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Regelwerk, EU 2023, Abfall - EU Bund

Delegierte Richtlinie (EU) 2023/544 der Kommission vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Blei in Aluminiumlegierungen für Bearbeitungszwecke, in Kupferlegierungen und in bestimmten Batterien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 73 vom 10.03.2023 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, kein Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.

(2) In Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG sind die Werkstoffe und Bauteile aufgeführt, die von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a derselben Richtlinie ausgenommen sind.

(3) Die Kommission hat die Ausnahme gemäß Anhang II Eintrag 2c i) der Richtlinie 2000/53/EG für Aluminiumlegierungen für Bearbeitungszwecke im Hinblick auf den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt bewertet. Die Bewertung ergab, dass geeignete Alternativen verfügbar sind, dass aber ein Übergangszeitraum erforderlich ist, um die Verwendung von Blei in allen Werkstoffen und Bauteilen, die unter diese Ausnahme fallen, zu ersetzen. Die Verwendung von Blei in den betreffenden Werkstoffen und Bauteilen, einschließlich Blei in Aluminiumknetlegierungen, könnte bis Ende 2027 auslaufen. Daher sollte eine Frist für das Auslaufen dieser Ausnahme festgesetzt werden.

(4) Die Kommission hat die Ausnahme gemäß Anhang II Eintrag 3 der Richtlinie 2000/53/EG für Kupferlegierungen im Hinblick auf den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt bewertet. Die Bewertung ergab, dass es weiterhin keine geeigneten Alternativen zur Verwendung von Blei in den Werkstoffen und Bauteilen, die unter diese Ausnahme fallen, gibt. In Anbetracht der bei der Entwicklung von Ersatzstoffen für Blei in den betreffenden Werkstoffen und Bauteilen erzielten Fortschritte sollte ein Datum für eine erneute Überprüfung dieser Ausnahme festgesetzt werden.

(5) Die Kommission hat die Ausnahme gemäß Anhang II Eintrag 5b der Richtlinie 2000/53/EG für Blei in Batterien für nicht unter Eintrag 5a (Batterien in Hochspannungssystemen) desselben Anhangs fallende Batterieanwendungen im Hinblick auf den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt bewertet. Die Bewertung ergab, dass die Verwendung von Blei in Batterien für nicht unter Anhang II Eintrag 5a der Richtlinie 2000/53/EG fallende Batterieanwendungen bei einigen Anwendungen vermieden werden kann, nicht aber bei Batterien in 12-Volt-Anwendungen. Um einen kohärenten Regulierungsrahmen für Batterien zu gewährleisten, einschließlich Batterien, die nicht unter die Ausnahme gemäß Anhang II Eintrag 5a der Richtlinie 2000/53/EG fallen und auch nicht in 12-Volt-Anwendungen eingesetzt werden, sollte der Eintrag 5b durch die beiden separaten Einträge 5b i) und 5b ii) ersetzt werden.

(6) In Eintrag 5b i) sollte für die Verwendung von Blei in Batterien, die in 12-Volt-Anwendungen und in Batterien, die in 24-Volt-Anwendungen in Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzt werden eine Ausnahme vorgesehen werden. In Anbetracht der bei der Entwicklung von Ersatzstoffen für die Verwendung von Blei in den betreffenden Batterien erzielten Fortschritte sollte ein Datum für die Überprüfung dieser Ausnahmen festgesetzt werden.

(7) In Eintrag 5b ii) sollte eine Ausnahme für die Verwendung von Blei in Batterien für sonstige Batterieanwendungen vorgesehen werden, die weder unter Anhang II Eintrag 5a, noch unter Anhang II Eintrag 5b i der Richtlinie 2000/53/EG fallen. Die Bewertung ergab, dass bleihaltige Batterien für diese Anwendungen in Anbetracht der Fortschritte, die bei der Entwicklung von Ersatzstoffen für die Verwendung von Blei in Batterien für solche Anwendungen erzielt wurden, vermeidbar sind. Deshalb sollte eine Frist für das Auslaufen dieser Ausnahme festgesetzt werden, die das Auslaufen der Verwendung von Blei in den betreffenden Batterien ermöglicht.

(8) Die Richtlinie 2000/53/EG sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

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(Stand: 10.03.2023)

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