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Regelwerk, EU 2003, Abfall - EU Bund

Entscheidung 2003/138/EG der Kommission vom 27. Februar 2003 zur Festlegung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 620)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 53 vom 28.02.2003 S. 58)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäische Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2000/53/EG muss die Kommission Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe festlegen, die von Fahrzeugherstellern und Werkstoffzulieferern zu verwenden sind, insbesondere um die Identifizierung der Bauteile und Werkstoffe zu erleichtern, die für Wiederverwendung und Verwertung geeignet sind.

(2) Die Festlegung weiterer Kennzeichnungsnormen ist auf der Grundlage der mit der Wiederverwendung und Verwertung von Altfahrzeugen gesammelten praktischen Erfahrungen angezeigt.

(3) Die in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 11 der Richtlinie 2000/53/EG erwähnten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Unbeschadet Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Fahrzeughersteller in Absprache mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie die im Anhang genannte Nomenklatur der ISO-Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe zur Kennzeichnung und Identifizierung der Bauteile und Werkstoffe von Fahrzeugen verwenden.

Artikel 2

Diese Entscheidung wird zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten auf der Grundlage der praktischen Erfahrung mit der Wiederverwendung und Verwertung von Altfahrzeugen überprüft, um gegebenenfalls Bauteil- und Werkstoffkennzeichnungsnormen für andere Werkstoffe festzulegen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist anwendbar ab dem 1. Juli 2003.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 27. Februar 2003

.

  Anhang

Für die Kennzeichnung und Identifizierung von Fahrzeugbauteilen und Werkstoffen mit einem Gewicht über 100 Gramm gelten folgende Normen:

Für die Kennzeichnung und Identifizierung von Fahrzeugbauteilen und Werkstoffen mit einem Gewicht über 200 Gramm gilt folgende Norm:

Die in den ISO-Normen verwendeten Symbole "<" und ">" können durch Klammern ersetzt werden.

1) ABl. L 269 vom 21.10.2000 S. 34.

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