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Bund

Verordnung (EG) Nr. 1213/2003 der Kommission vom 7. Juli 2003 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 169 vom 08.07.2003 S. 27)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 setzt das am 11. September 1998 unterzeichnete Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel um, das von der Gemeinschaft durch den Beschluss 2003/106/EG des Rates 2 gebilligt wurde. Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens dient die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 auch der Umsetzung des vorläufigen PIC-Verfahrens, das durch eine Entschließung zu vorläufigen Vereinbarungen geschaffen wurde, die in der Schlussakte der diplomatischen Konferenz niedergelegt ist, auf welcher das Übereinkommen angenommen wurde.

(2) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 besteht aus drei Teilen, nämlich der Liste der dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation unterliegenden Chemikalien, der Liste der Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, und der Liste von Chemikalien, die dem PIC-Verfahren gemäß dem Rotterdamer Übereinkommen unterliegen.

(3) Infolge der Überprüfung jüngerer endgültiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die bestimmte Chemikalien verbieten oder ihre Anwendung strengen Beschränkungen unterwerfen, sollten einige Chemikalien der in den Teilen 1 und 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 enthaltenen Chemikalienliste hinzugefügt werden.

(4) Auf ihrer neunten Sitzung vom 30. September bis zum 4. Oktober 2002 beschloss der zwischenstaatliche Verhandlungsausschuss für das Übereinkommen, dass auch die Chemikalie Monocrotophos dem vorläufigen PIC-Verfahren zu unterziehen ist. Daher sollte Monocrotophos der in Teil 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 enthaltenen Liste von Chemikalien hinzugefügt und der bestehende Eintrag in Teil I geändert werden.

(5) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 4

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2003

Anhang

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 wird wie folgt geändert:

1. Teil 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Einträge werden hinzugefügt:

Chemikalie CAS-Nr. Einecs-Nr. KN-Code Unterkategorie (*) Beschränkung der Verwendung (**) Länder, für die keine Notifizierung erforderlich ist
"Acephat+ 30560-19-1 250-241-2 2930 90 70 p(1) b  
Aldicarb+ 116-06-3 204-123-2 2930 90 70 p(1) sr  
Octabromodiphenyl- ether+ 32536-52-0 251-087-9 2909 30 38 i(1) sr  
Pentabromodiphenyl- ether+ 32534-81-9 251-084-2 2909 30 31 i(1) sr  
Bleitetraethyl+ 78-00-2 201-075-4 2931 00 95 i(1) sr  
Bleitetramethyl+ 75-74-1 200-897-0 2931 00 95 i(1) sr"  

b) Der Eintrag für Methylparathion wird durch folgenden Eintrag ersetzt:

"Methylparathion+# 298-00-0 206-050-1 3808 10 40 p(1) b Bitte auf PIC-Rundschreiben unter www.pic.int/ Bezug nehmen"

c) Der Eintrag für Monocrotophos wird durch folgenden Eintrag ersetzt:

"Monocrotophos # 6923-22-4 230-042-7 3808 10 40
3808 90 90
p(1) b Bitte auf PIC- Rundschreiben unter www.pic.int/ Bezug nehmen"

2. Teil 2 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Einträge werden hinzugefügt:

Chemikalie CAS-Nr. Einecs-Nr. KN-Code Kategorie (*) Beschränkung der Verwendung (**)
"Acephat 30560-19-1 250-241-2 2930 90 70 p b
Aldicarb 116-06-3 204-123-2 2930 90 70 p sr
Methylparathion# 298-00-0 206-050-1 3808 10 40 p b

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