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Regelwerk, EU 2003, Wirtschaft - Berufe

Richtlinie 2003/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 326 vom 13.12.2003 S. 28)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten 3 legt Mindestanforderungen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten fest, die an Bord von Schiffen der Gemeinschaft Dienst tun. Diese Standards basieren auf dem im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) geschlossenen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in seiner jeweils geänderten Fassung ("STCW-Übereinkommen").

(2) Um den Stand der Kenntnisse und Fertigkeiten von Seeleuten in der Europäischen Union aufrechtzuerhalten und zu vertiefen, ist es wichtig, den Stellenwert der Ausbildung von Seeleuten und den Status der Seeleute in der Europäischen Union angemessen zu berücksichtigen.

(3) Es ist unbedingt zu gewährleisten, dass Seeleute mit Befähigungszeugnissen aus Drittländern, die an Bord von Schiffen der Gemeinschaft Dienst tun, eine den Anforderungen des STCW-Übereinkommens entsprechende Qualifikation besitzen. Die Richtlinie 2001/25/EG legt Verfahren und gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von in Drittländern ausgestellten Befähigungsnachweisen durch die Mitgliedstaaten fest.

(4) Die Richtlinie 2001/25/EG sieht vor, dass die Verfahren und gemeinsamen Kriterien für die Anerkennung von in Drittländern ausgestellten Befähigungsnachweisen und die Zulassung von Ausbildungseinrichtungen für Seeleute und Ausbildungsprogrammen und -kursen für Seeleute unter Berücksichtigung der bei der Anwendung jener Richtlinie gesammelten Erfahrungen erneut geprüft werden.

(5) Bei der Anwendung der Richtlinie 2001/25/EG hat sich gezeigt, dass eine Überarbeitung dieser Verfahren und Kriterien sehr dazu beitragen könnte, das System für die Anerkennung verlässlicher zu gestalten und gleichzeitig die den Mitgliedstaaten auferlegten Überwachungs- und Meldepflichten zu erleichtern.

(6) Die Einhaltung der Vorschriften des STCW-Übereinkommens durch Drittländer, die Ausbildungen anbieten, kann in einem harmonisierten Ansatz wirksamer geprüft werden. Die Kommission sollte diese Aufgabe daher für die gesamte Gemeinschaft wahrnehmen.

(7) Um zu gewährleisten, dass ein Land, das anerkannt ist, auch weiterhin die Anforderungen des STCW-Übereinkommens uneingeschränkt erfüllt, sollte diese Anerkennung regelmäßig überprüft und gegebenenfalls verlängert werden. Die Anerkennung eines Drittlandes, das den Anforderungen des STCW-Übereinkommens nicht entspricht, sollte entzogen werden, bis die Mängel behoben sind.

(8) Beschlüsse über eine Verlängerung oder den Entzug der Anerkennung können wirksamer in einem harmonisierten und zentralen Ansatz auf Gemeinschaftsebene getroffen werden. Die Kommission sollte diese Aufgabe daher für die gesamte Gemeinschaft wahrnehmen.

(9) Die laufende Überwachung der Erfüllung des Übereinkommens durch die anerkannten Länder kann mit einem harmonisierten und zentralen Ansatz wirksamer durchgeführt werden.

(10) Eine der Aufgaben der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (die "Agentur") ist es, die Kommission bei allen Aufgaben zu unterstützen, die ihr durch das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Schiffsbesatzungen übertragen wurden.

(11) Die Agentur sollte die Kommission daher bei der Ausübung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Erteilung, der Verlängerung und dem Entzug der Anerkennung von Drittländern unterstützen. Sie sollte die Kommission auch bei der Überwachung der Erfüllung der Anforderungen des STCW-Übereinkommens durch die Drittländer unterstützen.

(12) Das STCW-Übereinkommen legt Sprachanforderungen für Befähigungszeugnisse und für Vermerke fest, die die Erteilung eines Befähigungszeugnisses bescheinigen. Die geltenden Vorschriften der Richtlinie 2001/25/EG sollten an die einschlägigen Anforderungen des Übereinkommens angeglichen werden.

(13) Das internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 (das "SOLASÜbereinkommen") in seiner jeweils geltenden Fassung legt Sprachanforderungen für die Verständigung zwischen Schiff und Land fest. Die Richtlinie 2001/25/ EG sollte entsprechend den jüngsten Änderungen des SOLAS-Übereinkommens, die am 1. Juli 2002 in Kraft getreten sind, geändert werden.

(14) Es ist erforderlich, Verfahren zur Anpassung der Richtlinie 2001/25/EG an künftige Änderungen des Gemeinschaftsrechts vorzusehen.

(15) Die Richtlinie 2001/25/EG sollte entsprechend geändert werden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

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