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Regelwerk, EU 2003, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 154 vom 21.06.2003 S. 1;
VO (EG) 1888/2005 - ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 1;
VO (EG) 105/2007 - ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2007 S. 1;
VO (EG) 176/2008 - ABl. Nr. L 61 vom 05.03.2008 S. 1;
VO (EG) 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
VO (EU) 31/2011 - ABl. Nr. L 13 vom 18.01.2011 S. 3;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1;
VO (EU) 1319/2013 - ABl. Nr. L 342 vom 18.12.2013 S. 1;
VO (EU) 868/2014 - ABl. Nr. L 241 vom 13.08.2014 S. 1;
VO (EU) 2016/2066 - ABl. Nr. L 322 vom 29.11.2016 S. 1;
VO (EU) 2017/2391 - ABl. Nr. L 350 vom 29.12.2017 S. 1;
VO 2019/1755 - ABl. Nr. L 270 vom 24.10.2019 S. 123;
VO (EU) 2023/674 - ABl. Nr. L 87 vom 24.03.2023 S. 1 A;
VO (EU) 2026/195 - ABl. L 2026/195 vom 27.01.2026 Inkrafttreten Gültig)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Statistiknutzer äußern zunehmenden Harmonisierungsbedarf, um über vergleichbare Daten für die gesamte Europäische Union verfügen zu können. Zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts sind statistische Standards für die Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung von nationalen und Gemeinschaftsstatistiken erforderlich, damit alle Teilnehmer am Binnenmarkt mit vergleichbaren statistischen Daten versorgt werden können. In diesem Zusammenhang sind Klassifikationen ein wichtiges Hilfsmittel für die Erhebung, Erstellung und Verbreitung von vergleichbaren Statistiken.

(2) Die Regionalstatistik bildet einen Eckpfeiler des Europäischen Statistischen Systems. Die einschlägigen Daten werden für vielfältige Zwecke verwendet. Seit vielen Jahren werden auf der Grundlage einer gemeinsamen regionalen Klassifikation, der "Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik" (im Folgenden NUTS genannt), europäische regionalstatistische Daten erhoben, zusammengetragen und verbreitet. Für diese regionale Klassifikation sollte nun ein Rechtsrahmen geschaffen und es sollten klare Vorschriften für ihre künftigen Änderungen festgelegt werden. Die NUTS-Klassifikation sollte der Existenz anderer Klassifikationen und Untergliederungen nicht entgegenstehen.

(3) Für alle nach Gebietseinheiten gegliederten Statistiken der Mitgliedstaaten, die der Kommission übermittelt werden, sollte somit die NUTS-Klassifikation zugrunde gelegt werden, sofern dies angezeigt ist.

(4) Bei ihren Analyse- und Verbreitungstätigkeiten sollte die Kommission - sofern dies angezeigt ist - die NUTS-Klassifikation für alle nach Gebietseinheiten klassifizierten Statistiken verwenden.

(5) Für die Regionalstatistik sind je nach ihrem Verwendungszweck auf nationaler und europäischer Ebene unterschiedliche Ebenen erforderlich. Für die europäische NUTS-Regionalklassifikation sollten mindestens drei hierarchische Gliederungsebenen verwendet werden. Die Mitgliedstaaten können weitere NUTS-Gliederungsebenen vorsehen, wenn sie dies für erforderlich erachten.

(6) Informationen über die aktuelle gebietliche Zusammensetzung der Regionen von NUTS-Ebene 3 sind für die ordnungsgemäße Verwaltung der NUTS-Klassifikation erforderlich; sie sollten der Kommission daher regelmäßig übermittelt werden.

(7) Die Regionen sind anhand objektiver Kriterien zu bestimmen, damit Unparteilichkeit gewährleistet ist, wenn regionale Statistiken erstellt und verwendet werden.

(8) Für die Nutzer der Regionalstatistik muss die Systematik in zeitlicher Hinsicht stabil sein. Die NUTS-Klassifikation sollte daher nicht zu häufig geändert werden. Diese Verordnung sorgt für eine größere Stabilität der Vorschriften in zeitlicher Hinsicht.

(9) Die Vergleichbarkeit der Regionalstatistiken setzt voraus, dass die Regionen eine vergleichbare Bevölkerungszahl aufweisen. Um dies zu verwirklichen, sollten die Änderungen der NUTS-Klassifikation zu einer homogeneren Regionalstruktur in Bezug auf die Bevölkerungszahl führen.

(10) Auch den politischen, administrativen und institutionellen Gegebenheiten muss Rechnung getragen werden. Die nichtadministrativen Einheiten müssen wirtschaftliche, soziale, historische, kulturelle, geografische oder Umweltkriterien berücksichtigen.

(11) Es sollte auf die Definition des Kriteriums "Bevölkerung" verwiesen werden, das der Klassifikation zugrunde liegt.

(12) Die NUTS-Klassifikation ist auf das Wirtschaftsgebiet der Mitgliedstaaten beschränkt und bewirkt keine vollständige Erfassung des Gebiets, für das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt. Ihre Anwendung für gemeinschaftsspezifische Zwecke ist daher auf Einzelfallbasis zu bewerten. Das Wirtschaftsgebiet eines jeden Landes, wie es in der Entscheidung 91/450/EWG der Kommission 5

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