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Bund

Empfehlung 2003/47/EG der Kommission vom 15. Januar 2003 über Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erstellung eines nationalen Emissionsverminderungsplans gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 9)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 16 vom 22.01.2003 S. 59)



Die Kommission der europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 fünfter Unterabsatz Buchstabe d),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten müssen gemäß der Richtlinie 2001/80/EG spätestens ab dem 1. Januar 2008 die Emissionen aus bestehenden Großfeuerungsanlagen vermindern.

(2) Die Richtlinie bietet den Mitgliedstaaten zwei Optionen zur Verminderung der Emissionen aus bestehenden Anlagen: sie können entweder Emissionsgrenzwerte anwenden oder für die betreffenden Anlagen nationale Emissionsverminderungspläne durchführen.

(3) Die Kommission wurde ersucht, Leitlinien zur Unterstützung von Mitgliedstaaten zu erstellen, die sich für die Option des nationalen Emissionsverminderungsplans entscheiden

Empfiehlt:

  1. Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung der Auflagen der Richtlinie 2001/80/EG in bestehenden Anlagen die in Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie vorgesehene Option des nationalen Emissionsverminderungsplans wählen, sollten die im Anhang dieser Empfehlung enthaltenen Leitlinien berücksichtigen.
  2. Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 15. Januar 2003

.

  Anhang

1. Einleitung

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2001/80/EG müssen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 1. Januar 2008 eine nennenswerte Verminderung der Emissionen aus bestehenden Anlagen erzielen, indem sie eine der beiden in Artikel 4 Absatz 3 beschriebenen Optionen befolgen:

Bestehende Anlagen können von der Einhaltung der in der Richtlinie 2001/80/EG festgelegten Emissionsgrenzwerte und der Einbeziehung in den nationalen Emissionsverminderungsplan ausgenommen werden, wenn sie die Ausnahme aufgrund der beschränkten Betriebsdauer (Artikel 4 Absatz 4) in Anspruch nehmen. Diese Ausnahme gilt, wenn "der Betreiber einer bestehenden Anlage sich [...] in einer schriftlichen Erklärung, die spätestens bis zum 30. Juni 2004 der zuständigen Behörde vorzulegen ist, [dazu verpflichtet], die Anlage ab 1. Januar 2008 nicht länger als 20.000 Betriebsstunden und längstens bis zum 31. Dezember 2015 zu betreiben."

Gemäß Artikel 4 Absatz 6 fünfter Unterabsatz Buchstabe d) der Richtlinie stellt die Kommission Leitlinien auf, um Mitgliedstaaten, die sich für die Option eines nationalen Emissionsverminderungsplans entscheiden, zu unterstützen.

1.1. Beziehung zwischen dem nationalen Emissionsverminderungsplan gemäß der neuen Richtlinie und anderen politischen Schlüsselmaßnahmen

Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Richtlinie 2001/80/EG einen nationalen Emissionsverminderungsplan erstellen, sollten dabei auch die Verpflichtungen aufgrund anderer Gemeinschaftsvorschriften, und insbesondere der IVVURichtlinie 96/61

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