Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Bund

Richtlinie 2008/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

(ABl. Nr. L 81 vom 20.03.2008 S. 62)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 4 zu erlassen sind.

(2) Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für die Annahme von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(3) Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 5 zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß Artikel 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

(4) Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, Anhänge zu ändern und bestimmte technische Anforderungen sowie Kontrollvorschriften festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2000/53/EG auch durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(5) Da die Kommission die in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2000/53/EG genannten Durchführungsvorschriften durch die Entscheidungen 2002/151/EG 6, 2005/293/EG 7 und 2003/138/EG 8 festgelegt hat, sollten die Bezugnahmen auf die Termine 21. Oktober 2001 bzw. 21. Oktober 2002 bzw. 21. Oktober 2001 gestrichen werden.

(6) Die Richtlinie 2000/53/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Da es sich bei den an der Richtlinie 2000/53/EG durch die vorliegende Richtlinie vorgenommenen Änderungen um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich das Ausschussverfahren betreffen, müssen sie durch die Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es ist daher nicht erforderlich, Bestimmungen hierfür vorzusehen

-haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Änderungen

Die Richtlinie 2000/53/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a) Die Einleitung erhält folgende Fassung:

"Anhang II wird regelmäßig entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt geändert, um".

b) Der folgende Unterabsatz wird angefügt:

"Die in den Ziffern i bis iv genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."

2. Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden die in anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 ausgestellten Verwertungsnachweise gegenseitig anerkennen und akzeptieren.

Dazu werden Mindestanforderungen an den Verwertungsnachweis festgelegt. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."

3. In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

"(6) Anhang I wird entsprechend dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt geändert. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."

4. Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion