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Artikel 85 Vermutung der Rechtsgültigkeit - Einreden 24 24a

(1) In Verfahren betreffend eine Verletzungsklage oder eine Klage wegen drohender Verletzung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters haben die Unionsgeschmacksmustergerichte von der Rechtsgültigkeit des Unionsgeschmacksmusters auszugehen. Die Rechtsgültigkeit kann vom Beklagten nur mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit bestritten werden. Allerdings ist der nicht im Wege der Widerklage erhobene Einwand der Nichtigkeit eines Unionsgeschmacksmusters insoweit zulässig, als sich der Beklagte darauf beruft, dass das Unionsgeschmacksmuster wegen eines ihm zustehenden älteren nationalen Musterrechts im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe d) für nichtig erklärt werden sollte.

(2) In Verfahren betreffend eine Verletzungsklage oder eine Klage wegen drohender Verletzung eines nicht eingetragenen Unionsgeschmacksmusters haben die Unionsgeschmacksmustergerichte, wenn der Rechtsinhaber Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen von Artikel 11 erbringt und angibt, inwiefern sein Geschmacksmuster Eigenart aufweist, von der Rechtsgültigkeit des Unionsgeschmacksmusters auszugehen. Die Rechtsgültigkeit kann vom Beklagten jedoch mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit bestritten werden.

Artikel 86 Entscheidungen über die Nichtigkeit 24

(1) In Verfahren vor einem Unionsgeschmacksmustergericht, in dem die Rechtsgültigkeit des Unionsgeschmacksmusters mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung angegriffen wurde:

  1. erklärt das Gericht das Unionsgeschmacksmuster für nichtig, wenn nach seinen Feststellungen einer der in Artikel 25 genannten Gründe der Aufrechterhaltung des Unionsgeschmacksmusters entgegensteht;
  2. weist das Gericht die Widerklage ab, wenn nach seinen Feststellungen keiner der in Artikel 25 genannten Gründe der Aufrechterhaltung des Unionsgeschmacksmusters entgegensteht.

(2) Ein Unionsgeschmacksmustergericht weist eine Widerklage auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters ab, wenn das Amt über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits eine rechtskräftige Entscheidung erlassen hat.

(3) Ist die Entscheidung eines Unionsgeschmacksmustergerichts über eine Widerklage auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters rechtskräftig geworden, so wird eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Amt entweder durch das Gericht oder eine der Parteien des nationalen Verfahrens unverzüglich zugestellt. Das Amt oder jede andere betroffene Partei kann über das betreffende Urteil nähere Auskünfte anfordern. Das Amt trägt das Urteil gemäß Artikel 72 Absatz 3 Buchstabe r in das Register ein.

Artikel 87 Wirkungen der Entscheidung über die Rechtsgültigkeit 24

Ist die Entscheidung eines Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts, mit der ein Unionsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wird, rechtskräftig geworden, so hat sie in allen Mitgliedstaaten die in Artikel 26 aufgeführten Wirkungen.

Artikel 88 Anwendbares Recht 24 24a

(1) Die Unionsgeschmacksmustergerichte wenden die Vorschriften dieser Verordnung an.

(2) In allen Geschmacksmusterangelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, wendet das Unionsgeschmacksmustergericht das geltende nationale Recht an.

(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wendet das Unionsgeschmacksmustergericht die Verfahrensvorschriften an, die in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, auf gleichartige Verfahren betreffend nationale Musterrechte anwendbar sind.

Artikel 89 Sanktionen bei Verletzungsverfahren 24

(1) Stellt ein Unionsgeschmacksmustergericht fest, dass der Beklagte ein Unionsgeschmacksmuster verletzt hat oder zu verletzen droht, so verbietet es dem Beklagten, die Handlungen, die das Unionsgeschmacksmuster verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, sofern einer solchen Anordnung nicht besondere Gründe entgegenstehen. Es trifft ferner nach Maßgabe seines nationalen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Verbot befolgt wird.

(2) Das Unionsgeschmacksmustergericht kann zudem vom anwendbaren Recht vorgesehene Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen, die ihm im jeweiligen Einzelfall zweckmäßig erscheinen.

Artikel 90 Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen 24 24a 24b

(1) Bei den Gerichten eines Mitgliedstaats - einschließlich der Unionsgeschmacksmustergerichte - können in Bezug auf ein Unionsgeschmacksmuster alle einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen beantragt werden, die in dem Recht dieses Staates für nationale Musterrechte vorgesehen sind, auch wenn für die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund dieser Verordnung ein Unionsgeschmacksmustergericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.

(2) In Verfahren betreffend einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen ist der nicht im Wege der Widerklage erhobene Einwand der Nichtigkeit des Unionsgeschmacksmusters zulässig. Artikel 85 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Ein Unionsgeschmacksmustergericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 82 Absätze 1, 2, 3 oder 4 der vorliegenden Verordnung beruht, ist zuständig für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die vorbehaltlich eines gegebenenfalls erforderlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 in jedem Mitgliedstaat anwendbar sind. Hierfür ist kein anderes Gericht zuständig.

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(Stand: 24.04.2025)

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