umwelt-online: Richtlinie 2003/85/EG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (4)

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Artikel 56 Klinische und serologische Erhebung in der Impfzone (Phase 2-a)

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in der Impfzone während eines Zeitraums, der frühestens 30 Tage nach der letzten Notimpfung beginnt und mit Abschluss einer klinischen und serologischen Untersuchung endet, die Maßnahmen der Absätze 2 und 3 durchgeführt werden.

(2) Zur Ermittlung von Beständen mit Tieren empfänglicher Arten, die mit dem MKS-Virus in Berührung gekommen sind, ohne jedoch klinische Krankheitsanzeichen zu zeigen, wird eine Erhebung durchgeführt, die eine klinische Untersuchung aller Tiere empfänglicher Arten in allen Beständen der Impfzone sowie die Laboruntersuchungen gemäß Absatz 3 umfasst.

(3) Die Laboruntersuchungen werden nach Testmethoden durchgeführt, die den Anforderungen an Diagnosetests gemäß Anhang XIII entsprechen und nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren zugelassen wurden, und müssen eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Die Untersuchung auf MKSV-Infektion, entweder durch den Nachweis von Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine des MKS-Virus oder nach einer anderen zugelassenen Testmethode, erfüllt die Anforderungen an Stichprobenuntersuchungen in Betrieben gemäß Anhang III Nummer 2.2. Soweit die zuständigen Behörden zusätzlich Sentinel-Tiere verwenden, wird den Voraussetzungen für die Wiederbelegung von Seuchenbetrieben gemäß Anhang V Rechnung getragen.
  2. Der Nachweis von Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine des MKS-Virus erfolgt anhand von Proben, die in allen Beständen in der Impfzone von allen geimpften Tieren empfänglicher Arten und ihren nicht geimpften Nachkommen entnommen werden.

Artikel 57 Einstufung von Beständen in der Impfzone (Phase 2-b)

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Betriebe mit Tieren empfänglicher Arten

  1. entsprechend dem Ergebnis der Erhebung gemäß Artikel 56 Absatz 2 und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anhang I eingestuft werden;
  2. die Maßnahmen der Absätze 2 bis 4 durchführen.

(2) Betriebe mit mindestens einem seuchenverdächtigen Tier, bei dem gemäß Anhang I MKS bestätigt wird, unterliegen den Maßnahmen gemäß den Artikeln 10 und 21.

(3) Betriebe mit mindestens einem Tier einer empfänglichen Art, das aufgrund früherer Kontakte mit dem MKS-Virus seuchenverdächtig ist, bei denen sich jedoch bei einer weiteren Untersuchung aller anwesenden Tiere empfänglicher Arten zirkulierende MKS-Viren nicht bestätigt haben, führen zumindest folgende Maßnahmen durch:

  1. Im Betrieb befindliche Tiere empfänglicher Arten werden
    1. entweder getötet und die Tierkörper verarbeitet oder
    2. entsprechend eingestuft und
      1. die Tiere, die zumindest auf einen der zugelassenen Tests gemäß Artikel 56 Absatz 3 positiv reagiert haben, werden getötet und die Tierkörper verarbeitet und
      2. die im Betrieb verbleibenden Tiere empfänglicher Arten werden unter den von den zuständigen Behörden vorgegebenen Bedingungen geschlachtet.
  2. Die Betriebe werden gemäß Artikel 11 gereinigt und desinfiziert.
  3. Die Betriebe werden gemäß Anhang V wiederbelegt.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass auf Erzeugnisse, die während des Zeitraums gemäß Artikel 56 Absatz 1 von Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurden, folgende Maßnahmen Anwendung finden:

  1. Frisches Fleisch von Tieren im Sinne von Absatz 3 Nummer 2 Ziffer ii unterliegt Artikel 55 Absatz 4 (für Fleisch von Wiederkäuern) bzw. Absatz 6 (Schweinefleisch).
  2. Milch und Milcherzeugnisse von Tieren gemäß Absatz 3 Nummer 2 Ziffer ii werden gemäß Artikel 54 Absätze 4 bis 8 je nach vorgesehener Verwendung mindestens einer der Behandlungen gemäß Anhang IX Teil A bzw. Teil B unterzogen.

(5) Betriebe mit Tieren empfänglicher Arten, bei denen die Präsenz einer früheren oder neuen MKSV-Infektion gemäß Artikel 56 Absatz 3 amtlich ausgeschlossen wird, werden den Maßnahmen des Artikels 58 unterzogen.

Artikel 58 Maßnahmen, die in der Zeit nach Abschluss der Erhebung und Einstufung von betrieben und dem Zeitpunkt der Wiedererlangung des Status der MKS-Freiheit in der Impfzone durchzuführen sind (Phase 3)

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in der Impfzone in der Zeit nach Abschluss der Maßnahmen gemäß Artikel 57 und dem Zeitpunkt der Wiedererlangung des Status der MKS-Freiheit gemäß Artikel 59 die Maßnahmen der Absätze 2 bis 6 durchgeführt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten zwischen Betrieben innerhalb der Impfzone genehmigungspflichtig ist.

(3) Das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten aus der Impfzone wird verboten. Abweichend von diesem Verbot kann die Beförderung von Tieren empfänglicher Arten unter den Voraussetzungen des Artikels 55 Absatz 3 auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem Schlachthof genehmigt werden.

(4) Abweichend von dem Verbot des Absatzes 2 können die zuständigen Behörden die Beförderung von nichtgeimpften Tieren empfänglicher Arten gemäß den folgenden Bestimmungen genehmigen:

  1. Innerhalb von 24 Stunden nach dem Verladen sind alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs einer klinischen Untersuchung unterzogen worden, ohne dass klinische Symptome der Maul- und Klausenseuche festgestellt wurden, und
  2. die Tiere waren einer Verbringungssperre aus dem Ursprungsbetrieb von mindestens 30 Tagen unterworfen, während der kein Tier einer empfänglichen Art in den Betrieb eingestellt worden ist, und
  3. der Ursprungsbetrieb der Tiere liegt nicht in einer Schutz- oder Überwachungszone, und
  4. die für die Beförderung bestimmten Tiere wurden entweder am Ende des Isolationszeitraums einzeln mit Negativbefund Tests zum Nachweis von MKSV-Antikörpern unterzogen oder in dem Betrieb wurde ungeachtet der jeweiligen Art eine serologische Untersuchung gemäß Anhang III Nummer 2.2 durchgeführt;
  5. während der Beförderung vom Ursprungsbetrieb zum Bestimmungsort waren die Tiere keiner Infektionsquelle ausgesetzt.

(5) Nicht geimpfte Nachkommen geimpfter Muttertiere dürfen nicht aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden, es sei denn, sie werden zu einem der folgenden Betriebe befördert:

  1. einem Betrieb innerhalb der Impfzone mit demselben Gesundheitsstatus wie der Ursprungsbetrieb;
  2. einem Schlachthof zur unverzüglichen Schlachtung;
  3. einem von der zuständigen Behördebezeichneten Betrieb, um von dort aus auf direktem Weg zum Schlachthof befördert zu werden;
  4. ohne Einschränkung jedem Betrieb, wenn Blutproben, die vor ihrer Versendung aus dem Ursprungsbetrieb entnommen wurden, mit Negativbefund serologisch auf MKSV-Antikörper untersucht wurden.

(6) Frisches Fleisch von nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten darf innerhalb und außerhalb der Impfzone unter folgenden Voraussetzungen in Verkehr gebracht werden:

  1. Es wurden alle Maßnahmen gemäß Artikel 57 Absatz 3 in der gesamten Impfzone abgeschlossen oder die Tiere werden nach Maßgabe von Absatz 3 oder von Absatz 4 Buchstabe d zum Schlachthof gebracht.
  2. Der Betrieb steht unter strenger tierärztlicher Kontrolle.
  3. Nur frisches Fleisch von Tieren im Sinne von Buchstabe a oder frisches Fleisch von außerhalb der Impfzone aufgezogenen und/oder geschlachteten Tieren oder frisches Fleisch im Sinne von Absatz 8 werden im Betrieb verarbeitet.
  4. Das genannte frische Fleisch trägt das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG, oder im Falle von Fleisch von anderen Paarhufern das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG, oder im Falle von Hackfleisch und Fleischzubereitungen das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG.
  5. Während des gesamten Erzeugungsprozesses ist das frische Fleisch deutlich gekennzeichnet und wird von Fleisch, das gemäß dieser Richtlinie einen anderen Gesundheitsstatus hat, getrennt befördert und gelagert.

(7) Frisches Fleisch von geimpften Tieren empfänglicher Arten oder von nicht geimpften, seropositiven Nachkommen geimpfter Muttertiere, die in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum geschlachtet wurden, ist mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Richtlinie 2002/99/EG zu versehen und getrennt von Fleisch, das dieses Kennzeichen nicht trägt, zu lagern und zu befördern und ist anschließend in verplombten Behältnissen zu einem von den zuständigen Behörden bezeichneten Betrieb zu bringen, um dort gemäß Anhang VII Teil a Nummer 1 behandelt zu werden.

(8) Abweichend von Absatz 7 dürfen frisches Fleisch und zugerichtete Innereien von geimpften großen und kleinen Wiederkäuern oder ihren nicht geimpften seropositiven Nachkommen unter folgenden Bedingungen innerhalb und außerhalb der Impfzone in den Verkehr gebracht werden:

  1. Der Betrieb steht unter strenger tierärztlicher Kontrolle.
  2. Nur gemäß Anhang VIII Teil a Nummern 1, 3 und 4 behandeltes frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, oder frisches Fleisch gemäß Nummer 6 oder frisches Fleisch von außerhalb der Impfzone aufgezogenen und/ oder geschlachteten Tieren werden im Betrieb verarbeitet.
  3. Das genannte frische Fleisch trägt das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG, oder im Falle von Fleisch von anderen Paarhufern das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG, oder im Falle von Hackfleisch und Fleischzubereitungen das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG.
  4. Während des gesamten Erzeugungsprozesses ist das frische Fleisch deutlich gekennzeichnet und wird von Fleisch, das gemäß dieser Richtlinie einen anderen Gesundheitsstatus hat, getrennt befördert und gelagert.

(9) Abweichend von Absatz 7 darf Fleisch von geimpften Schweinen und ihren nicht geimpften seropositiven Nachkommen, das in der Zeit zwischen dem Beginn der Erhebung und dem Abschluss der Maßnahmen nach Artikel 57 in der gesamten Impfzone und nach Ablauf von mindestens drei Monaten nach dem letzten in dieser Zone gemeldeten Ausbruch gewonnen wurde, unter den nachstehenden Bedingungen ausschließlich auf dem Inlandsmarkt des Herkunftsmitgliedstaates innerhalb und außerhalb der Impfzone in den Verkehr gebracht werden:

  1. Der Betrieb steht unter strenger tierärztlicher Kontrolle.
  2. Nur frisches Fleisch von Tieren aus Betrieben, die die Voraussetzungen des Artikels 57 Absatz 5 erfüllen, oder frisches Fleisch von außerhalb der Impfzone aufgezogenen und geschlachteten Tieren werden im Betrieb verarbeitet.
  3. Das genannte Fleisch trägt ein nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2002/99/EG festzulegendes Genusstauglichkeitskennzeichen.
  4. Während des gesamten Erzeugungsprozesses ist das frische Fleisch deutlich gekennzeichnet und wird von Fleisch, das gemäß dieser Richtlinie einen anderen Gesundheitsstatus hat, getrennt befördert und gelagert.

(10) Ein anderer als der in Absatz 9 bezeichnete Mitgliedstaat kann nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren beantragen, dass entschieden wird, dass Fleisch im Sinne von Absatz 9 unter Bedingungen, die nach demselben Verfahren festzulegen sind, auch in seinem Hoheitsgebiet oder Teilen davon in Verkehr gebracht werden darf.

(11) Die Vorschriften für den Versand frischen Fleisches von geimpften Schweinen, das nach dem in Absatz 9 bezeichneten Zeitraum bis zur Wiedererlangung des Seuchenfreiheitsstatus gemäß Artikel 61 gewonnen wurde, aus der Impfzone, werden nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren beschlossen.

(12) Für frisches Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, wird die Einhaltung der Bedingungen der Absätze 6 und 8 und, soweit zutreffend, des Absatzes 10 von der zuständigen Behörde bescheinigt. Die zuständige Behörde überwacht die entsprechende Kontrolltätigkeit der örtlichen Veterinärbehörden und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission im Falle des innergemeinschaftlichen Handels eine Liste der Betriebe, die für eine derartige Bescheinigung anerkannt wurden.

(13) Abweichend von Absatz 8 kann nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren für frisches Fleisch von Wiederkäuern, die nicht der Behandlung nach Anhang VIII Teil A unterzogen wurden, sowie für Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus solchem Fleisch, wenn diese Erzeugnisse in einer bestimmten Region des Herkunftsmitgliedstaats in Verkehr gebracht werden sollen, ein besonderes Genusstauglichkeitskennzeichen festgelegt werden, bei dem keine Verwechslung mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Absatz 8 Buchstabe c und Absatz 9 Buchstabe c möglich ist.

(14) Milch und Milcherzeugnisse von geimpften Tieren können innerhalb und außerhalb der Impfzone in den Verkehr gebracht werden, sofern sie je nach Endverwendung als Lebensmittel oder Nichtlebensmittel mindestens einer der Behandlungen gemäß Anhang IX Teil A bzw. Teil B unterzogen wurden. Diese Behandlung wurde in einem in der Impfzone gelegenen Betrieb oder gemäß Artikel 54 Absätze 4 bis 7 durchgeführt.

(15) Die Entnahme von Proben von Rohmilch von Tieren empfänglicher Arten in Betrieben innerhalb der Überwachungszone und ihre Beförderung zu einem anderen Labor als einem für die MKS-Diagnose zugelassenen Veterinär-Diagnoselabor und die Verarbeitung der Milch in diesen Labors müssen amtlich genehmigt werden; gegen eine Ausbreitung des MKS-Virus sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

(16) Das Inverkehrbringen anderer als der in den Absätzen 6 bis 11 und 13 bis 15 genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs ist an die Bedingungen der Artikel 30, 31, 32 und 42 gebunden.

Abschnitt 9
Wiedererlangen des Status der MKS-Freiheit

Artikel 59 Wiedererlangen des Status der MKS-Freiheit

Der Status der MKS-Freiheit eines Mitgliedstaats oder einer Region wird unter Berücksichtigung der Bedingungen der Artikel 60 und 61 nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren wiederhergestellt.

Artikel 60 Wiedererlangen des Seuchenfreiheitsstatus nach Tilgung der Maul- und Klauenseuche ohne Notimpfung

(1) Der frühere Status der MKS-Freiheit eines Mitgliedstaats oder einer gemäß Artikel 45 regionalisierten Region eines Mitgliedstaats gilt als wiederhergestellt, wenn die Bekämpfung und Tilgung eines oder mehrerer MKS-Ausbrüche ohne Rückgriff auf Impfungen unter den folgenden Bedingungen erfolgt ist:

  1. Alle Maßnahmen gemäß Artikel 36 und 44 wurden abgeschlossen, und
  2. mindestens eine der folgenden Voraussetzungen ist gegeben:
    1. Die im Kapitel über MKS (letzte Fassung) enthaltenen einschlägigen Empfehlungen des OIE-Tiergesundheitskodex sind erfüllt.
    2. Seit dem letzten registrierten MKS-Ausbruch sind mindestens drei Monate vergangen, und das Freisein des entsprechend Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Region von MKS-Viren wurde auf der Grundlage der klinischer und Laboruntersuchungen gemäß Anhang III bestätigt.

(2) Entscheidungen über das Wiedererlangen des Status der MKS-Freiheit werden nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren getroffen.

Artikel 61 Wiedererlangen des Seuchenfreiheitsstatus nach Tilgung der MKS mit Impfung

(1) Der frühere Status der MKS-Freiheit eines Mitgliedstaats oder einer gemäß Artikel 45 regionalisierten Region eines Mitgliedstaats gilt, wenn ein oder mehrere MKS-Ausbrüche mit Rückgriff auf Impfungen bekämpft und getilgt wurden, unter den folgenden Bedingungen als wiederhergestellt:

  1. Alle Maßnahmen nach den Artikeln 36, 44, 54, 55, 56 und 57 wurden abgeschlossen, und
  2. mindestens eine der folgenden Bedingungen ist gegeben:
    1. Die im Kapitel über MKS (letzte Fassung) enthaltenen einschlägigen Empfehlungen des OIE-Tiergesundheitskodex sind erfüllt.
    2. Seit der Schlachtung des letzten geimpften Tieres sind mindestens drei Monate vergangen, und es wurden serologische Untersuchungen entsprechend den gemäß Artikel 70 Absatz 3 aufgestellten Leitlinien durchgeführt.
    3. Seit dem letzten MKS-Ausbruch bzw. seit der letzten Notimpfung, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuletzt eintrat, sind mindestens sechs Monate vergangen, und - entsprechend den gemäß Artikel 70 Absatz 3 aufgestellten Leitlinien - auf der Grundlage einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine des MKS-Virus wurde nachgewiesen, dass die geimpften Tiere infektionsfrei sind.

(2) Entscheidungen über das Wiedererlangen des Status der MKS-Freiheit werden nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 62 Änderungen der Vorschriften für das Wiedererlangen des Status der MKS-Freiheit

(1) Abweichend von Artikel 60 kann nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren beschlossen werden, die in Anwendung dieser Richtlinie auferlegten Beschränkungen aufzuheben, wenn die Anforderungen der Artikel 36 und 44 erfüllt sind und die klinischen und serologischen Untersuchungen durchgeführt wurden sowie die MKSV-Infektionsfreiheit bestätigt haben.

(2) Abweichend von Artikel 61 kann nach dem Verfahren von Artikel 89 Absatz 3 beschlossen werden, die in Anwendung dieser Richtlinie auferlegten Beschränkungen aufzuheben, wenn die klinischen und serologischen Untersuchungen gemäß Artikel 56 sowie die Maßnahmen gemäß Artikel 57 durchgeführt wurden und die MKSV-Infektionsfreiheit bestätigt haben.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren beschlossen werden, dass aus dem Hoheitsgebiet oder einer Region des Mitgliedstaats, in dem MKS aufgetreten ist, keine Tiere empfänglicher Arten in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden dürfen, bis der Status der MKS-Freiheit gemäß dem OIE-Tiergesundheitskodex wieder hergestellt ist, es sei denn, die betreffenden Tiere

  1. wurden nicht geimpft und werden auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem Schlachthof befördert oder
  2. wurden unmittelbar vor dem Verladen während mindestens 30 Tagen isoliert und anhand von Proben, die während der letzten zehn Tage vor dem Verladen entnommen wurden, mit Negativbefund auf Antikörper gegen MKSV-Strukturproteine untersucht.

(4) Unbeschadet des Absatzes 2 kann nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren beschlossen werden, nach zufrieden stellender Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 57 den Umfang des um die Impfzone gemäß Artikel 52 Absatz 2 abgegrenzten Überwachungsgebiets zu verringern, bis der MKS-Freiheitsstatus gemäß dem OIE-Tiergesundheitskodex wiederhergestellt ist.

Artikel 63 Ausstellung von Bescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten Tieren empfänglicher Arten und von ihnen gewonnenen Erzeugnissen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen zusätzlichen Bescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren empfänglicher Arten oder von ihnen gewonnenen Erzeugnissen so lange vorgeschrieben sind, bis der betreffende Mitgliedstaat oder der betreffende Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats den Status der MKS-Freiheit gemäß Artikel 60 und 61 wiedererlangt hat.

Artikel 64 Verbringung geimpfter Tiere empfänglicher Arten nach Wiedererlangen des Status der MKS-Freiheit

(1) Das Versenden von gegen MKS geimpften Tieren empfänglicher Arten zwischen Mitgliedstaaten ist verboten.

(2) Abweichend von dem Verbot des Absatzes 1 kann gemäß dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, spezielle Maßnahmen für geimpfte Tiere empfänglicher Arten zu treffen, die in zoologischen Gärten gehalten werden und Teil eines Programms zur Erhaltung wild lebender Pflanzen und Tiere sind oder die in Einrichtungen für Nutztierressourcen gehalten werden, welche von den zuständigen Behörden als Nukleusherde zu Zuchtzwecken, bestehend aus für das Überleben der Rasse unverzichtbaren Tieren, verzeichnet wurden, vorbehaltlich einschlägiger Bestimmungen des Tiergesundheitskodex des Internationalen Tierseuchenamts.

Kapitel III
Präventivmaßnahmen

Abschnitt 10
Mit MKS-Viren umgehende Labors und Einrichtungen

Artikel 65 Mit MKS-Lebendviren umgehende Labors und Einrichtungen

Die Mitgliedstaaten gewährleisten Folgendes:

  1. Labors und Einrichtungen, die zu Forschungs-, Diagnose- oder Herstellungszwecken mit lebenden MKS-Viren, ihrem Genom, ihren Antigenen oder aus diesen Antigenen hergestellten Impfstoffen umgehen, werden von den zuständigen Behörden streng kontrolliert.
  2. Der Umgang mit lebenden MKS-Viren zu Forschungs- und Diagnosezwecken erfolgt ausschließlich in den in Anhang XI Teil A aufgeführten zugelassenen Labors.
  3. Der Umgang mit lebenden MKS-Viren zu Zwecken der Herstellung entweder inaktivierter Antigene für die Impfstoffproduktion oder gebrauchsfertiger Impfstoffe und zu damit verbundenen Forschungszwecken erfolgt ausschließlich in den in Anhang XI Teil B aufgeführten zugelassenen Einrichtungen und Labors.
  4. Die Labors und Einrichtungen gemäß den Buchstaben b und c erfüllen die Mindestanforderungen an die biologische Sicherheit gemäß Anhang XII.

Artikel 66 Kontrollen von mit MKS-Lebendviren umgehenden Labors und Einrichtungen

Veterinärsachverständige der Kommission führen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Stichprobenkontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Sicherheitssysteme der Betriebe und Labors gemäß Anhang XI Teil A und Teil B den in Anhang XII festgelegten Mindestnormen für die biologische Sicherheit entsprechen.

Artikel 67 Änderung der Liste der für den Umgang mit lebenden MKS-Viren zugelassenen Labors und Einrichtungen

(1) Die Liste der Einrichtungen und Labors gemäß Anhang XI Teile A und B kann nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren geändert werden, um den Ergebnissen der Stichprobenkontrollen gemäß Artikel 66 Rechnung zu tragen.

(2) Die Liste der Einrichtungen und Labors gemäß Anhang XI Teile A und B wird auf der Grundlage schriftlicher Informationen der Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren regelmäßig aktualisiert.

Artikel 68 Nationale Labors

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten Folgendes:

  1. Laboruntersuchungen auf MKS werden in Labors durchgeführt, die von den zuständigen Behörden entsprechend zugelassen sind.
  2. Laboruntersuchungen zur Bestätigung der MKS oder anderer vesikulärer Viruserkrankungen werden gemäß Artikel 71 von einem der in Anhang XI Teil A aufgeführten Labors durchgeführt.
  3. Eines der in Anhang XI Teil A aufgeführten Labors wird als nationales Referenzlabor für den Mitgliedstaat benannt, in dessen Hoheitsgebiet es gelegen ist, und ist dafür zuständig, die in diesem Mitgliedstaat angewandten Diagnosestandards und -methoden zu koordinieren.
  4. Das nationale Referenzlabor nimmt zumindest die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang XV wahr.
  5. Das nationale Referenzlabor gemäß Buchstabe c ist die Verbindungsstelle zum gemeinschaftlichen Referenzlabor gemäß Artikel 69 und trägt insbesondere dafür Sorge, dass geeignetes Probenmaterial an das gemeinschaftliche Referenzlabor weitergeleitet wird.

(2) Das nationale Referenzlabor eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Buchstabe c kann seine Dienste als nationales Referenzlabor einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten anbieten. Mitgliedstaaten, die in ihrem Hoheitsgebiet nicht über ein nationales Referenzlabor verfügen, können die Dienste des nationalen Referenzlabors eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen.

Diese Zusammenarbeit wird im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten formalisiert, die die Kommission entsprechend unterrichten. Jede Zusammenarbeit dieser Art wird in der entsprechenden Rubrik in der Tabelle in Anhang XI Teil A vermerkt.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in dieser Richtlinie vorgesehene Laboruntersuchungen in erster Linie durchgeführt werden, um den Verdacht auf MKS zu bestätigen oder auszuschließen und um andere Vesikulärkrankheiten auszuschließen.

Hat sich ein Ausbruch von MKS bestätigt und wurde der Serotyp des Virus identifiziert, so wird das Virus erforderlichenfalls mit Unterstützung des gemeinschaftlichen Referenzlabors anhand der Referenzvakzinestämme antigenetisch bestimmt.

Probenmaterial von Haustieren mit Anzeichen einer vesikulären Erkrankung, die auf MKSV und gegebenenfalls VSKV negativ testen, wird zur weiteren Untersuchung an das gemeinschaftliche Referenzlabor weitergeleitet.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das in ihrem Hoheitsgebiet gelegene nationale Referenzlabor angemessen ausgerüstet ist und über ausreichendes Fachpersonal verfügt, um die in dieser Richtlinie vorgesehenen Laboruntersuchungen durchzuführen.

Artikel 69 Gemeinschaftliches Referenzlabor

(1) Das gemeinschaftliche Referenzlabor wird vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Labors nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren für einen nach demselben Verfahren festzusetzenden Zeitraum benannt.

(2) Bei der Benennung des gemeinschaftlichen Referenzlabors wird in erster Linie der wissenschaftlich-technischen Kompetenz des Labors sowie der Sachkenntnis und Exzellenz seines wissenschaftlich-technischen Personals Rechnung getragen.

(3) Die Kommission überprüft nach Ablauf des Zeitraums, für den das Labor als Referenzlabor benannt wurde, oder früher, ob das Labor seinen Funktionen und Aufgaben als gemeinschaftliches Referenzlabor gemäß Anhang XVI gerecht wird.

Artikel 70 Sicherheitsnormen, Leitlinien für die Überwachung und Verhaltenskodex für mit MKS-Lebendviren umgehende zugelassene Labors und Einrichtungen

(1) Nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren kann für Labors, die in vitro und in vivo mit MKS-Viren arbeiten, ein Verfahrenshandbuch mit Mindestsicherheitsnormen angenommen werden.

(2) Nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren können Leitlinien für die Überwachung zur Wiedererlangung des Seuchenfreiheitsstatus aufgestellt werden.

(3) Nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren kann für die in den Einrichtungen und Labors gemäß Anhang XI Teile A und B angewandten Sicherheitssysteme ein einheitlicher Verhaltenskodex festgelegt werden.

Abschnitt 11
Diagnose der MKS

Artikel 71 Standards und Testmethoden für die MKS-Diagnose und die Differenzialdiagnose zur Abgrenzung der MKS von anderen vesikulären Krankheiten

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nationalen Labors die in Anhang XIII vorgesehenen Diagnosetestmethoden und Diagnosestandards anwenden.

(2) Eine Entscheidung zur Regelung des Erwerbs, der Lagerung und Bereitstellung ausreichender Mengen spezifischer Reagenzien oder Diagnosetests an nationale Labors für den Notfall, insbesondere über Maßnahmen gemäß Artikel 56 Absatz 3, kann nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen werden.

(3) Nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren kann ein Verfahrenshandbuch für die Diagnose der MKS und für die Differenzialdiagnose zur Abgrenzung der MKS von anderen vesikulären Krankheiten als der vesikulären Schweinekrankheit angenommen werden.

Abschnitt 12
Krisenpläne und Echtzeitübungen

Artikel 72 Krisenpläne

(1) Die Mitgliedstaaten erarbeiten Krisenpläne, in denen die erforderlichen nationalen Maßnahmen festgelegt sind, um ein hohes Niveau der Sensibilisierung für die MKS und der Vorbereitung auf den Seuchenfall sowie ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten, und die im Falle eines Ausbruchs von MKS durchzuführen sind.

(2) Der Krisenplan sichert den Zugang zu allen Anlagen, Ausrüstungen, Personen und allen anderen Materialien, die zur raschen und effizienten Tilgung eines Ausbruchs der MKS erforderlich sind; er regelt die Koordinierung mit benachbarten Mitgliedstaaten und unterstützt die Zusammenarbeit mit benachbarten Drittstaaten.

(3) Der Krisenplan enthält Maßnahmen, die in einem Katastrophenfall im Sinne von Anhang XVII Nummer 12 durchzuführen sind, sowie Angaben über

  1. den voraussichtlichen Impfstoffbedarf im Falle der Notimpfung und
  2. die Regionen mit hoher Tierbesatzdichte unter Berücksichtigung der in Anhang X angeführten Kriterien.

(4) Der Krisenplan muss gewährleisten, dass alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um im Falle eines Seuchenausbruchs vermeidbare Umweltschäden zu verhindern und gleichzeitig ein höchstmögliches Seuchenbekämpfungsniveau zu erreichen und um Schäden, die im Zuge eines Seuchenausbruchs entstehen, insbesondere, wenn es sich als erforderlich erweist, die Körper verendeter oder getöteter Tiere vor Ort zu verbrennen oder zu vergraben, auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

(5) Die Kriterien für und die Anforderungen an die Erstellung von Krisenplänen sind in Anhang XVII festgelegt. Sie können unter Berücksichtigung der Charakteristik der MKS, der Fortschritte bei der Seuchenbekämpfung und der Umweltschutzmaßnahmen nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

(6) Die Kommission prüft, ob die Krisenpläne die Verwirklichung des in Absatz 1 angestrebten Ziels ermöglichen, und schlägt den betroffenen Mitgliedstaaten Änderungen vor, die erforderlich sind, um insbesondere sicherzustellen, dass die Pläne mit denen der anderen Mitgliedstaaten vereinbar sind.

(7) Die Krisenpläne werden nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt.

(8) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass wesentliche Änderungen ihrer genehmigten Krisenpläne der Kommission unverzüglich mitgeteilt werden.

(9) Die geänderten Krisenpläne können anschließend nach in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt werden, um der Seuchenentwicklung Rechnung zu tragen.

(10) Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Krisenpläne in jedem Falle alle fünf Jahre, um insbesondere den Ergebnissen der Echtzeitübungen gemäß Artikel 73 Rechnung zu tragen, und legen der Kommission den aktualisierten Plan zur Genehmigung nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren vor.

Artikel 73 Echtzeitübungen

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gemäß ihren genehmigten Krisenplänen und gemäß Anhang XVII Echtzeitübungen durchgeführt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass diese Übungen, soweit technisch möglich und durchführbar, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden benachbarter Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten durchgeführt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten Ergebnisse der Echtzeitübungen mit. Diese Mitteilung erfolgt als Teil der Angabenübermittlung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG.

Abschnitt 13
Kontrollzentren und Sachverständigengruppen

Artikel 74 Rationale/Zentrale Seuchenkontrollzentren - Funktionen und Aufgaben

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei Ausbrüchen von MKS unverzüglich ein voll funktionsfähiges nationales/zentrales Seuchenkontrollzentrum eingerichtet werden kann.

(2) Hauptaufgabe des nationalen/zentralen Seuchenkontrollzentrums ist die Lenkung und Überwachung der Tätigkeiten der lokalen Seuchenkontrollzentren gemäß Artikel 76. Bestimmte Funktionen, die ursprünglich dem nationalen/zentralen Seuchenkontrollzentrum zugewiesen waren, können anschließend an das auf der Verwaltungsebene gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p der Richtlinie 64/432/EWG oder einer höheren Ebene tätige lokale Seuchenkontrollzentrum delegiert werden, soweit die Aufgaben des nationalen Kontrollzentrums dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das nationale/zentrale Seuchenkontrollzentrum ist zumindest für Folgendes zuständig:

  1. die Festlegung der erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen;
  2. die Überwachung der zügigen und wirksamen Durchführung dieser Maßnahmen durch die lokalen Kontrollzentren;
  3. die Bereitstellung von Personal und anderen Ressourcen an lokale Kontrollzentren;
  4. die Übermittlung von Informationen an die Kommission, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und andere nationale Behörden, einschließlich zuständiger Umweltbehörden und -stellen, sowie an Organisationen und Einrichtungen des Veterinär-, Agrar- und Handelssektors;
  5. die Organisation von Notimpfungen und die Abgrenzung von Impfzonen;
  6. die Verbindung zu Diagnoselabors;
  7. die Verbindung zu den zuständigen Umweltbehörden zur Koordinierung der Maßnahmen im Bereich der tierärztlichen Überwachung und der Umweltsicherheit;
  8. die Verbindung zu den Medien;
  9. die Verbindung zu Exekutivinstanzen zur Sicherstellung der angemessenen Umsetzung bestimmter gesetzlicher Auflagen.

Artikel 75 Nationale/Zentrale Seuchenkontrollzentren - Technische Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nationalen/zentralen Seuchenkontrollzentren über alle zur Führung einer effizienten Tilgungskampagne erforderlichen Mittel, einschließlich Humanressourcen, Einrichtungen und Ausrüstungen, verfügen.

(2) Die Mittel gemäß Absatz 1 umfassen zumindest Folgendes:

  1. ein vorzugsweise computergestütztes System zur Ermittlung von Beständen und zur Ortung von Tieren;
  2. alle geeigneten Kommunikationsmittel, einschließlich Telefonen, Faxgeräten und, wenn möglich, Einrichtungen für die Kommunikation mit den Medien;
  3. ein vorzugsweise computergestütztes Kommunikationssystem für den Informationsaustausch mit den lokalen Seuchenkontrollzentren, den Labors und anderen maßgeblichen Stellen;
  4. Landkarten und andere Informationsmittel zur Lenkung der Bekämpfungsmaßnahmen;
  5. einen gemeinsamen Terminplan für jeden Tag, in den in chronologischer Reihenfolge alle Ereignisse im Zusammenhang mit einem MKS-Ausbruch eingetragen werden und der eine Verflechtung und Koordinierung der verschiedenen Tätigkeiten gestattet;
  6. Listen nationaler und internationaler Organisationen und Labors, die auf dem Gebiet der MKS arbeiten und bei Seuchenausbruch zu kontaktieren sind;
  7. Personalregister und Listen anderer Personen, die lokalen Seuchenkontrollzentren oder Sachverständigengruppen gemäß Artikel 78 im Falle eines MKS-Ausbruchs auf Abruf zur Verfügung stehen;
  8. Listen der zuständigen Umweltschutzbehörden und -stellen, die im Falle eines MKS-Ausbruchs zu kontaktieren sind;
  9. Landkarten, auf denen geeignete Verarbeitungsplätze eingezeichnet sind;
  10. Listen von Behandlungs- und Verarbeitungsunternehmen, die zur Behandlung oder Verarbeitung von Tierkörpern und tierischen Abfällen zugelassen sind und im Falle eines MKS-Ausbruchs mit der Entsorgung beauftragt werden könnten, insbesondere unter Angabe von Kapazität, Anschrift und anderen Einzelheiten zur Kontaktaufnahme;
  11. Listen von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle der Versickerung von Desinfektionsmitteln, Körpergeweben und Körperflüssigkeiten, die bei der Zersetzung von Tierkörpern anfallen, insbesondere in Oberflächengewässer und ins Grundwasser.

Artikel 76 Lokale Seuchenkontrollzentren - Einrichtung, Funktionen und Aufgaben

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass im Falle von MKS-Ausbrüchen unverzüglich voll funktionsfähige lokale Seuchenkontrollzentren eingerichtet werden können.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre Krisenpläne Angaben zu möglichen Standorten für lokale Seuchenkontrollzentren, zu deren Mitarbeitern, ihrer Unterbringung sowie zu Anlagen, Ausrüstungen, Verwaltungssystemen, Kommunikationsleitungen und Informationskanälen enthalten.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die lokalen Seuchenkontrollzentren in enger Koordinierung und Kooperation mit dem nationalen/zentralen Seuchenkontrollzentrum tätig werden, insbesondere bei den in Artikel 74 Absatz 3 Buchstabe b vorgesehenen Maßnahmen.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die lokalen Seuchenkontrollzentren so organisiert sind, dass im Falle eines MKS-Ausbruchs die zügige Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist.

Artikel 77 Lokale Seuchenkontrollzentren - Technische Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die lokalen Seuchenkontrollzentren über die erforderlichen Humanressourcen, Einrichtungen und Ausrüstungen sowie ein strukturiertes und effizientes Managementsystem verfügen, damit die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen für die epidemiologische Untersuchung, den Umweltschutz, die Verarbeitung von Tierkörpern aus infizierten Beständen, die amtliche Überwachung der abgegrenzten Zonen, die Herkunftsermittlung, die Not- und Seuchenschlachtung, die Reinigung und die Desinfektion sowie die Durchführung der sonstigen Hygienemaßnahmen, der Notimpfungen sowie aller anderen strategischen Entscheidungen gewährleistet ist.

(2) Die lokalen Seuchenkontrollzentren verfügen zumindest über Folgendes:

  1. eine Telefonleitung, die ausschließlich der Kommunikation mit dem nationalen Seuchenkontrollzentrum vorbehalten ist, sowie leicht erreichbare Telefonanschlüsse, über die Landwirte und andere Bewohner des ländlichen Raums genaue und aktuelle Informationen über die getroffenen Maßnahmen erhalten können.
  2. Außendienstmitarbeiter, die über die erforderlichen Kommunikationsmittel und über effiziente Systeme zur Verarbeitung aller erforderlichen Daten verfügen;
  3. ein vorzugsweise computergestütztes und an das nationale Seuchenkontrollzentrum sowie alle erforderlichen Datenbanken, Labors und anderen Organisationen angeschlossenes Aufzeichnungssystem;
  4. einen gemeinsamen Terminplan für jeden Tag, in den in chronologischer Reihenfolge alle Ereignisse im Zusammenhang mit dem MKS-Ausbruch eingetragen werden und der eine Verflechtung und Koordinierung der verschiedenen Tätigkeiten gestattet;
  5. aktuelle Listen der Personen einschließlich privater Tierärzte, und Gebietskörperschaften in jeder Region, mit denen im Falle eines MKS-Ausbruch Kontakt aufzunehmen ist und die hinzugezogen werden können;
  6. aktuelle Listen der Betriebe, auf die im Falle eines MKS-Ausbruchs möglicherweise die Bestimmungen der Artikel 15 und 18 Anwendung finden;
  7. aktuelle Verzeichnisse möglicher Verbrennungs- oder Vergrabungsplätze für Tiere, die gemäß dieser Richtlinie getötet und gemäß den gemeinschaftlichen und nationalen Umweltschutzvorschriften verarbeitet werden müssen;
  8. eine aktuelle Liste der zuständigen Umweltbehörden in jeder Region sowie anderer Umweltstellen, mit denen im Falle eines MKS-Ausbruchs Kontakt aufzunehmen ist und die hinzugezogen werden müssen;
  9. Landkarten, in denen zum Vergraben von Tierkörpern geeignete Deponien, die keine Umweltgefahr, insbesondere für das Oberflächen- oder Grundwasser darstellen, eingezeichnet sind;
  10. eine Liste der Behandlungs- und Entsorgungsunternehmen, die zur Behandlung oder Entsorgung von Tierkörpern und tierischen Abfällen zugelassen sind;
  11. eine Liste der Maßnahmen zur Überwachung und Unterbindung der Versickerung von Desinfektionsmitteln, Körpergeweben und Körperflüssigkeiten, die bei der Zersetzung von Tierkörpern anfallen, insbesondere in Oberflächengewässer und ins Grundwasser.

Artikel 78 Sachverständigengruppe

(1) Die Mitgliedstaaten setzen eine ständige Sachverständigengruppe ein, die sich aus einer ausgewogenen Zahl von Epidemiologen, Veterinärwissenschaftlern und Virologen zusammensetzt und die die zuständige Behörde bei der Vorbereitung auf einen MKS-Ausbruch mit aktuellen Sachkenntnissen unterstützt.

Abweichend von Unterabsatz 1 können Mitgliedstaaten mit einer begrenzten Anzahl von Tieren empfänglicher Arten eine förmliche Übereinkunft mit anderen Mitgliedstaaten über gegenseitige Unterstützung bei der Sachverständigengruppe abschließen. Diese Übereinkünfte werden in den Krisenplänen gemäß Artikel 72 im Einzelnen beschrieben.

(2) Bei Verdacht auf MKS trifft die Sachverständigengruppe mindestens folgende Maßnahmen:

  1. Sie prüft das klinische Krankheitsbild und die Seuchenlage.
  2. Sie berät in Fragen der für die MKS-Diagnose erforderlichen Probennahmen und Analysen und schlägt weitere Aktionen und Maßnahmen vor.

(3) Bei Bestätigung eines MKS-Ausbruchs trifft die Sachverständigengruppe zumindest folgende Maßnahmen:

  1. Sie prüft - zumindest im Ereignisfall und erforderlichenfalls vor Ort - das klinische Krankheitsbild und wertet die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung aus, um Aufschluss zu erlangen über
    1. die Infektionsquelle;
    2. den Zeitpunkt der Einschleppung des Seuchenerregers;
    3. die mögliche Ausbreitung der Krankheit.
  2. Sie erstattet dem Leiter der Veterinärdienststelle und dem nationalen Seuchenkontrollzentrum Bericht.
  3. Sie berät in Fragen der Reihenuntersuchung, der Probennahme, der Testmethoden, der Seuchenbekämpfung sowie anderer Maßnahmen und der zu verfolgenden Strategie, einschließlich der Beratung über Maßnahmen zur Biosicherheit in Betrieben oder in Einrichtungen nach Artikel 16 und über Notimpfungen.
  4. Sie verfolgt und lenkt die epidemiologische Untersuchung.
  5. Sie ergänzt die epidemiologischen Daten um geografische, meteorologische und andere erforderliche Informationen.
  6. Sie wertet die epidemiologischen Daten aus und führt regelmäßige Risikobewertungen durch.
  7. Sie sorgt mit dafür, dass Tierkörper und tierische Abfälle so entsorgt werden, dass der Schaden für die Umwelt auf ein Minimum reduziert wird.

Abschnitt 14
Antigen- und Impfstoffbanken

Artikel 79 Nationale Antigen- und Impfstoffbanken

(1) Die Mitgliedstaaten können im Rahmen des Krisenplans nationale Antigen- und Impfstoffbanken zur Lagerung von gemäß der Richtlinie 2001/82/EG zugelassenen Antigen- oder Impfstoffreserven für Notimpfungen anlegen oder unterhalten.

(2) Die Mitgliedstaaten können Betriebe mit dem Abfüllen und Lagern von Impfstoffen im Falle der Notimpfung beauftragen.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Antigen und die formulierten Impfstoffe in den nationalen Antigen- und Impfstoffbanken die für die gemeinschaftliche Antigen- und Impfstoffbank festgelegten Mindestnormen in Bezug auf Sicherheit, Sterilität und Gehalt an Nichtstrukturproteinen erfüllen.

(4) Mitgliedstaaten, die eine nationale Antigen- und Impfstoffbank unterhalten, teilen der Kommission die vorrätig gehaltenen Antigen- und Impfstoffreserven alle 12 Monate im Rahmen der Angabenübermittlung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG mit. Die Informationen über Mengen und Subtypen von Antigenen oder zugelassenen Impfstoffen, die in der nationalen Antigen- und Impfstoffbank gelagert werden, werden als vertrauliche Informationen behandelt und dürfen insbesondere nicht veröffentlicht werden.

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