoden, und zur Anwenderexposition Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme 8 gab der Ausschuss an, von dem Ausbringen des Wirkstoffes aus der Luft könnte eine nicht hinnehmbare Gefährdung für die Wasserorganismen in überfluteten Reisfeldern und in angrenzenden flachen Abflusskanälen ausgehen. Das bodennahe Ausbringen des Wirkstoffes in überfluteten Reisfeldern gefährde möglicherweise Wasserorganismen in diesen Feldern in nicht hinnehmbarer Weise. Der Ausschuss hält es für unwahrscheinlich, dass diese Anwendung Bienen schadet, betont aber mit Nachdruck, dass in Bezug auf die nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arthropoden weiterhin Unsicherheit herrsche und diese Frage in einem erweiterten Prüfverfahren geklärt werden sollte. Diese Angaben wurde später übermittelt und bewertet. Der Ausschuss vertrat ferner die Ansicht, dass die Anwenderexposition durch Cyhalofopbutyl angemessen untersucht worden sei.

(11) Im Fall von Famoxadone wurde der Ausschuss gebeten, zu den Auswirkungen auf Daphnia und Regenwürmer, vor allem durch Abbauprodukte des Wirkstoffs, zur Bedeutung der bei einem zwölfmonatigen Versuch bei Hunden festgestellten Augenveränderungen für Menschen und zu den möglichen Konsequenzen der Abschätzung der Risiken für Anwender Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme 9

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