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Regelwerk

Rotterdamer Übereinkommen vom 10.09.1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im Internationalen Handel

(ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2003 S. 27)



Umsetzung: Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC-Verordnung)

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,

im Bewusstsein der Wirkungen bestimmter gefährlicher Chemikalien sowie Pestizide auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt,

unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung sowie von Kapitel 19 der Agenda 21 "Umweltverträglicher Umgang mit toxischen Chemikalien einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen internationalen Handels mit toxischen und gefährlichen Produkten",

in Würdigung der vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) der Vereinten Nationen geleisteten Arbeit bei der Anwendung des freiwilligen Verfahrens der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (Prior Informed Consent - PIC), wie es in den geänderten Londoner Leitlinien des UNEP für den Austausch von Informationen über Chemikalien im internationalen Handel (im Folgenden als "geänderte Londoner Leitlinien" bezeichnet) sowie im Internationalen Verhaltenskodex der FAO für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pestiziden (im Folgenden als "Internationaler Verhaltenskodex" bezeichnet) verankert ist,

unter Berücksichtigung der Gegebenheiten und besonderen Erfordernisse der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, vor allem der Notwendigkeit, die nationalen Kompetenzen und Kapazitäten für den Umgang mit Chemikalien auch durch Technologietransfer, die Bereitstellung finanzieller und technischer Hilfe und die Förderung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien zu stärken, in Anbetracht des spezifischen Informationsbedarfs einiger Länder betreffend den Transitverkehr, in der Erkenntnis, dass in allen Ländern eine gute Praxis für den Umgang mit Chemikalien gefördert werden sollte, wobei unter anderem die im Internationalen Verhaltenskodex und im UNEP-Ethikkodex zum internationalen Handel mit Chemikalien niedergelegten freiwilligen Standards zu berücksichtigen sind,

geleitet von dem Wunsch sicherzustellen, dass im Einklang mit den Grundsätzen der geänderten Londoner Leitlinien und dem Internationalen Verhaltenskodex aus ihren Hoheitsgebieten ausgeführte gefährliche Chemikalien so verpackt und gekennzeichnet werden, dass ein ausreichender Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gewährleistet ist, in der Erkenntnis, dass sich Handels- und Umweltpolitik mit Blick auf eine nachhaltige Entwicklung gegenseitig ergänzen sollten,

unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Übereinkommen nicht so auszulegen ist, als beinhalte es in irgendeiner Weise eine Änderung der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus geltenden völkerrechtlichen Übereinkünften zu Chemikalien im internationalen Handel oder zum Umweltschutz, mit der Maßgabe, dass die vorstehenden Beweggründe nicht dazu bestimmt sind, eine Hierarchie zwischen diesem Übereinkommen und anderen völkerrechtlichen Übereinkünften zu schaffen,

entschlossen, die Gesundheit, einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern, sowie die Umwelt vor den potenziell schädlichen Wirkungen bestimmter gefährlicher Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel zu schützen,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Ziel

Ziel dieses Übereinkommens ist die Förderung der gemeinsamen Verantwortung und der gemeinschaftlichen Bemühungen der Vertragsparteien im internationalen Handel mit bestimmten gefährlichen Chemikalien, um die Gesundheit und die Umwelt vor potenziellem Schaden zu bewahren und durch Erleichterung des Informationsaustauschs über die Merkmale dieser Chemikalien, durch Schaffung eines innerstaatlichen Entscheidungsprozesses für ihre Ein- und Ausfuhr und durch Weiterleitung dieser Entscheidungen an die Vertragsparteien zu ihrem umweltgerechten Einsatz beizutragen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

  1. "Chemikalien": hergestellte oder aus der Natur gewonnene, allein oder in einem Gemisch oder in einer Zubereitung vorliegende Stoffe mit Ausnahme von lebenden Organismen. Dazu gehören folgende Kategorien: Pestizide (einschließlich besonders gefährlicher Pestizidformulierungen) und Industriechemikalien;
  2. "verbotene Chemikalien": Chemikalien, deren Verwendung innerhalb einer oder mehrerer Kategorien aus Gesundheits- und Umweltschutzgründen durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften verboten ist. Darin eingeschlossen sind Chemikalien, für deren erstmalige Verwendung die Zulassung verweigert worden ist oder die von der Industrie entweder im Inland vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung im innerstaatlichen Zulassungsverfahren ausgenommen worden sind, wobei klar erkenntlich sein muss, dass diese Maßnahmen aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen ergriffen worden sind;
  3. "strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien": Chemikalien, die aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen für praktisch alle Zwecke innerhalb einer oder mehrerer Kategorien durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften verboten, für spezielle Anwendungen jedoch zugelassen sind. Darin eingeschlossen sind Chemikalien, für deren Verwendung für praktisch alle Zwecke die Zulassung verweigert worden ist oder die von der Industrie entweder im Inland vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung im innerstaatlichen Zulassungsverfahren ausgenommen worden sind, wobei klar erkenntlich sein muss, dass diese Maßnahmen aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen ergriffen worden sind;
  4. "besonders gefährliche Pestizidformulierungen": für pestizide Zwecke formulierte Chemikalien, die unter Einsatzbedingungen innerhalb kurzer Zeit nach ein- oder mehrmaliger Exposition feststellbare schwere Gesundheits- oder Umweltschäden hervorrufen;
  5. "unmittelbar geltende Rechtsvorschriften": von einer Vertragspartei erlassene Vorschriften, die kein weiteres gesetzgeberisches Handeln der Vertragspartei erfordern und deren Zweck darin besteht, Chemikalien zu verbieten oder mit strengen Beschränkungen zu belegen;
  6. "Ausfuhr" und "Einfuhr": im jeweiligen Zusammenhang die Beförderung von Chemikalien von einer Vertragspartei zur anderen, wobei reiner Transitverkehr jedoch ausgenommen ist;
  7. "Vertragspartei": ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesem Übereinkommen als für sich verbindlich zugestimmt haben und für die das Übereinkommen in Kraft ist;
  8. "Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration": eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten übertragen haben und die aufgrund ihrer eigenen Verfahren ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;
  9. "Chemikalienprüfungsausschuss": das in Artikel 18 Absatz 6 bezeichnete nachgeordnete Organ.

Artikel 3 Geltungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf:

  1. verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien und
  2. besonders gefährliche Pestizidformulierungen.

(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf:

  1. Suchtstoffe und psychotrope Substanzen;
  2. radioaktives Material;
  3. Abfälle;
  4. chemische Waffen;
  5. pharmazeutische Produkte, einschließlich Arzneimittel für Mensch und Tier;
  6. als Lebensmittelzusatzstoffe verwendete Chemikalien;
  7. Lebensmittel;
  8. Chemikalien in Mengen, die so klein sind, dass keine Gefahr einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt besteht, mit der Maßgabe, dass sie aus folgenden Gründen eingeführt worden sind:
    1. zu Forschungs- oder Analysezwecken oder
    2. von einer Einzelperson zum eigenen persönlichen Gebrauch in Mengen, die für einen solchen Zweck angemessen sind.

Artikel 4 Bezeichnete nationale Behörden

(1) Jede Vertragspartei bezeichnet eine oder mehrere nationale Behörden, die befugt sind, in ihrem Namen zu handeln und die nach diesem Übereinkommen erforderlichen Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen.

(2) Jede Vertragspartei bemüht sich zu gewährleisten, dass dieser Behörde oder diesen Behörden ausreichende Mittel zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen.

(3) Jede Vertragspartei teilt dem Sekretariat spätestens bis zum Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für diese Vertragspartei Namen und Anschrift dieser Behörde(n) mit. Außerdem teilt sie dem Sekretariat unverzüglich jede Änderung des Namens oder der Anschrift dieser Behörde(n) mit.

(4) Das Sekretariat setzt die Vertragsparteien unverzüglich über die gemäß Absatz 3 bei ihm eingegangenen Mitteilungen in Kenntnis.

Artikel 5 Verfahren für verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien

(1) Jede Vertragspartei, die eine unmittelbar geltende Rechtsvorschrift erlassen hat, notifiziert diese dem Sekretariat schriftlich. Diese Notifikation erfolgt so schnell wie möglich, spätestens aber 90 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind, und enthält, soweit verfügbar, die nach Anlage I erforderlichen Informationen.

(2) Jede Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für diese Vertragspartei schriftlich ihre zu diesem Zeitpunkt unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften, wobei Vertragsparteien, die bereits aufgrund der geänderten Londoner Leitlinien oder des Internationalen Verhaltenskodex unmittelbar geltende Rechtsvorschriften notifiziert haben, diese Notifikationen nicht erneut vorlegen müssen.

(3) Das Sekretariat prüft so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Eingang einer Notifikation nach den Absätzen 1 und 2, ob die Meldung die gemäß Anlage I erforderlichen Informationen enthält. Ist dies der Fall, übermittelt das Sekretariat allen Vertragsparteien unverzüglich eine Zusammenfassung der ihm zugeleiteten Informationen. Enthält die Notifikation die erforderlichen Informationen nicht, lässt das Sekretariat der notifizierenden Vertragspartei eine entsprechende Mitteilung zukommen.

(4) Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien alle sechs Monate eine kurze Zusammenfassung der ihr aufgrund der Absätze 1 und 2 zugeleiteten Informationen, einschließlich Informationen über diejenigen Notifikationen, die nicht alle nach Anlage I erforderlichen Informationen enthalten.

(5) Sobald das Sekretariat aus zwei PIC-Regionen mindestens je eine Notifikation zu einer bestimmten Chemikalie erhalten hat, die nachweislich die Anforderungen der Anlage I erfüllt, leitet es diese Notifikationen an den Chemikalienprüfungsausschuss weiter. Die Zusammensetzung der PIC-Regionen ist in einem Beschluss festzulegen, der einvernehmlich auf der ersten Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien gefasst wird.

(6) Der Chemikalienprüfungsausschuss überprüft die in diesen Notifikationen enthaltenen Informationen und übermittelt der Konferenz der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den in Anlage II niedergelegten Kriterien Empfehlungen im Hinblick darauf, ob die betreffende Chemikalie dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen und dementsprechend in Anlage III aufgenommen werden soll.

Artikel 6 Verfahren für besonders gefährliche Pestizidformulierungen

(1) Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind oder deren Wirtschaftssystem sich im Übergang befindet und in deren Hoheitsgebiet eine besonders gefährliche Pestizidformulierung unter Anwendungsbedingungen Probleme verursacht, können dem Sekretariat die Aufnahme dieser Pestizidformulierung in Anlage III vorschlagen. Für die Erarbeitung eines Vorschlags kann die Vertragspartei fachliche Hilfe aus jeder einschlägigen Quelle in Anspruch nehmen. Der Vorschlag muss auch die nach Anlage IV Teil 1 erforderlichen Informationen enthalten.

(2) Das Sekretariat prüft so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Eingang eines Vorschlags nach Absatz 1, ob der Vorschlag die nach Anlage IV Teil 1 erforderlichen Informationen enthält. Ist dies der Fall, übermittelt das Sekretariat allen Vertragsparteien unverzüglich eine Zusammenfassung der ihr zugeleiteten Informationen. Enthält der Vorschlag nicht die erforderlichen Informationen, lässt das Sekretariat der vorschlagenden Vertragspartei eine entsprechende Mitteilung zukommen.

(3) Das Sekretariat sammelt die in Anlage IV Teil 2 vorgesehenen zusätzlichen Informationen zu den nach Absatz 2 übermittelten Vorschlägen.

(4) Sind die Anforderungen der Absätze 2 und 3 im Hinblick auf eine bestimmte besonders gefährliche Pestizidformulierung erfüllt worden, leitet das Sekretariat den Vorschlag und die dazugehörigen Informationen an den Chemikalienprüfungsausschuss weiter.

(5) Der Chemikalienprüfungsausschuss überprüft die in dem Vorschlag enthaltenen Informationen und die gesammelten zusätzlichen Informationen und übermittelt der Konferenz der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den in Anlage IV Teil 3 niedergelegten Kriterien Empfehlungen im Hinblick darauf, ob die betreffende besonders gefährliche Pestizidformulierung dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegt und dementsprechend in Anlage III aufgenommen werden soll.

Artikel 7 Aufnahme von Chemikalien in Anlage III

(1) Für jede Chemikalie, in deren Fall der Chemikalienprüfungsausschuss entschieden hat, sie für die Aufnahme in Anlage III zu empfehlen, arbeitet er einen Entwurf für ein Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses aus. Das Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses soll sich mindestens auf die in Anlage I beziehungsweise Anlage IV enthaltenen Informationen stützen und auch Informationen über Verwendungen der Chemikalie in einer anderen Kategorie als derjenigen, auf die sich die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften beziehen, umfassen.

(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Empfehlung wird zusammen mit dem Entwurf des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses der Konferenz der Vertragsparteien zugeleitet. Die Konferenz der Vertragsparteien entscheidet darüber, ob die Chemikalie dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen soll, nimmt dementsprechend die Chemikalie in Anlage III auf und genehmigt den Entwurf des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses.

(3) Ist eine Entscheidung über die Aufnahme einer Chemikalie in Anlage III getroffen und das dazugehörige Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigt worden, gibt das Sekretariat diese Informationen unverzüglich an alle Vertragsparteien weiter.

Artikel 8 Chemikalien im freiwilligen Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung

Bei allen vor der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in das freiwillige Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung einbezogenen Chemikalien - ausgenommen solche, die in Anlage III aufgenommen sind - beschließt die Konferenz der Vertragsparteien auf dieser Tagung ihre Aufnahme in Anlage III, sofern sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass sämtliche Anforderungen für die Aufnahme in diese Anlage erfüllt worden sind.

Artikel 9 Streichung von Chemikalien aus Anlage III

(1) Legt eine Vertragspartei dem Sekretariat Informationen

vor, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufnahme einer Chemikalie in Anlage III noch nicht zur Verfügung standen, und geht aus diesen Informationen hervor, dass der Verbleib dieser Chemikalie in Anlage III nach den einschlägigen Kriterien in Anlage II bzw. Anlage IV nicht mehr gerechtfertigt ist, so leitet das Sekretariat die Informationen an den Chemikalienprüfungsausschuss weiter.

(2) Der Chemikalienprüfungsausschuss überprüft die ihm nach Absatz 1 zugeleiteten Informationen. Für jede Chemikalie, in deren Fall er in Übereinstimmung mit den einschlägigen Kriterien in Anlage II bzw. Anlage IV entschieden hat, sie für die Streichung aus Anlage III zu empfehlen, arbeitet er einen geänderten Entwurf eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses aus.

(3) Eine Empfehlung nach Absatz 2 wird der Konferenz der Vertragsparteien zusammen mit dem geänderten Entwurf des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses zugeleitet. Die Konferenz der Vertragsparteien entscheidet darüber, ob die Chemikalie aus Anlage III gestrichen und der geänderte Entwurf des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses genehmigt werden soll.

(4) Ist eine Entscheidung über die Streichung einer Chemikalie aus Anlage III getroffen und das dazugehörige geänderte Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigt worden, gibt das Sekretariat diese Informationen unverzüglich an alle Vertragsparteien weiter.

Artikel 10 Verpflichtungen im Hinblick auf Einfuhren von in Anlage III aufgenommenen Chemikalien

(1) Jede Vertragspartei erlässt geeignete Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften, um eine frühzeitige Entscheidung über die Einfuhr von in Anlage III aufgenommenen Chemikalien zu gewährleisten.

(2) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat so bald wie möglich, spätestens jedoch neun Monate nach Absendung des in Artikel 7 Absatz 3 bezeichneten Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses, eine Antwort im Hinblick auf die künftige Einfuhr der betreffenden Chemikalie. Ändert eine Vertragspartei diese Antwort, so legt sie dem Sekretariat die geänderte Antwort unverzüglich vor.

(3) Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist übermittelt das Sekretariat einer Vertragspartei, die eine solche Antwort nicht erteilt hat, unverzüglich eine entsprechende schriftliche Aufforderung. Sollte die Vertragspartei keine Antwort erteilen können, hilft ihr das Sekretariat gegebenenfalls, innerhalb der in Artikel 11 Absatz 2 letzter Satz genannten Frist eine Antwort vorzulegen.

(4) Eine Antwort nach Absatz 2 besteht entweder aus

  1. einer endgültigen Entscheidung aufgrund von Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften,
    1. der Einfuhr zuzustimmen,
    2. der Einfuhr nicht zuzustimmen oder
    3. der Einfuhr nur vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen zuzustimmen, oder aus
  2. einer vorläufigen Antwort, die Folgendes beinhalten kann:
    1. eine vorläufige Entscheidung über die Zustimmung zur Einfuhr mit oder ohne bestimmte Bedingungen oder über die Nichtzustimmung zur Einfuhr während der Übergangszeit;
    2. eine Erklärung, dass eine entgültige Entscheidung derzeit intensiv geprüft wird;
    3. ein Ersuchen an das Sekretariat oder an die Vertragspartei, welche die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften notifiziert hat, um weitere Informationen;
    4. ein an das Sekretariat gerichtetes Ersuchen um Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie.

(5) Eine Antwort nach Absatz 4 Buchstabe a) oder b) bezieht sich auf die für die Chemikalie in Anlage III spezifizierte(n) Kategorie(n).

(6) Einer endgültigen Entscheidung soll auch eine Beschreibung aller Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften beiliegen, auf die sie sich stützt.

(7) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat spätestens bis zum Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für diese Vertragspartei Antworten zu jeder in Anlage III aufgenommenen Chemikalie. Vertragsparteien, die diese Antworten aufgrund der geänderten Londoner Leitlinien oder des Internationalen Verhaltenskodex erteilt haben, müssen sie nicht erneut vorlegen.

(8) Jede Vertragspartei stellt ihre Antworten nach diesem Artikel in Übereinstimmung mit ihren Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften den Betroffenen innerhalb ihres Hoheitsbereichs zur Verfügung.

(9) Eine Vertragspartei, die aufgrund der Absätze 2 und 4 oder des Artikels 11 Absatz 2 entscheidet, der Einfuhr einer Chemikalie nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zuzustimmen, muss - sofern sie dies nicht bereits getan hat - gleichzeitig Folgendes verbieten oder es denselben Bedingungen unterwerfen:

  1. die Einfuhr der Chemikalie aus jeder Quelle und
  2. die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch.

(10) Alle sechs Monate informiert das Sekretariat sämtliche Vertragsparteien über die ihm zugegangenen Antworten. Diese Information schließt, soweit vorhanden, auch eine Beschreibung der Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften ein, auf die sich die Entscheidungen stützen. Das Sekretariat informiert darüber hinaus die Vertragsparteien über alle Fälle, in denen keine Antwort übermittelt worden ist.

Artikel 11 Verpflichtungen im Hinblick auf die Ausfuhr in Anlage III aufgenommener Chemikalien

(1) Jede ausführende Vertragspartei

  1. wendet angemessene Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften an, um die vom Sekretariat nach Artikel 10 Absatz 10 zugeleiteten Antworten an die Betroffenen innerhalb ihres Hoheitsbereichs weiterzugeben;
  2. erlässt angemessene Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften, um sicherzustellen, dass Ausführer innerhalb ihres Hoheitsbereichs spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem das Sekretariat die Vertragsparteien erstmals nach Artikel 10 Absatz 10 über die einzelnen Antworten informiert hat, den Entscheidungen in diesen Antworten nachkommen;
  3. berät und unterstützt einführende Vertragsparteien auf Ersuchen und soweit angemessen bei Folgendem:
    1. bei der Beschaffung weiterer Informationen, die es ihnen ermöglichen, Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 4 sowie Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c) zu ergreifen, und
    2. bei der Stärkung ihrer Kapazitäten und Fähigkeiten in Bezug auf ein sicheres Management von Chemikalien während deren gesamter Lebensdauer.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine in Anlage III aufgenommene Chemikalie nicht aus ihrem Hoheitsgebiet an eine einführende Vertragspartei ausgeführt wird, die unter außergewöhnlichen Umständen keine Antwort übermittelt hat oder die eine vorläufige Antwort übermittelt hat, die keine vorläufige Entscheidung enthält, es sei denn,

  1. es handelt sich um eine Chemikalie, die zum Zeitpunkt der Einfuhr bei der einführenden Vertragspartei als Chemikalie registriert ist;
  2. es handelt sich um eine Chemikalie, die nachweislich von der einführenden Partei bereits eingeführt oder verwendet worden ist und für die keine Rechtsvorschriften über ein Verbot ihrer Verwendung erlassen worden sind;
  3. der Ausführer hat sich über eine bezeichnete nationale Behörde bei der einführenden Vertragspartei um die ausdrückliche Zustimmung zu der Einfuhr bemüht und sie auch erhalten. Die einführende Vertragspartei beantwortet ein derartiges Ersuchen binnen sechzig Tagen und notifiziert dem Sekretariat umgehend ihre Entscheidung.

Die Verpflichtungen der ausführenden Vertragsparteien nach diesem Absatz treten sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Sekretariat die Vertragsparteien erstmals nach Artikel 10 Absatz 10 darüber informiert hat, dass eine Vertragspartei keine Antwort übermittelt hat oder dass sie eine vorläufige Antwort übermittelt hat, die keine vorläufige Entscheidung enthält; sie gelten für die Dauer eines Jahres.

Artikel 12 Ausfuhrnotifikation

(1) Wird eine von einer Vertragspartei verbotene oder strengen Beschränkungen unterworfene Chemikalie aus dem Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ausgeführt, so notifiziert diese Partei der einführenden Vertragspartei die Ausfuhr. Die Ausfuhrnotifikation muss die in Anlage V aufgeführten Informationen enthalten.

(2) Die Notifikation der Ausfuhr der betreffenden Chemikalie erfolgt vor der ersten Ausfuhr nach Erlass der entsprechenden unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften. Danach erfolgt sie vor der ersten Ausfuhr eines jeden Kalenderjahres. Die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei kann darauf verzichten, dass vor der Ausfuhr eine Notifikation zu erfolgen hat.

(3) Sobald eine ausführende Vertragspartei unmittelbar geltende Rechtsvorschriften erlassen hat, die zu wesentlichen Änderungen im Hinblick auf das Verbot oder die strenge Beschränkung der Chemikalie führen, legt sie eine aktualisierte Ausfuhrnotifikation vor.

(4) Die einführende Vertragspartei bestätigt den Empfang der ersten nach Erlass der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften bei ihr eingegangenen Ausfuhrnotifikation. Hat die ausführende Vertragspartei diese Bestätigung nicht binnen dreißig Tagen nach Absendung der Ausfuhrnotifikation erhalten, so legt sie eine zweite Ausfuhrnotifikation vor. Die ausführende Vertragspartei bemüht sich nach Kräften sicherzustellen, dass die einführende Vertragspartei die zweite Notifikation erhält.

(5) Die in Absatz 1 niedergelegten Verpflichtungen einer Vertragspartei entfallen,

  1. sobald die Chemikalie in Anlage III aufgenommen worden ist;
  2. sobald die einführende Vertragspartei dem Sekretariat für diese Chemikalie eine Antwort nach Artikel 10 Absatz 2 erteilt hat;
  3. sobald das Sekretariat die Antwort nach Artikel 10 Absatz 10 an die Vertragsparteien weitergeleitet hat.

Artikel 13 Begleitinformationen für ausgeführte Chemikalien

(1) Die Konferenz der Vertragsparteien regt die Weltzollorganisation an, den in Anlage III aufgenommenen einzelnen Chemikalien beziehungsweise Chemikaliengruppen im Rahmen des Harmonisierten Systems bestimmte Zollcodes zuzuordnen. Jede Vertragspartei verlangt, dass ein einer solchen Chemikalie zugeordneter Code bei der Ausfuhr in den Versandpapieren der Chemikalie vermerkt ist.

(2) Unbeschadet etwaiger Vorschriften der einführenden Vertragspartei schreibt jede Vertragspartei vor, dass sowohl für die in Anlage III aufgenommenen Chemikalien als auch für die in ihrem Hoheitsgebiet verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalien bei der Ausfuhr Kennzeichnungsvorschriften gelten, die unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen gewährleisten, dass ausreichende Informationen über Risiken und/oder Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zur Verfügung stehen.

(3) Unbeschadet etwaiger Vorschriften der einführenden Vertragspartei kann jede Vertragspartei vorschreiben, dass für die in ihrem Hoheitsgebiet umwelt- oder gesundheitsbezogenen Kennzeichnungsvorschriften unterliegenden Chemikalien bei der Ausfuhr Kennzeichnungsvorschriften gelten, die unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen gewährleisten, dass ausreichende Informationen über Risiken und/oder Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zur Verfügung stehen.

(4) Für diejenigen der in Absatz 2 genannten Chemikalien, die zur beruflichen Verwendung bestimmt sind, schreibt jede ausführende Vertragspartei vor, dass jedem Einführer ein Sicherheitsdatenblatt zugesandt wird, das in international anerkannter Form die neuesten verfügbaren Informationen enthält.

(5) Die Angaben auf dem Etikett und auf dem Sicherheitsdatenblatt sollen soweit wie möglich in einer oder mehreren Amtssprachen der einführenden Vertragspartei abgefasst sein.

Artikel 14 Informationsaustausch

(1) Soweit angebracht und im Einklang mit dem Ziel dieses Übereinkommens erleichtert jede Vertragspartei

  1. den Austausch wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Informationen über die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Chemikalien, einschließlich toxikologischer, ökotoxikologischer und sicherheitsbezogener Informationen;
  2. die Bereitstellung öffentlich zugänglicher Informationen über interne Rechtsvorschriften, die für die Ziele des Übereinkommens von Belang sind;
  3. die Bereitstellung von Informationen an andere Vertragsparteien - entweder unmittelbar oder über das Sekretariat - über interne Rechtsvorschriften, die eine oder gegebenenfalls mehrere Verwendungen der Chemikalie erheblich einschränken.

(2) Vertragsparteien, die im Rahmen dieses Übereinkommens Informationen austauschen, schützen im gegenseitigen Einvernehmen alle vertraulichen Informationen.

(3) Folgende Informationen werden nicht als vertraulich im Sinne dieses Übereinkommens angesehen:

  1. die in den Anlagen I und IV genannten Informationen, die nach Artikel 5 beziehungsweise 6 vorzulegen sind;
  2. die im Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 13 Absatz 4 enthaltenen Informationen;
  3. das Verfallsdatum der Chemikalie;
  4. Informationen über Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich der Einstufung in Gefahrenklassen, der Art des Risikos und der einschlägigen Sicherheitshinweise;
  5. die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen.

(4) Das Herstellungsdatum der Chemikalie wird im Allgemeinen nicht als vertraulich im Sinne dieses Übereinkommens angesehen.

(5) Eine Vertragspartei, die Auskünfte über den Transit von in Anlage III aufgeführten Chemikalien durch ihr Hoheitsgebiet benötigt, kann ihr Anliegen dem Sekretariat vortragen, dieses setzt alle Vertragsparteien davon in Kenntnis.

Artikel 15 Durchführung des Übereinkommens

(1) Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um ihre innerstaatliche Infrastruktur und eigene staatliche Institutionen für die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu schaffen oder zu verstärken. Diese Maßnahmen, zu denen gegebenenfalls auch die Verabschiedung oder Änderung nationaler Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften gehören kann, können auch Folgendes umfassen:

  1. die Einrichtung nationaler Register und Datenbanken, einschließlich sicherheitsrelevanter Informationen über Chemikalien;
  2. die Unterstützung von Initiativen der Industrie zur Förderung der Chemikaliensicherheit;
  3. die Förderung freiwilliger Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 16.

(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen des Möglichen sicher, dass die Öffentlichkeit angemessenen Zugang zu Informationen über die Handhabung von Chemikalien und das Verhalten bei Unfällen sowie über Alternativen hat, die für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unbedenklicher sind als die in Anlage III aufgenommenen Chemikalien.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, unmittelbar oder gegebenenfalls im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen bei der Durchführung dieses Übereinkommens auf subregionaler, regionaler und globaler Ebene zusammenzuarbeiten.

(4) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke es das Recht der Vertragsparteien, Maßnahmen zu treffen, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt strenger schützen als die in dem Übereinkommen verlangten, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit dem Übereinkommen und dem Völkerrecht stehen.

Artikel 16 Technische Hilfe

Zur Durchführung dieses Übereinkommens arbeiten die Vertragsparteien bei der Förderung technischer Hilfe zur Entwicklung der erforderlichen Infrastruktur und Kapazitäten für das Chemikalien-Management zusammen, wobei insbesondere den Bedürfnissen der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen Rechnung getragen wird. Vertragsparteien mit fortschrittlicheren Programmen zur Kontrolle von Chemikalien sollen anderen Vertragsparteien technische Hilfe, einschließlich Ausbildung, bei der Entwicklung ihrer Infrastruktur und ihrer Kapazitäten für das Management von Chemikalien während deren gesamter Lebensdauer gewähren.

Artikel 17 Nichteinhaltung der Bestimmungen

Die Konferenz der Vertragsparteien erarbeitet und genehmigt so bald wie möglich Verfahren und institutionelle Mechanismen zur Feststellung einer Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und zur Behandlung von Vertragsparteien, in deren Fall eine solche Nichteinhaltung festgestellt worden ist.

Artikel 18 Konferenz der Vertragsparteien

(1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt.

(2) Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird vom Exekutivdirektor des UNEP gemeinsam mit dem Generaldirektor der FAO spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen statt, die von der Konferenz festgelegt werden.

(3) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei dies schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

(4) Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschließt auf ihrer ersten Tagung einvernehmlich eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung für sich selbst und für alle Nebenorgane sowie Finanzbestimmungen für die Tätigkeit des Sekretariats.

(5) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und bewertet laufend die Durchführung dieses Übereinkommens. Sie nimmt die ihr aufgrund des Übereinkommens übertragenen Aufgaben wahr; zu diesem Zweck

  1. setzt sie zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 6 die von ihr zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein;
  2. arbeitet sie gegebenenfalls mit den zuständigen internationalen Organisationen sowie zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Stellen zusammen;
  3. prüft und ergreift sie weitere Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens erforderlich sind.

(6) Die Konferenz der Vertragsparteien setzt auf ihrer ersten Tagung ein als Chemikalienprüfungsausschuss zu bezeichnendes Nebenorgan ein, das die diesem Ausschuss aufgrund des Übereinkommens zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Dabei

  1. werden die Mitglieder des Chemikalienprüfungsausschusses von der Konferenz der Vertragsparteien ernannt. Der Ausschuss besteht aus einer begrenzten Anzahl von Fachleuten für Chemikalien-Management, die von den Regierungen benannt werden. Die Ausschussmitglieder werden auf der Grundlage einer ausgewogenen geografischen Verteilung ernannt, wobei auch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Industrie- und Entwicklungsländern gewährleistet sein muss;
  2. entscheidet die Konferenz der Vertragsparteien über das Mandat, die Organisation und die Arbeitsweise des Ausschusses;
  3. bemüht sich der Ausschuss nach Kräften um Einvernehmlichkeit bei seinen Empfehlungen. Sind alle Bemühungen um Einvernehmlichkeit erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Empfehlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschlossen.

(7) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Andere nationale oder internationale, staatliche oder nichtstaatliche Stellen oder Einrichtungen, die in den vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten fachlich befähigt sind und die dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, können zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.

Artikel 19 Sekretariat

(1) Hiermit wird ein Sekretariat eingerichtet.

(2) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:

  1. es veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer Nebenorgane und stellt die erforderlichen Dienste bereit;
  2. es unterstützt auf Ersuchen die Vertragsparteien, darunter insbesondere die Entwicklungsländer und die Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, bei der Durchführung dieses Übereinkommens;
  3. es sorgt für die notwendige Koordinierung mit den Sekretariaten anderer einschlägiger internationaler Gremien;
  4. es schließt unter allgemeiner Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmäßigen und vertraglichen Vereinbarungen;
  5. es nimmt die anderen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Sekretariatsaufgaben sowie sonstige Aufgaben wahr, die von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt werden.

(3) Die Sekretariatsaufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens werden vom Exekutivdirektor des UNEP und vom Generaldirektor der FAO vorbehaltlich der zwischen ihnen vereinbarten und von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigten Regelungen gemeinsam wahrgenommen.

(4) Die Konferenz der Vertragsparteien kann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschließen, eine oder mehrere andere zuständige internationale Organisationen mit den Sekretariatsaufgaben zu betrauen, wenn sie befindet, dass das Sekretariat nicht wie vorgesehen arbeitet.

Artikel 20 Beilegung von Streitigkeiten

(1) Die Vertragsparteien legen alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl bei.

(2) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten Urkunde erklären, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:

  1. ein Schiedsverfahren nach einem Verfahren, das von der Konferenz der Vertragsparteien so bald wie möglich in einer Anlage beschlossen wird;
  2. Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof.

(3) Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem in Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.

(4) Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie nach den darin enthaltenen Bedingungen erlischt, oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.

(5) Das Erlöschen einer Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder eine neue Erklärung berührt nicht die beim Internationalen Gerichtshof oder bei dem Schiedsgericht anhängigen Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

(6) Haben sich die Streitparteien nicht auf ein Verfahren oder auf dasselbe Verfahren der Streitbeilegung gemäß Absatz 2 geeinigt und konnten sie ihre Streitigkeit nicht binnen zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, beilegen, so wird der Streitfall auf Ersuchen einer der Streitparteien einer Vergleichskommission vorgelegt. Die Vergleichskommission erstellt einen Bericht mit Empfehlungen. Weitere Verfahren in Bezug auf die Vergleichskommission werden in einer von der Konferenz der Vertragsparteien spätestens auf der zweiten Tagung der Konferenz zu beschließenden Anlage aufgeführt.

Artikel 21 Änderungen des Übereinkommens

(1) Änderungen dieses Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.

(2) Änderungen dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine einvernehmliche Einigung über eine vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens. Sind alle Bemühungen um Einvernehmlichkeit erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.

(4) Die Änderung wird vom Verwahrer allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung übermittelt.

(5) Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung einer Änderung wird dem Verwahrer schriftlich notifiziert. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch mindestens drei Viertel der Vertragsparteien in Kraft. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt hat.

Artikel 22 Beschlussfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen

(1) Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf dieses Übereinkommen gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar.

(2) Die Anhänge beschränken sich auf verfahrensmäßige, wissenschaftliche, technische und verwaltungsmäßige Angelegenheiten.

(3) Folgendes Verfahren findet auf den Vorschlag weiterer Anhänge dieses Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben Anwendung:

  1. weitere Anhänge werden nach dem in Artikel 21 Absätze 1, 2 und 3 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen;
  2. eine Vertragspartei, die eine weitere Anlage nicht anzunehmen vermag, notifiziert dies schriftlich dem Verwahrer innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser mitgeteilt hat, dass die weitere Anlage beschlossen worden ist. Der Verwahrer verständigt unverzüglich alle Vertragsparteien vom Empfang jeder derartigen Notifikation. Eine Vertragspartei kann ihre entsprechende Notifikation jederzeit zurückziehen, und die Anlage tritt daraufhin für diese Vertragspartei vorbehaltlich Buchstabe c) in Kraft;
  3. nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwahrer mitgeteilt hat, dass eine weitere Anlage beschlossen worden ist, tritt dieser für alle Vertragsparteien, die keine Notifikation nach Buchstabe b) vorgelegt haben, in Kraft.

(4) Mit Ausnahme der Anlage III unterliegen der Vorschlag von Änderungen von Anlagen dieses Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben demselben Verfahren wie der Vorschlag weiterer Anlagen des Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben.

(5) Folgendes Verfahren findet beim Vorschlag von Änderungen der Anlage III, bei der Beschlussfassung darüber und beim Inkrafttreten derselben Anwendung:

  1. Änderungen von Anlage III werden nach dem in den Artikeln 5 bis 9 sowie in Artikel 21 Absatz 2 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen;
  2. die Beschlussfassung der Konferenz der Vertragsparteien erfolgt einvernehmlich;
  3. ein Beschluss über eine Änderung der Anlage III wird vom Verwahrer den Vertragsparteien unverzüglich übermittelt. Die Änderung tritt für alle Vertragsparteien zu einem in dem Beschluss festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.

(6) Bezieht sich eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage auf eine Änderung dieses Übereinkommens, so tritt die weitere Anlage oder die geänderte Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens in Kraft tritt.

Artikel 23 Stimmrecht

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme.

(2) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration übt in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.

(3) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet "anwesende und abstimmende Vertragsparteien" die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja- oder eine Neinstimme abgeben.

Artikel 24 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und alle Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration am 11. September 1998 in Rotterdam und vom 12. September 1998 bis zum 10. September 1999 am Hauptsitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 25 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch Staaten und durch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Es steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(2) Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, Rechte aufgrund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.

(3) In ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gibt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration an, in welchem Umfang sie in Bezug auf die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig ist. Jede derartige Organisation teilt auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrichtet.

Artikel 26 Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat oder für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat oder die betreffende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

Artikel 27 Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 28 Rücktritt

(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten.

(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Artikel 29 Verwahrer

Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel 30 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Rotterdam am zehnten September neunzehnhundertachtundneunzig.

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  Für Notifikationen nach Artikel 5 erforderliche Informationen Anlage I
zu Anhang A

Die Notifikationen müssen Folgendes enthalten:

1. Eigenschaften, Identifikation und Verwendungszweck

  1. Allgemein gebräuchliche Bezeichnung;
  2. chemische Bezeichnung nach einer international anerkannten Nomenklatur (zum Beispiel der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie, IUPAC), sofern eine solche Nomenklatur vorhanden ist;
  3. Handelsbezeichnungen und Bezeichnungen der Zubereitungen;
  4. Code-Nummern: CAS-Nummer (Chemicals Abstract Service), Zollcode nach dem Harmonisierten System und sonstige Nummern;
  5. Informationen über die Einstufung in Gefahrenklassen, sofern die Chemikalie Einstufungsvorschriften unterliegt;
  6. Verwendungszweck(e) der Chemikalie;
  7. physikalisch-chemische, toxikologische und ökotoxikologische Eigenschaften.

2. Unmittelbar geltende Rechtsvorschriften

  1. Spezifische Angaben zu den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften:
    1. Zusammenfassung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften;
    2. Verweis auf das Rechtsdokument;
    3. Zeitpunkt des Inkrafttretens der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften;
    4. Angaben darüber, ob die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer Beurteilung der Risiken und Gefahren erlassen wurden, und wenn ja, Angabe von Einzelheiten einer solchen Beurteilung, einschließlich eines Verweises auf die einschlägigen Unterlagen;
    5. Begründung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften, die für die menschliche Gesundheit, einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern, oder die Umwelt von Belang sind;
    6. zusammenfassender Überblick über die von der Chemikalie für die menschliche Gesundheit, einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern, oder für die Umwelt ausgehenden Gefahren und Risiken und über die voraussichtlichen Auswirkungen der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften;
  2. Kategorie(n), in denen unmittelbar geltende Rechtsvorschriften erlassen wurden, und für jede Kategorie
    1. Verwendungszweck(e), der/die durch die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften verboten ist/sind;
    2. Verwendungszweck(e), der/die weiterhin erlaubt ist/sind;
    3. soweit vorhanden, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Verbrauchsmengen der Chemikalie;
  3. soweit möglich, Angaben über die voraussichtliche Bedeutung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften für andere Staaten und Regionen;
  4. andere zweckdienliche Informationen wie
    1. Einschätzung der sozioökonomischen Auswirkungen der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften;
    2. gegebenenfalls Informationen über Alternativen und deren relative Risiken, zum Beispiel
      • Strategien für den integrierten Pflanzenschutz;
      • industrielle Verfahren und Prozesse, einschließlich umweltfreundlicherer Technologien.

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Kriterien für die Aufnahme verbotener oder strengen Beschränkungen unterliegender Chemikalien in Anlage III Anlage II
zu Anhang A


Bei der Prüfung der vom Sekretariat weitergeleiteten Notifikationen nach Artikel 5 Absatz 5 wird der Chemikalienprüfungsausschuss

  1. bestätigen, dass die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der Gesundheit oder der Umwelt erlassen worden sind;
  2. feststellen, dass die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften aufgrund einer Risikobewertung erlassen worden sind. Diese Bewertung muss sich auf eine Überprüfung der wissenschaftlichen Daten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten bei der fraglichen Vertragspartei stützen. Zu diesem Zweck haben die vorgelegten Unterlagen zu belegen, dass
    1. die Daten anhand wissenschaftlich anerkannter Methoden erhoben worden sind;
    2. Datenüberprüfungen nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Verfahren durchgeführt und dokumentiert worden sind;
    3. sich die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften auf eine Risikobewertung stützen, in die auch die Gegebenheiten bei der sie erlassenden Vertragspartei einbezogen wurden;
  3. prüfen, ob die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften eine ausreichende Grundlage zur Rechtfertigung der Aufnahme der Chemikalie in Anlage III bieten, wobei zu berücksichtigen ist,
    1. ob die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften zu einer erheblichen mengen- oder zahlenmäßigen Verringerung der Verwendung der Chemikalie geführt haben oder aller Voraussicht nach führen werden;
    2. ob die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften zu einer konkreten Risikominderung geführt haben oder aller Voraussicht nach zu einer erheblichen Minderung des Risikos für die Gesundheit oder die Umwelt der notifizierenden Vertragspartei führen werden;
    3. ob die Überlegungen, die zum Erlass der staatlichen Rechtsvorschriften führten, nur in einem begrenzten geografischen Gebiet oder unter anderen begrenzten Umständen zutreffen;
    4. ob Hinweise auf einen bestehenden internationalen Handel mit der Chemikalie vorliegen;
  4. berücksichtigen, dass ein vorsätzlicher Missbrauch für sich kein ausreichender Grund für die Aufnahme einer Chemikalie in die Anlage III darstellt.

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Chemikalien, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen Anlage III
zu Anhang A


Chemikalie CAS-Nummer(n) Kategorie
2,4,5-T 93-76-5 Pestizid
Aldrin 309-00-2 Pestizid
Captafol 2425-06-1 Pestizid
Chlordan 57-74-9 Pestizid
Chlordimeform 6164-98-3 Pestizid
Chlorbenzilat 510-15-6 Pestizid
DDT 50-29-3 Pestizid
Dieldrin 60-57-1 Pestizid
Dinoseb und Dinosebsalze 88-85-7 Pestizid
1,2-Dibromethan (EDB) 106-93-4 Pestizid
Fluoracetamid 640-19-7 Pestizid
HCH (gemischte Isomere) 608-73-1 Pestizid
Heptachlor 76-44-8 Pestizid
Hexachlorbenzol 118-74-1 Pestizid
Lindan 58-89-9 Pestizid
Quecksilberverbindungen, einschließ- lich anorganischer Quecksilberverbindungen, Alkyl-Quecksilberverbindungen und Alkyloxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen   Pestizid
Pentachlorphenol 87-86-5 Pestizid
Monocrotophos (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt) 6923-22-4 Besonders gefährliche Pestizidformulierung
Methamidophos (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt) 10265-92-6 Besonders gefährliche Pestizidformulierung
Phosphamidon (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 1.000 g/l übersteigt) 13171-21-6 (Gemisch, (E) &(Z) -Isomere) 23783-98-4 ([Z]-Isomer) 297-99-4
((E) -Isomer)
Besonders gefährliche Pestizidformulierung
Methylparathion (emulgierbare Konzentrate mit einem Wirkstoffgehalt von 19,5 %, 40 %, 50 % und 60 % sowie Stäube mit einem Wirkstoffgehalt von 1,5 %, 2 % und 3 %) 298-00-0 Besonders gefährliche Pestizidformulierung
Parathion (alle Formulierungen - Aerosole, verstäubbares Pulver, emul- gierbares Konzentrat, Granulat und Spritzpulver - dieses Stoffes sind eingeschlossen, jedoch keine Kapselsuspensionen) 56-38-2 Besonders gefährliche Pestizidformulierung
Krokydolith 12001-28-4 Industriechemikalie
Polybromierte Biphenyle (PBB) 36355-01-8(hexa-) 27858-07-7(octa-) 13654-09-6 (deca-) Industriechemikalie
Polychlorierte Biphenyle (PCB) 1336-36-3 Industriechemikalie
Polychlorierte Terphenyle (PCT) 61788-33-8 Industriechemikalie
Tris (2,3-dibrompropyl) phosphat 126-72-7 Industriechemikalie


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Informationen und Kriterien für die Aufnahme sehr gefährlicher Pestizidformulierungen in Anlage III Anlage IV
zu Anhang A

Teil 1: Von einer vorschlagenden Vertragspartei vorzulegende Unterlagen

Den nach Artikel 6 Absatz 1 unterbreiteten Vorschlägen sind geeignete Unterlagen beizufügen, die folgende Informationen enthalten müssen:

  1. die Bezeichnung der gefährlichen Pestizidformulierung;
  2. die Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe in der Formulierung;
  3. den relativen Gehalt jedes Wirkstoffs in der Formulierung;
  4. die Art der Formulierung;
  5. Handelsbezeichnungen und Namen der Hersteller, sofern bekannt;
  6. bei der vorschlagenden Vertragspartei allgemein übliche und anerkannte Anwendungsbedingungen der Formulierung;
  7. eine genaue Beschreibung der Vorfälle im Zusammenhang mit dem Problem, einschließlich der nachteiligen Auswirkungen und der Art und Weise, in der die Formulierung verwendet wurde;
  8. als Reaktion auf diese Vorfälle ergriffene oder geplante rechtliche, administrative oder sonstige Maßnahmen der vorschlagenden Vertragspartei.

Teil 2: Vom Sekretariat zu sammelnde Informationen

Nach Artikel 6 Absatz 3 hat das Sekretariat zweckdienliche Informationen über die Formulierung zu sammeln, unter anderem:

  1. über die physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften der Formulierung;
  2. über das Vorliegen von Beschränkungen in anderen Staaten, welche die Handhabung oder den Anwender betreffen;
  3. Informationen über Vorfälle im Zusammenhang mit der Formulierung in anderen Staaten;
  4. von anderen Vertragsparteien, internationalen Organisationen, nichtstaatlichen Organisationen vorgelegte oder aus sonstigen einschlägigen nationalen oder internationalen Quellen stammende Informationen;
  5. Bewertungen der Risiken undloder der Gefährlichkeit, soweit vorhanden;
  6. sofern vorhanden, über das Ausmaß der Verwendung der Formulierung, wie etwa Anzahl der Registrierungen oder Herstellungs- oder Absatzmenge;
  7. über andere Formulierungen des betreffenden Pestizids und über eventuelle Vorfälle im Zusammenhang mit ihnen;
  8. über alternative Pflanzenschutzpraktiken;
  9. sonstige Informationen, die der Chemikalienprüfungsausschuss für relevant befindet.

Teil 3: Kriterien für die Aufnahme sehr gefährlicher Pestizidformulierungen in Anlage III

Bei der Prüfung der vom Sekretariat übermittelten Vorschläge nach Artikel 6 Absatz 5 hat der Chemikalienprüfungsausschuss Folgendes zu berücksichtigen:

  1. die Zuverlässigkeit der Nachweise dafür, dass die gemeldeten Vorfälle durch die Verwendung der Formulierung nach allgemein gebräuchlichen oder anerkannten Methoden verursacht worden sind;
  2. die Relevanz dieser Vorfälle für andere Staaten mit ähnlichem Klima, ähnlichen Bedingungen und ähnlichen Anwendungsbedingungen der Chemikalie;
  3. das Vorliegen von Beschränkungen in anderen Staaten, welche die Handhabung oder den Anwender betreffen und die Technologien oder Verfahren beinhalten, die in Staaten ohne die erforderliche Infrastruktur nicht in normalem oder großem Umfang umgesetzt werden können;
  4. die Signifikanz gemeldeter Auswirkungen im Verhältnis zur Menge der verwendeten Formulierung;
  5. dass ein absichtlicher Missbrauch für sich allein kein ausreichender Grund für die Aufnahme einer Formulierung in Anlage III ist.

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Erforderliche Informationen für Ausfuhrnotifikationen Anlage V
zu Anhang A
  1. Ausfuhrnotifikationen müssen die folgenden Informationen enthalten:
    1. Name und Anschrift der zuständigen bezeichneten nationalen Behörden der ausführenden und der einführenden Vertragspartei;
    2. voraussichtlicher Zeitpunkt der Ausfuhr an die einführende Vertragspartei;
    3. Bezeichnung der verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalie und Zusammenfassung der in Anlage I aufgeführten Informationen, die dem Sekretariat nach Artikel 5 vorzulegen sind. Ist in einem Gemisch oder einer Zubereitung mehr als eine Chemikalie enthalten, so müssen diese Informationen für jede Chemikalie vorgelegt werden;
    4. eine Erklärung, aus der - sofern bekannt - die für die Chemikalie vorgesehene Kategorie und ihre vorgesehene Verwendung innerhalb dieser Kategorie bei der einführenden Vertragspartei hervorgeht;
    5. Informationen über Vorsichtsmassnahmen zur Reduzierung der Exposition und der Emissionen der Chemikalie;
    6. im Fall eines Gemischs oder einer Zubereitung die Konzentration der betreffenden verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalie bzw. Chemikalien;
    7. Name und Anschrift des Einführers;
    8. der zuständigen bezeichneten nationalen Behörde der ausführenden Vertragspartei leicht zugängliche zusätzliche Informationen, die für die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei hilfreich wären.
  2. Neben den in Absatz 1 bezeichneten Informationen hat die ausführende Vertragspartei auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei auch die in Anlage I genannten weiteren Informationen bereitzustellen.


ENDE

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