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Regelwerk, EU 2000, Abfall - EU Bund

Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge

(ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34;
Entsch. 2002/525/EG - ABl. Nr. L 170 vom 29.06.2002 S. 81;
Entsch. 2005/63/EG - ABl. Nr. L 25 vom 28.01.2005 S. 73;
Entsch. 2005/438/EG - ABl. Nr. L 152 vom 15.06.2005 S. 19;
Entsch. 2005/673/EG - ABl. Nr. L 254 vom 30.09.2005 S. 69;
RL 2008/33/EG - ABl. Nr. L 81 vom 20.03.2008 S. 62;
Entsch. 2008/689/EG - ABl. Nr. L 225 vom 23.08.2008 S. 10;
RL 2008/112/EG - ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 74 Anwenden;
Beschl. 2010/115/EU - ABl. Nr. L 48 vom 25.02.2010 S. 12;
RL 2011/37/EU - ABl. Nr. L 85 vom 31.03.2011 S. 3 Inkrafttreten;
RL 2013/28/EU - ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2013 S. 14 Inkrafttreten;
RL (EU) 2016/774 - ABl. Nr. L 128 vom 19.05.2016 S. 4 Inkrafttreten;
RL (EU) 2017/2096 - ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2017 S. 24 Inkrafttreten;
RL (EU) 2018/849 - ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 93 Inkrafttreten Umsetzung A;
RL (EU) 2020/362 - ABl. L 67 vom 05.03.2020 S. 116 Inkrafttreten Umsetzung;
RL (EU) 2020/363 - ABl. L 67 vom 05.03.2020 S. 119 Inkrafttreten Umsetzung A;
RL (EU) 2023/544 - ABl. L 73 vom 10.03.2023 S. 5 Inkrafttreten Umsetzung)



Zur geplanten Nachfolgeregelung

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 23. Mai 2000 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die verschiedenen einzelstaatlichen Maßnahmen in Bezug auf Altfahrzeuge sollten harmonisiert werden, um, erstens, die Umweltbelastung durch Altfahrzeuge zu verringern und dadurch einen Beitrag zum Schutz, zur Erhaltung und Qualitätsverbesserung der Umwelt sowie zur Energieeinsparung zu leisten und um, zweitens, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen in der Gemeinschaft zu vermeiden.

(2) Es muss ein gemeinschaftsweiter Rahmen geschaffen werden, um die Kohärenz zwischen den einzelstaatlichen Vorgehensweisen bei der Erreichung der oben genannten Ziele sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für die recycling- und verwertungsgerechte Konstruktion von Fahrzeugen, die Vorschriften für Rücknahmestellen und Verwertungsanlagen und die Einhaltung der Zielvorgaben für die Wiederverwendung, das Recycling und die Verwertung, wobei dem Subsidiaritätsprinzip und dem Verursacherprinzip Rechnung zu tragen ist.

(3) In der Gemeinschaft fallen jährlich zwischen 8 und 9 Millionen Tonnen Abfälle aus Altfahrzeugen an, die ordnungsgemäß entsorgt werden müssen.

(4) Zur Umsetzung der Grundsätze der Vorsorge und der Vorbeugung und im Einklang mit der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft gilt es, Abfälle so weit wie möglich zu vermeiden.

(5) Ein weiteres grundlegendes Prinzip besteht darin, dass Abfälle wiederverwendet und verwertet werden sollten, wobei die Wiederverwendung und das Recycling Vorrang haben sollten.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsbeteiligten Systeme zur Rücknahme, Behandlung und Verwertung von Altfahrzeugen einrichten.

(7) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Letzthalter und/oder Letzteigentümer das Altfahrzeug bei einer zugelassenen Verwertungsanlage ohne Kosten aufgrund des nicht vorhandenen oder negativen Marktwerts des Fahrzeugs abliefern kann. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Hersteller alle Kosten oder einen wesentlichen Teil der Kosten der Durchführung dieser Maßnahmen tragen. Das normale Funktionieren der Marktkräfte sollte nicht behindert werden.

(8) Diese Richtlinie sollte für Fahrzeuge und Altfahrzeuge, einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe, sowie für Ersatz- und Austauschteile gelten, und zwar unbeschadet der Vorschriften über Sicherheitsanforderungen sowie über die Begrenzung von Emissionen in die Luft und von Lärmemissionen.

(9) Diese Richtlinie lehnt sich, soweit angezeigt, an die Terminologie bereits bestehender Richtlinien an, nämlich der "Richtlinie 67/548

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