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Regelwerk, EU chronologisch, EU 2001, Abfall / Immissionsschutz - EU Bund

Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft

(ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1, ber. 2002 L 319 S. 30;
Beitrittsakte 2003 - ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 33;
Anforderung gemäß Beitrittsakte** 2003;
RL 2006/105/EG - ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 368;
RL 2009/31/EG - ABl Nr. L 140 vom 23.04.2009 S. 114;
RL 2010/75/EU - ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17 Umsetzung Übergangsbestimmungenaufgehoben)


aufgehoben/ersetzt gem. Art. 81 der RL 2010/75/EU - Entsprechungstabelle - Umsetzung - Übergangsbestimmungen

Neufassung -Ersetzt RL 88/609/EWG

Ergänzende Informationen
Umsetzung in deutsches Recht: Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 2. August 2001 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die "Richtlinie 88/609/EWG des Rates vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft" hat zur Verminderung und Kontrolle der Emissionen von Großfeuerungsanlagen in die Atmosphäre beigetragen. Sie sollte aus Gründen der Klarheit neugefasst werden.

(2) Das fünfte Umweltaktionsprogramm 4 nennt als Zielsetzung, dass die kritischen Eintragsraten und Konzentrationen bestimmter zur Versauerung führender Schadstoffe wie Schwefeldioxid (SO2) und Stickoxide (NOx) zu keinem Zeitpunkt überschritten werden dürfen, und dass hinsichtlich der Luftqualität alle Menschen wirksam gegen anerkannte Gesundheitsrisiken durch Luftverschmutzung geschützt werden sollten.

(3) Die Mitgliedstaaten haben das Göteborg-Protokoll der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) vom 1. Dezember 1999 zur Bekämpfung von Versauerung, Euthrophierung und bodennahem Ozon zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung unterzeichnet. Dieses Protokoll enthält unter anderem Verpflichtungen, Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen zu vermindern.

(4) Die Kommission hat eine Mitteilung über eine Gemeinschaftsstrategie gegen die Versauerung veröffentlicht, in der die Überarbeitung der Richtlinie 88/609/EWG als Bestandteil dieser Strategie angesehen wurde, wobei das langfristige Ziel darin besteht, die Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen so weit zu vermindern, dass es bei Depositionen und Konzentrationen zu einer Unterschreitung der kritischen Eintragsraten und Konzentrationen kommt.

(5) In Übereinstimmung mit dem Prinzip der Subsidiarität nach Artikel 5 des Vertrags kann die angestrebte Verminderung der zur Versauerung beitragenden Emissionen aus Großfeuerungsanlagen von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden, und ein unkoordiniertes Vorgehen bietet keine Gewähr für die Erreichung des gewünschten Ziels. In Anbetracht der Notwendigkeit, die zur Versauerung beitragenden Emissionen gemeinschaftsweit zu vermindern, ist es wirksamer, auf Gemeinschaftsebene tätig zu werden.

(6) Die bestehenden Großfeuerungsanlagen tragen erheblich zu den Emissionen von Schwefeldioxid und Stickoxiden in der Gemeinschaft bei; diese Emissionen müssen vermindert werden. Es ist daher erforderlich, das Konzept an die unterschiedlichen Merkmale des Großfeuerungsanlagensektors in den Mitgliedstaaten anzupassen.

(7) In der "Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung" ist ein integriertes Konzept zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung vorgesehen, wonach alle Aspekte des Umweltverhaltens einer Anlage einer integrierten Betrachtung unterzogen werden. Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 50 MW fallen in den Geltungsbereich jener Richtlinie. Nach Artikel 15 Absatz 3 jener Richtlinie muss die Kommission alle drei Jahre ein Verzeichnis der wichtigsten Emissionen und ihrer Quellen anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen veröffentlichen. Nach Artikel 18

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